
BGer, 25.09.2025, 9C_687/2024
Sachverhalt
Am 20. Dezember 2019 beschloss eine GmbH, eine Dividende in Höhe von CHF 200'000.– an ihren Alleingesellschafter auszuschütten. Die Gesellschaft meldete der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), dass der Fälligkeitstermin dieser Leistung der 20. Dezember 2019 sei. Am 10. Januar 2023 reichten die Steuerpflichtigen (der Gesellschafter und seine Ehefrau) ihre Steuererklärung für 2019 ein und beantragten die Rückerstattung der auf diese Dividende erhobenen Verrechnungssteuer von CHF 70'000.–. Die kantonale Steuerverwaltung lehnte die Rückerstattung mit der Begründung ab, dass der Anspruch auf Rückerstattung am 31. Dezember 2022 verjährt sei. Die kantonalen Rechtsmittel der Steuerpflichtigen wurden abgewiesen. Sie gelangten an das Bundesgericht und beantragten die Wiederherstellung der Frist sowie die Auszahlung des geforderten Betrags.
Rechtliche Erwägungen
Die Steuerforderung der Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG). Legt die Gesellschafterversammlung keinen Fälligkeitstermin für eine Dividende fest, gilt diese mit dem Tag des Ausschüttungsbeschlusses als fällig (Art. 21 Abs. 3 VStV). Der tatsächliche Zahlungszeitpunkt ist für die Bestimmung der Fälligkeit unerheblich.
Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, in dem die Leistung fällig geworden ist (Art. 32 Abs. 1 VStG). Es handelt sich hierbei um eine Verwirkungsfrist, die wiederhergestellt werden kann. Eine Fristwiederherstellung wird gewährt, wenn der Gesuchsteller unverschuldet davon abgehalten wurde, innerhalb der Frist zu handeln (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein unverschuldetes Hindernis setzt ein objektives und unüberwindbares Ereignis voraus, wie etwa Krankheit, Unfall oder höhere Gewalt. Es wird ein strenger Massstab angelegt.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht bestimmt zunächst den Fälligkeitstermin der Dividende. Obwohl die Beschwerdeführer behaupten, die Fälligkeit habe im Jahr 2020 gelegen, erbringen sie hierfür keinen Beweis (Fehlen eines Protokolls der Gesellschafterversammlung). Mangels Festlegung eines spezifischen Fälligkeitstermins wurde die Dividende am Tag des Beschlusses, also am 20. Dezember 2019, fällig.
Folglich begann die dreijährige Verwirkungsfrist für den Rückerstattungsantrag am 1. Januar 2020 zu laufen und endete am 31. Dezember 2022. Der am 10. Januar 2023 eingereichte Antrag ist somit verspätet.
Das Bundesgericht prüft sodann das Gesuch um Fristwiederherstellung. Die Beschwerdeführer führen die Zurückbehaltung von Dokumenten durch ihre ehemalige Treuhandgesellschaft als Hinderungsgrund an. Das Gericht weist dieses Argument zurück, da es sich nicht um einen gültigen Grund für eine Wiederherstellung handelt. Der Alleingesellschafter wusste von der Dividendenausschüttung, da er das Meldeformular an die ESTV selbst unterzeichnet hatte. Zudem widerspricht die Tatsache, dass sie ihren Antrag am 10. Januar 2023 – offenbar immer noch ohne die fraglichen Dokumente – einreichen konnten, der Annahme eines unüberwindbaren Hindernisses bis zum Fristende. Ein objektives und unverschuldetes Hindernis ist somit nicht dargetan.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau
