
BGer, 06.10.2025, 1C_107/2025
Sachverhalt
Am 14. Juni 2021 erteilte die Gemeinde Ingenbohl (SZ) die Baubewilligung für die 2. Etappe der Seeufergestaltung im Bereich Schiffländeplatz in Brunnen. Die 1. Etappe (Bereich Waldstätterquai) wurde bereits umgesetzt.
Ein erstes Projekt war nach einer Beschwerde des Beschwerdeführers, der in der Nähe ein Restaurant und einen Bootssteg pachtet, aufgrund von Auswirkungen auf das Grundwasser aufgehoben worden. Die Gemeinde legte ein überarbeitetes Projekt vor, das trotz erneuter Einsprache des Beschwerdeführers von den Schwyzer Kantonsbehörden genehmigt wurde. Die darauffolgenden Beschwerden des Betroffenen beim Regierungsrat und beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wurden abgewiesen. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin an das Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.
Das Projekt zielt auf eine einheitliche und barrierefreie Gestaltung ab. Vorgesehen sind ein Steinpflaster, eine doppelte Platanenallee anstelle der bestehenden Parkplätze sowie eine Ufertreppe als Seezugang. Zudem ist eine Neuordnung der Bootsliegeplätze geplant.
Rechtliche Erwägungen
Gemäß dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) genießen Objekte von nationaler Bedeutung, die in einem Bundesinventar verzeichnet sind – wie das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) oder das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) –, den größtmöglichen Schutz (Art. 6 NHG). Bei einer erheblichen Beeinträchtigung eines solchen Objekts ist ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen. Die kantonale Fachstelle entscheidet, ob ein solches Gutachten erforderlich ist (Art. 7 NHG).
Art. 18 NHG schützt Biotope, insbesondere Uferzonen. Ist ein Eingriff unvermeidbar, muss der Verursacher Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmaßnahmen treffen. Art. 21 NHG untersagt die Zerstörung der Ufervegetation.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft die drei Hauptrügen des Beschwerdeführers:
- Verletzung der ISOS-Schutzziele (Art. 6 und 7 NHG): Das Projekt liegt in einem ISOS-Gebiet. Das Bundesgericht bestätigt die Einschätzung der kantonalen Instanzen und der Fachstelle, wonach das Projekt den ISOS-Zielen entspricht. Durch den Wegfall der Parkplätze und die Anlage einer Baumallee wird die Promenade aufgewertet und ihre öffentliche Nutzung verbessert. Der Eingriff wird als nicht erheblich eingestuft, weshalb ein Gutachten der ENHK/EKD nicht erforderlich war (E. 3).
- Beeinträchtigung einer geschützten Uferzone (Art. 18 und 21 NHG): Der Beschwerdeführer macht geltend, das Projekt zerstöre eine Flachwasserzone mit Wasserpflanzen. Gestützt auf Gutachten und die Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) stellt das Bundesgericht fest, dass das betroffene Ufer bereits stark verbaut ist und keine besonders schützenswerte Uferzone im Sinne des Gesetzes darstellt. Die Vegetation ist dort sehr spärlich und nicht charakteristisch. Zudem könnten bestimmte Maßnahmen des Projekts, wie die Blocksteinaufschüttung, den Lebensraum für Fische sogar leicht verbessern. Das Bundesgericht verneint daher eine Verletzung von Art. 18 und 21 NHG (E. 4).
- Verletzung der BLN-Schutzziele: Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Projekt verstoße gegen die Ziele des BLN-Inventars. Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück und hält fest, dass aufgrund der bereits bestehenden Verbauung und des Fehlens von Flachwasserzonen oder charakteristischen Unterwasserwiesen die Schutzziele für natürliche Lebensräume des BLN nicht verletzt sind. Der Aspekt des Ortsbildschutzes wurde bereits im Rahmen der ISOS-Analyse behandelt (E. 5).
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanzen durch die Erteilung der Baubewilligung kein Bundesrecht verletzt haben.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Daniel Hirschi-Duckert
