Beschwerde in Strafsachen

Gerichtsstandskonflikt: Sammelverfahren, konkludente Anerkennung des Gerichtsstands und Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand aus Opportunitätsgründen

Gerichtsstandskonflikt: Sammelverfahren, konkludente Anerkennung des Gerichtsstands und Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand aus Opportunitätsgründen

BStGer, 16.02.2026, BG.2025.85

Sachverhalt

Zwischen Ende 2023 und April 2025 wird eine Serie von Raubüberfällen und versuchten Raubüberfällen in mehreren Hotels in den Kantonen Waadt, Neuenburg, Wallis und Bern verübt. Am 16. April 2025 werden drei Hauptverdächtige, C., E. und F., im Wallis festgenommen und den Waadtländer Behörden übergeben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt (StA-VD) übernimmt die Untersuchungshaft und führt eine zentralisierte Untersuchung.

Im Laufe der Ermittlungen ersuchen die Staatsanwaltschaften von Neuenburg (StA-NE) und Bern (StA-BE) die StA-VD, ihre jeweiligen Verfahren zu übernehmen, was diese zunächst mit der Begründung ablehnt, der Schritt sei verfrüht. Nach mehrmonatigen Ermittlungen und erneuten Einvernahmen der Beschuldigten im September und Oktober 2025 ist die StA-VD der Ansicht, einen Gesamtüberblick zu haben. Sie leitet daraufhin ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ein und macht geltend, die Zuständigkeit liege beim Kanton Bern, dem Ort des ersten Raubüberfalls vom 19. Februar 2025.

Die StA-BE widerspricht dieser Ansicht und argumentiert, die StA-VD habe durch die mehrmonatige, eingehende Untersuchung ihre Zuständigkeit stillschweigend durch konkludentes Handeln anerkannt. Die StA-NE und die StA-VS unterstützen die Position der StA-VD. Angesichts dieser fortbestehenden Uneinigkeit gelangt die StA-VD an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, um den Gerichtsstandskonflikt zu entscheiden.

Recht

Das Gericht ruft die Regeln der örtlichen Zuständigkeit in Strafsachen in Erinnerung (Art. 31 ff. StPO). Bei mehreren von Mittätern an verschiedenen Orten begangenen Straftaten ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem die schwerste Straftat verübt wurde. Sind die Straftaten gleich schwer, so ist der Gerichtsstand derjenige Ort, an dem die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (forum praeventionis, Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 StPO).

Anschliessend befasst sich das Gericht mit dem Begriff des "Sammelverfahrens", wie es von der Konferenz der Staatsanwälte der Schweiz empfohlen wird. Bei Serienstraftaten ist der Kanton, der die Festnahme vornimmt und die Haft anordnet, verpflichtet, eine umfassende Untersuchung zur Klärung des gesamten Sachverhalts durchzuführen, bevor der Gerichtsstand endgültig festgelegt wird (Art. 42 Abs. 2 StPO). Die Durchführung eines solchen Verfahrens, auch wenn es umfangreiche Untersuchungshandlungen beinhaltet, stellt keine stillschweigende Anerkennung des Gerichtsstands dar.

Schliesslich erläutert das Gericht Art. 40 Abs. 3 StPO, der es erlaubt, aus sachlichen Gründen vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, insbesondere wenn der "Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit" in einem anderen Kanton liegt oder aus Gründen der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung. Eine solche Abweichung bleibt die Ausnahme und ist nur zugunsten eines Kantons zulässig, der einen Anknüpfungspunkt aufweist.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Gericht weist zunächst das Argument der StA-BE bezüglich der stillschweigenden Anerkennung des Gerichtsstands zurück. Es ist der Ansicht, dass die StA-VD gemäss der Praxis des "Sammelverfahrens" gehandelt hat. Indem sie Ermittlungen zum gesamten Sachverhalt, einschliesslich der in Bern begangenen Taten, durchführte, bevor sie die Gerichtsstandsfrage aufwarf, hat die StA-VD lediglich das für komplexe, interkantonale Fälle angemessene Vorgehen befolgt. Die Tatsache, dass sie die Einvernahmen von Ende September/Anfang Oktober 2025 abgewartet hat, um ein klares Bild zu erhalten, wird als legitim erachtet.

In der Sache bestimmt das Gericht den gesetzlichen Gerichtsstand. Da die schwersten Straftaten die Raubüberfälle von gleicher Schwere sind, müsste die Zuständigkeit in Anwendung des forum praeventionis dem Kanton Bern zukommen, da dort die ersten Verfolgungshandlungen wegen eines Raubes durchgeführt wurden.

Das Gericht beschliesst jedoch, von der Ausnahmeklausel des Art. 40 Abs. 3 StPO Gebrauch zu machen. Es stellt fest, dass die grosse Mehrheit der Straftaten in der Westschweiz (Waadt, Wallis, Neuenburg) begangen wurde, während nur zwei Vorfälle auf Berner Gebiet stattfanden. Der "Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit" liegt somit klar im Kanton Waadt und seiner Umgebung. Zudem sprechen Gründe der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung für die Beibehaltung des Verfahrens im Kanton Waadt, wo die Untersuchung bereits weit fortgeschritten ist und einige Fakten präzise geklärt sind.

Ausgang

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weist den Antrag der Waadtländer Staatsanwaltschaft ab. Sie erklärt die Strafbehörden des Kantons Waadt für allein zuständig, sämtliche C., E. und F. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Der Entscheid ergeht kostenfrei.







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