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Vermögenssteuer – Zurechnung des Vermögens eines unwiderruflichen Trusts: Kapitalisierung der Ansprüche des Begünstigten oder Zurechnung eines festen Anteils?

28 October 2025

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 08.09.2025, 9C_677/2024

Sachverhalt

Steuerpflichtige erhielten jährliche Zuwendungen aus einem nach US-Recht errichteten „Irrevocable Family Trust“, der vom Vater eines der Steuerpflichtigen gegründet worden war. Sie deklarierten diese Beträge als Erbschaften. Das kantonale Steueramt Zürich leitete für die Jahre 2013 bis 2019 ein Nachsteuerverfahren ein, da die Zuwendungen weder als Einkommen noch als Vermögen versteuert worden waren. Es beabsichtigte, die Hälfte des Trust-Vermögens als Vermögen der Steuerpflichtigen zu besteuern.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde der Steuerpflichtigen teilweise gut. Für die Kantons- und Gemeindesteuern entschied es, dass den Steuerpflichtigen nicht ein fester Anteil am Trust-Vermögen zuzurechnen sei, sondern der kapitalisierte Wert ihrer Ansprüche als Begünstigte. Es wies die Sache zur Neuberechnung an das Steueramt zurück. Letzteres erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert daran, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer unterliegt. Art. 13 Abs. 2 StHG sieht spezifisch vor, dass mit Nutzniessung belastetes Vermögen dem Nutzniesser zugerechnet wird. Mangels anderer spezifischer Zurechnungsregeln im StHG ist grundsätzlich das zivilrechtliche Eigentum massgebend.

Das Schweizer Recht kennt keinen Trust, erkennt ihn aber durch das Haager Trust-Übereinkommen an. Ein Trust besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird steuerlich grundsätzlich transparent behandelt. Bei einem „Irrevocable Fixed Interest Trust“, bei dem der Errichter (Settlor) sein Vermögen endgültig aus der Hand gibt und die Rechte der Begünstigten definiert sind, stellt die Verwaltungspraxis (Kreisschreiben der ESTV und der SSK) den Begünstigten einem Nutzniesser gleich. Das Vermögen und die Erträge des Trusts werden ihm daher zugerechnet. Ist sein Vermögensanteil nicht bestimmbar, kann der Wert seiner Ansprüche auf Basis ihrer Kapitalisierung besteuert werden. Dieser Ansatz muss den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) wahren.

Anwendung auf den konkreten Fall

Der Streitpunkt betrifft die Methode der Zurechnung des Trust-Vermögens: ein fester Anteil von 50 % (Ansicht des Steueramtes) oder der kapitalisierte Wert der Ansprüche (Ansicht des Verwaltungsgerichts).

Das Bundesgericht analysiert die Trust-Urkunde und stellt fest, dass der Kreis der Begünstigten nicht auf den Steuerpflichtigen und seinen Bruder beschränkt ist, sondern auch deren Nachkommen umfasst. Zudem sind die Ausschüttungen nicht fix, sondern hängen von bestimmten Bedürfnissen (Gesundheit, Ausbildung, Erhaltung des Lebensstandards) ab und unterliegen dem Ermessen der Trustees. Die Begünstigten können zudem nach Vollendung des 30. Lebensjahres jährlich bis zu 5 % des Kapitals entnehmen.

Aufgrund dieser flexiblen Modalitäten und des offenen Kreises der Begünstigten kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der Steuerpflichtige nicht über einen festen und bestimmbaren Anteil am Trust-Vermögen verfügt. Seine Verfügungsmacht ist eingeschränkt und entspricht nicht der eines Eigentümers der Hälfte der Vermögenswerte. Eine pauschale Zurechnung von 50 % des Trust-Vermögens würde daher seine tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht widerspiegeln.

Folglich wird die von der Vorinstanz gewählte Methode, nämlich die Besteuerung des kapitalisierten Wertes der Ansprüche des Begünstigten, als angemessen und im Einklang mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beurteilt. Sie trägt der konkreten rechtlichen und tatsächlichen Situation Rechnung. Das Bundesgericht weist das Argument zurück, dass diese Methode ein Steuerprivileg schaffe, und erinnert daran, dass die in der Schweiz anerkannte Struktur des Trusts zu respektieren ist, sofern keine Steuerumgehung vorliegt.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des kantonalen Steueramtes ab und bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Die Sache wird an das Steueramt zurückgewiesen, damit dieses eine neue Berechnung der Vermögenssteuer für die Perioden 2013 bis 2019 vornimmt, basierend auf dem kapitalisierten Wert der Ansprüche der Steuerpflichtigen als Begünstigte des Trusts.


Silex Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau