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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

6B_202/2026 - Versuchter vorsätzlicher Mord: Unverwertbarkeit von Beweismitteln, die unter Verletzung des Teilnahmerechts und der notwendigen Verteidigung erhoben wurden

10 August 2026

BGer, 13.07.2026, 6B_202/2026

Sachverhalt

Am 27. Dezember 2020 soll A.________ (der Beschwerdeführer) in einer Wohngruppe versucht haben, B.________ (den Beschwerdegegner) zu töten, indem er versuchte, ihm mit einem Brotmesser die Kehle durchzuschneiden oder ihn in den Hals zu stechen. (A.)

Das erstinstanzliche Gericht (Amtsgericht) verurteilte den Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 6,5 Jahren, ordnete seine Verwahrung an und sprach einen Landesverweis von 13 Jahren aus. (B.)

Auf Berufung des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht den Schuldspruch wegen versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikts, erhöhte die Freiheitsstrafe auf 7 Jahre, bestätigte die Verwahrung und verlängerte den Landesverweis auf 15 Jahre. (C.)

Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt seinen Freispruch, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, und macht dabei zahlreiche Verfahrensrügen geltend, insbesondere Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren, des Grundsatzes ne bis in idem sowie die Unverwertbarkeit bestimmter Beweismittel. (D.)

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht prüft mehrere vom Beschwerdeführer vorgebrachte formelle und materielle Rügen.

  1. Allgemeine Verfahrensgarantien: Das Bundesgericht erinnert an die Anforderungen an die Aktenführung (Art. 100 Abs. 2 StPO), an die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten (Verhandlungsfähigkeit, Art. 114 Abs. 1 StPO) sowie an das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), was die Wahrung des rechtlichen Gehörs und die Waffengleichheit einschließt. (E. 2.2, 3.3, 4.3)
  2. Grundsatz ne bis in idem: Garantiert durchArt. 11 Abs. 1 StPO, verbietet dieser Grundsatz, dass eine Person wegen derselben Tat erneut verfolgt oder verurteilt wird. Voraussetzung für seine Anwendung ist eine Tatidentität sowie der strafrechtliche Charakter der ersten Entscheidung. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen strafrechtlichen Sanktionen und disziplinarischen Massnahmen; letztere können parallel zu einer strafrechtlichen Sanktion verhängt werden, sofern sie unterschiedliche Zwecke verfolgen (z. B. die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Einrichtung). Eine disziplinarische Massnahme gilt in der Regel nicht als „strafrechtliche Anklage“ im Sinne von Art. 6 EMRK. (E. 5.3.1 – 5.3.4)
  3. Notwendige Verteidigung und Teilnahmerecht: Bei notwendiger Verteidigung (Art. 130 lit. b StPO) hat die Verfahrensleitung sicherzustellen, dass unverzüglich ein Verteidiger bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Nach dem im vorliegenden Fall anwendbaren alten Recht sind Beweise, die vor der Bestellung des Verteidigers erhoben wurden, nur verwertbar, wenn der Beschuldigte auf deren Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). (E. 6.3.1)

Des Weiteren verleihtArt. 147 Abs. 1 StPO den Parteien das Recht, bei der Beweiserhebung anwesend zu sein und Fragen zu stellen. Beweise, die unter Verletzung dieses Rechts erhoben wurden, sind zu Lasten der nicht anwesenden Partei nicht verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). Dieses Recht darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108 StPO), insbesondere bei Kollusionsgefahr. Eine solche Einschränkung muss durch eine formelle und begründete Entscheidung erfolgen. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass eine nachträgliche Teilnahme des Beschuldigten an einer erneuten Einvernahme den Mangel der ersten Einvernahme nicht „heilt“ und diese nicht verwertbar macht. (E. 6.4.1 – 6.4.4)

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht analysiert und entscheidet über die verschiedenen Rügen des Beschwerdeführers.

