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Gewinnsteuer – verdeckte Gewinnausschüttung und geschäftsmäßig nicht begründeter Aufwand

24 November 2025

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 21.10.2025, 9C_185/2025

Sachverhalt

Ein Weinhandelshaus, die A.________ Sàrl (nachfolgend: die Gesellschaft), wurde einer Steuerprüfung für die Jahre 2011 und 2012 unterzogen. Die kantonale Steuerverwaltung des Wallis nahm mehrere Aufrechnungen beim steuerbaren Reingewinn der Gesellschaft vor. Die wesentlichen strittigen Aufrechnungen betrafen:

  1. Einen Weinverkauf im Jahr 2011 an nahestehende Gesellschaften zu einem Preis, der weit unter dem Einkaufspreis lag, was als geldwerte Leistung qualifiziert wurde (Aufrechnung von 1'824'002 Fr.).
  2. Marketingkosten, die 2011 von einer nahestehenden Gesellschaft in Rechnung gestellt und als nicht nachgewiesen erachtet wurden (Aufrechnung von 60'000 Fr.).
  3. Den Erwerb eines Porsche im Jahr 2012, der als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand betrachtet wurde (Aufrechnung von 132'000 Fr.).
  4. Eine Rechnung für eine „Spezialfiltration“ von Wein im Jahr 2012, deren Preis als überhöht und nicht marktkonform beurteilt wurde (Aufrechnung von 136'269 Fr.).

Die Gesellschaft focht diese Aufrechnungen an und machte insbesondere geltend, dass der Verkauf des Weins unter Einstandspreis auf dessen schlechte Qualität zurückzuführen sei und die übrigen Aufwendungen geschäftsmässig begründet seien. Ihre Einsprachen und Beschwerden wurden von den kantonalen Instanzen weitgehend abgewiesen. Die Gesellschaft gelangte daraufhin an das Bundesgericht, wobei sie zudem eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügte und die Sistierung des Verfahrens bis zum Ausgang eines gegen ihren Geschäftsführer laufenden Strafverfahrens beantragte.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze zur Ermittlung des steuerbaren Reingewinns juristischer Personen gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG. Der steuerbare Gewinn umfasst alle Vorwegnahmen des Gewinns, die nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand verbucht wurden, sowie nicht verbuchte Erträge.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: 

1) Die Gesellschaft erbringt eine Leistung ohne angemessene Gegenleistung; 

2) diese Leistung wird einem Aktionär oder einer ihm nahestehenden Person gewährt; 

3) sie wäre einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht gewährt worden (Verletzung des Drittvergleichsprinzips oder „dealing at arm's length“); 

4) das Missverhältnis ist offensichtlich und für die Organe der Gesellschaft erkennbar.

Geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand sind Ausgaben, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem erzielten Ertrag stehen oder primär der Befriedigung privater Interessen des Aktionärs dienen. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, den geschäftsmässigen Charakter einer Ausgabe nachzuweisen.

Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst keinen absoluten Anspruch auf Zeugeneinvernahmen. Eine Behörde kann im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Beweismassnahme verzichten, wenn sie willkürfrei davon ausgehen darf, dass diese Massnahme ihre Überzeugung nicht zu ändern vermöchte.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht weist sämtliche Rügen der Gesellschaft ab.

  1. Verfahrensrügen: Die Weigerung, das Steuerverfahren bis zum Ausgang des Strafverfahrens auszusetzen, ist nicht willkürlich. Ebenso ist die Ablehnung der Zeugeneinvernahme durch eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung gerechtfertigt, da dem Gericht bereits ausreichende Beweismittel (insbesondere ein Einvernahmeprotokoll) vorlagen.
  2. Aufrechnung wegen Weinverkaufs an eine nahestehende Person: Der Verkauf von Wein an Gesellschaften, die einer nahestehenden Person gehören, zu einem Preis, der weit unter den Anschaffungskosten liegt, während ähnlicher Wein an Dritte zu einem deutlich höheren Preis verkauft wurde, stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die Gesellschaft konnte nicht nachweisen, dass diese Transaktion dem Fremdvergleichsprinzip entsprach. Der potenziell rechtswidrige Charakter bestimmter Geschäfte ist aufgrund des Neutralitätsprinzips des Steuerrechts unerheblich.
  3. Aufrechnung wegen Marketingkosten: Die Gesellschaft hat keinerlei Nachweise für die tatsächliche Erbringung der in Rechnung gestellten Marketingleistungen erbracht. Die Aufrechnung wird daher bestätigt, nicht weil die Ausgabe unzweckmäßig war, sondern weil deren tatsächliche Durchführung nicht belegt wurde.
  4. Aufrechnung wegen Filtrationskosten: Da der für die Filtration in Rechnung gestellte Preis (1,50 Fr./Liter) mehr als 180-mal höher ist als der marktübliche Preis (0,80 Fr./Hektoliter), konnte die Gesellschaft die geschäftsmäßige Begründetheit der Ausgabe nicht nachweisen.
  5. Aufrechnung wegen des Erwerbs des Porsche: Der Kauf eines Luxusfahrzeugs dieser Art entspricht nicht dem geschäftsmäßigen Gebrauch eines Weinhandelshauses und diente der Befriedigung des persönlichen Geschmacks des Geschäftsführers. Es handelt sich um einen geschäftsmäßig nicht begründeten Aufwand.

Da dieselben Grundsätze für die Kantons- und Gemeindesteuern gelten (Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG), wird die Beschwerde auch in diesem Punkt abgewiesen.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Gesellschaft sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch der Kantons- und Gemeindesteuern ab. Die von der Steuerbehörde vorgenommenen Aufrechnungen werden bestätigt. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.



Silex Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau