
BStGer, 15.06.2026, RR.2026.42, RP.2026.19
Sachverhalt
Die deutschen Behörden haben im Schengener Informationssystem (SIS) eine Ausschreibung zur Festnahme und Auslieferung von A., einem deutschen und amerikanischen Staatsangehörigen, aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Hannover wegen gewerbsmäßigen Betrugs erfasst. A. wurde im November 2025 im Kanton Zürich festgenommen und vom Bundesamt für Justiz (BJ) in Auslieferungshaft genommen. Er widersetzte sich dem vereinfachten Auslieferungsverfahren. (Sachverhalt A-C)
Nach der Ablehnung mehrerer Haftentlassungsgesuche übermittelten die deutschen Behörden im Dezember 2025 das formelle Auslieferungsersuchen. A. erhielt für das Verfahren vor dem BJ unentgeltliche Rechtspflege. Im Februar 2026 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland wegen der im Ersuchen genannten Straftaten. (Sachverhalt D-K)
A. erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragte die Aufhebung des Auslieferungsentscheids, seine sofortige Freilassung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an das BJ zur Ergänzung des Sachverhalts. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer zog in der Folge seine Rüge bezüglich der Entschädigung seines amtlichen Verteidigers zurück. (Sachverhalt L-N)
Rechtliche Erwägungen
Die Auslieferungskooperation zwischen der Schweiz und Deutschland richtet sich primär nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ) und dessen Zusatzprotokollen, dem bilateralen Vertrag zur Ergänzung des EUeÜ sowie den Schengen-Abkommen und deren Weiterentwicklungen. Subsidiär finden das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und dessen Verordnung (IRSV) Anwendung. Das Landesrecht kann angewendet werden, sofern es für die Auslieferung günstiger ist (Günstigkeitsprinzip), unter Vorbehalt der Einhaltung der Menschenrechte. (Erw. 1.1, 1.2)
Damit eine Auslieferung bewilligt werden kann, muss die Tat nach dem Recht beider Staaten strafbar sein (Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit). Die Tat muss nach dem EUeÜ mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder nach dem EU-Auslieferungsabkommen mit mindestens zwölf Monaten im ersuchenden Staat und sechs Monaten in der Schweiz bedroht sein. Die Prüfung der Strafbarkeit nach Schweizer Recht erfolgt prima facie auf Basis des im Auslieferungsersuchen beschriebenen Sachverhalts, ohne dass eine vollkommene Identität der Strafnormen erforderlich ist. (Erw. 4.2, 4.3)
Betrug im Sinne vonArt. 146 StGB setzt eine arglistige Täuschung voraus. Arglist ist gegeben, wenn ein Lügengebäude errichtet wird, betrügerische Machenschaften (Inszenierung) vorliegen oder wenn die Überprüfung der Angaben des Täters unmöglich, schwierig oder nicht zumutbar ist. Die Rechtsprechung berücksichtigt die Mitverantwortung des Opfers, wobei Arglist nur dann ausgeschlossen ist, wenn das Opfer durch das Unterlassen elementarster Vorsichtsmaßnahmen leichtfertig gehandelt hat. Die Täuschung über die Absicht, eine Leistung zu erbringen, ist grundsätzlich arglistig, da sie eine innere Tatsache betrifft, die nicht direkt überprüfbar ist. (Erw. 4.4)
Der Grundsatz ne bis in idem verbietet es, eine Person ein zweites Mal für Taten zu verfolgen oder abzuurteilen, für die sie bereits durch ein rechtskräftiges Urteil freigesprochen oder verurteilt wurde. Im Rahmen der Rechtshilfe obliegt es der verfolgten Person, die sich auf diesen Grundsatz beruft, diesen mit einem Mindestmaß an Glaubhaftigkeit zu untermauern, indem sie konkrete Informationen zu den angeblich ergangenen Urteilen vorlegt. (Erw. 5.1, 5.4)
Anwendung auf den konkreten Fall
Der Beschwerdeführer bestreitet die beidseitige Strafbarkeit und macht geltend, dass das Merkmal der Arglist, welches für den Betrugstatbestand nach Schweizer Recht konstitutiv ist, nicht erfüllt sei. Er bringt vor, die Opfer hätten angesichts der hohen Beträge elementare Prüfungen vornehmen müssen, was eine Mitverantwortung der Opfer begründe. Das Gericht weist dieses Argument zurück. Die im Auslieferungsersuchen beschriebenen Sachverhalte – Gründung mehrerer Gesellschaften, Eröffnung von Konten, Abschluss von Verträgen, Einbindung mehrerer Komplizen – stellen keine einfache Täuschung dar, sondern vielmehr komplexe betrügerische Machenschaften, wenn nicht gar ein regelrechtes Lügengebäude. Das professionelle Auftreten des Beschwerdeführers und seiner Komplizen suggerierte den Opfern gerade die Seriosität der Tätigkeit und hielt sie davon ab, misstrauisch zu werden. Die Täuschung bezog sich auf die Absicht zur Vertragserfüllung, eine innere Tatsache, die für die Opfer nicht überprüfbar war. Die Arglist ist somit prima facie gegeben. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit für Betrug ist erfüllt, womit sich die Prüfung der subsidiären Qualifikation als Veruntreuung erübrigt. (E. 4.1, 4.5, 4.6)
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem und behauptet, vom Amtsgericht Hannover bereits für dieselben Taten freigesprochen worden zu sein. Das Gericht verwirft diese Rüge als substanzlos. Der Beschwerdeführer hat keinerlei konkrete Informationen (Urteilsdaten, Aktenzeichen) vorgelegt, um seine Behauptungen zu stützen, obwohl dies in seiner Verantwortung gelegen hätte. Seine Inhaftierung hinderte ihn nicht daran, diese grundlegenden Angaben zu machen. Zudem wird seine Argumentation als unglaubhaft eingestuft, da sie implizieren würde, dass dieselbe Staatsanwaltschaft, die einen Freispruch hinnehmen musste, ein Verfahren wegen derselben Taten erneut eingeleitet hätte. Das BJ musste daher keine weiteren Ermittlungen in diesem Punkt anstellen. (E. 5.1, 5.4, 5.5)
Der Antrag auf sofortige Haftentlassung, der akzessorisch zur Auslieferungsbeschwerde gestellt wurde, wird ebenfalls abgewiesen, da die Hauptbeschwerde selbst abgewiesen und die Auslieferung für zulässig erklärt wird. (E. 7.1, 7.2, 7.3)
Schließlich wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abgewiesen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die vorgebrachten Rügen waren lediglich eine Wiederholung der bereits vor dem BJ präsentierten Argumente, welche in der angefochtenen Entscheidung überzeugend widerlegt worden waren. Unter diesen Umständen ließ der Ausgang des Verfahrens keinen Raum für Zweifel. (E. 8.1, 8.2, 8.3)
Ergebnis
Das Bundesstrafgericht nimmt den teilweisen Rückzug der Beschwerde zur Kenntnis. Im Übrigen weist es die Beschwerde ab und bestätigt den Entscheid des Bundesamtes für Justiz, mit dem die Auslieferung von A. an Deutschland bewilligt wurde. Der akzessorische Antrag auf Haftentlassung sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden ebenfalls abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (Dispositiv 1-4)