  1. Abgewiesene formelle Rügen:
    1. Aktenführung: Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, inwiefern die – wenn auch möglicherweise „suboptimale“ – Aktenführung durch die kantonalen Instanzen seine Verteidigungsrechte konkret beeinträchtigt haben soll. Die Akten waren strukturiert und paginiert, was eine effektive Verteidigung ermöglichte. (E. 2.3)
    2. Fähigkeit zur Verhandlungsführung: Gestützt auf medizinische Expertise und eigene Beobachtungen hat die Vorinstanz zu Recht entschieden, dass der Beschwerdeführer verhandlungsfähig war. Sein anfänglich störendes Verhalten endete nach einer Verwarnung, und er war in der Lage, angemessen auf Fragen zu antworten. (E. 3.4)
    3. Vorlage eines Daumenkinos: Das von der Staatsanwaltschaft während ihres Plädoyers vorgelegte Dokument war lediglich eine Zusammenstellung von Standbildern aus dem bereits zu den Akten genommenen Video. Es handelte sich nicht um ein neues Beweismittel, weshalb dessen Vorlage das Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzte. (E. 4.3)
  2. Grundsatz ne bis in idem: Das Bundesgericht weist auch diesen Rügepunkt zurück. Die Disziplinarstrafe von 10 Tagen Arrest, die unmittelbar nach den Vorfällen gegen den Beschwerdeführer verhängt wurde, diente der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Justizvollzugsanstalt – ein Zweck, der sich von der Ahndung des versuchten Mordes unterscheidet. Da diese Sanktion keinen strafrechtlichen Charakter im Sinne der EMRK hat, ist die Kumulation mit dem Strafverfahren zulässig. Ebenso stellt die Verwendung dieser Tatsachen in einem späteren Verfahren zur Umwandlung einer therapeutischen Maßnahme in eine Verwahrung keine Doppelbestrafung dar, sondern die Berücksichtigung relevanter Elemente für die Gefährlichkeitsprognose. (E. 5.4, 5.5)
  3. Unverwertbarkeit von Beweismitteln (Rüge gutgeheissen): Das Bundesgericht gibt der Hauptbeschwerde des Beschwerdeführers statt. Das Strafverfahren wegen versuchten Mordes wurde am 29. Januar 2021 eröffnet, womit eine notwendige Verteidigung offensichtlich war. Dennoch wurde der amtliche Verteidiger erst am 11. Februar 2021 bestellt. In der Zwischenzeit, am 8. Februar 2021, führte die Staatsanwaltschaft die Einvernahmen zweier Schlüsselzeugen (E.________ und F.________) durch. Diese Einvernahmen fanden nicht nur vor der Bestellung des Verteidigers statt, sondern auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers, gestützt auf eine Entscheidung zur Einschränkung seiner Teilnahmerechte, die seinem Anwalt erst am 15. Februar 2021, also nach den Einvernahmen, zugestellt wurde. (E. 6.6.2)

Das Bundesgericht urteilt, dass diese Vorgehensweise sowohl die Regeln zur notwendigen Verteidigung (aArt. 131 StPO) als auch das Recht auf Teilnahme an der Beweiserhebung (Art. 147 StPO) in eklatanter Weise verletzt. Die Entscheidung zur Einschränkung der Teilnahme, die verspätet mitgeteilt wurde, war zum Zeitpunkt der Einvernahmen rechtlich wirkungslos. Folglich sind gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO die Protokolle der Zeugeneinvernahmen von E.________ und F.________ vom 8. Februar 2021 zu Lasten des Beschwerdeführers absolut unverwertbar. Die Tatsache, dass diese Zeugen später in Anwesenheit der Verteidigung erneut einvernommen wurden, "heilt" diesen Mangel nicht. Da die Vorinstanz ihre Überzeugung von der Schuld unter anderem auf diese unverwertbaren Beweise stützte, ist ihr Urteil aufzuheben. (E. 6.6.2)

Ergebnis

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es hebt das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. November 2025 auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz wird eine neue Beweiswürdigung vornehmen müssen, ohne die als unverwertbar eingestuften Zeugeneinvernahmen von E.________ und F.________ vom 8. Februar 2021 zu berücksichtigen. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. (E. 1, 8)