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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

7B_999/2024 – Nichteintreten, Beweisverweigerung und unzureichende Verdachtsmomente

02 September 2026

BGer, 29.07.2026, 7B_999/2024

Sachverhalt

A.________ besaß mehrere Hunde und unterhielt aufgrund des Gebells ein konfliktgeladenes Verhältnis zu seinen Nachbarn D.________ und E.________. Am 2. Mai 2023 wurden zwei seiner Hunde tot in seiner Wohnung aufgefunden. Die Obduktionen ergaben traumatische Verletzungen, jedoch keine Hinweise auf eine Vergiftung. Es wurden keine Einbruchspuren festgestellt und es gab keine materiellen Beweise, die eine Identifizierung des Täters ermöglicht hätten. (E. 2.4)

A., B. und C.________ SA erstatteten unter anderem Anzeige wegen Tierquälerei, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Die Staatsanwaltschaft lehnte es ab, gegen D.________ und E.________ ein Verfahren einzuleiten, wies mehrere Beweisanträge ab und stellte das gegen Unbekannt geführte Verfahren ein. Das Kantonsgericht bestätigte diese Entscheidungen. (E. 2)

Rechtliche Erwägungen

Gemäß dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist eine Nichtanhandnahme nur zulässig, wenn der Sachverhalt offensichtlich nicht strafbar ist oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Untersuchung setzt jedoch hinreichende und konkrete Verdachtsmomente voraus. (E. 2.1 und 2.4)

Die Behörde kann zudem auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass diese ihre Überzeugung nicht ändern könnten. Untersuchungsmassnahmen müssen zudem den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. (E. 2.3 und 2.5.2)

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht hält fest, dass sich der Verdacht gegen D.________ und E.________ hauptsächlich auf den Nachbarschaftsstreit, die räumliche Nähe und die durch das Bellen verursachte Verärgerung stützte. Diese Elemente stellten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung dar. (E. 2.4 und 2.9)

Die beantragten zusätzlichen Massnahmen – Sicherstellung von Mobiltelefonen, neue DNA-Analysen, weitere Einvernahmen oder die Befragung anderer Nachbarn – konnten abgelehnt werden, da nichts darauf hindeutete, dass sie zu entscheidenden Erkenntnissen geführt hätten. Die antizipierte Beweiswürdigung der kantonalen Behörden war somit nicht willkürlich. (E. 2.5 bis 2.10)

Ergebnis

Das Bundesgericht bestätigt, dass die kantonalen Behörden die Einleitung eines Verfahrens gegen D.________ und E.________ sowie die beantragten Beweismassnahmen ablehnen durften. Die Beschwerde wird daher, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und die Gerichtskosten von 3'000 Franken werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. (E. 3)