
BGer, 20.02.2025, 1C_236/2024 (BGE 151 I 32)
Sachverhalt
Am 27. März 2024 bewilligte der Solothurner Kantonsrat einen Verpflichtungskredit von 20,2 Millionen Franken für die Sanierung der Baselstrasse und den Bau eines zweiten Bahngleises bei St. Katharinen. Marianne Wyss focht diesen Beschluss beim Bundesgericht an und machte geltend, der Kredit hätte dem obligatorischen Referendum unterstellt werden müssen.
Rechtliche Erwägungen
Art. 34 BV garantiert die politischen Rechte und schreibt die Einhaltung der kantonalrechtlich vorgesehenen Referendumsmechanismen vor. Gemäss der Solothurner Kantonsverfassung unterliegen einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken dem obligatorischen Referendum, während ab 1 Million Franken das fakultative Referendum gilt. Für Strassenbauprojekte besteht jedoch eine Sonderregelung: § 8ter Abs. 4 des kantonalen Strassengesetzes sieht vor, dass nur Strassenbauprojekte von über 25 Millionen Franken dem fakultativen Referendum unterstehen.
Das Bundesgericht hält zwei wesentliche Grundsätze fest:
- Das Gebot der Einheit der Materie verbietet es, ein Projekt künstlich aufzuspalten oder heterogene Elemente zusammenzufassen, um das Referendum zu umgehen;
- Eisenbahninfrastrukturen können nicht als «Strassenbauprojekte» im Sinne des kantonalen Gesetzes eingestuft werden, da sie einer eigenständigen Regelung unterliegen, die insbesondere die Genehmigung durch das BAV erfordert.
Anwendung auf den konkreten Fall
Der Gesamtkredit enthielt 5,54 Millionen Franken, die spezifisch für Bahnanlagen vorgesehen waren. Dieser Betrag allein überschreitet die in der Solothurner Kantonsverfassung festgelegte Schwelle von 5 Millionen Franken für ein obligatorisches Referendum. Auch wenn das Projekt als Einheit konzipiert wurde, erforderte der eigenständige Bahnteil die Unterstellung des gesamten Kredits unter das obligatorische Referendum. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde daher gut und ordnet diesen Weg an.
