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9C_315/2026 - Handänderungssteuer: Beschwerdebefugnis der kantonalen Steuerverwaltung in einer Angelegenheit des nicht harmonisierten kantonalen Rechts

20 July 2026

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 11.06.2026, 9C_315/2026, 9C_316/2026

Sachverhalt

Zwei Schwestern, Miteigentümerinnen von drei unbebauten Grundstücken im Kanton Basel-Landschaft, verkauften diese Flächen an Dritte. Die Kaufverträge verpflichteten die Erwerber dazu, für die künftige Bebauung Werkverträge mit einer bestimmten Gesellschaft, der C.________ GmbH, abzuschliessen, da die Baugenehmigungen bereits vorlagen. (E. 1.1, 1.2)

Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Veranlagungsbehörde) setzte die Handänderungssteuer nicht nur auf Basis des Grundstückskaufpreises, sondern auch unter Einbeziehung der geplanten Baukosten (Werkpreis) fest. Die Schwestern (nachfolgend: Steuerpflichtige) fochten diese Bemessungsgrundlage an und machten geltend, dass lediglich der Preis für das unbebaute Grundstück steuerbar sei. (E. 1.3, 1.4)

Nach Abweisung ihrer Einsprache gelangten die Steuerpflichtigen an das kantonale Steuergericht. Dieses bestätigte nicht nur die Auffassung der Veranlagungsbehörde, sondern verschlechterte die Situation der Steuerpflichtigen sogar noch (reformatio in peius), indem es auch die Mehrwertsteuer auf den Werkpreis in die Bemessungsgrundlage einbezog. (E. 1.5)

Auf Beschwerde der Steuerpflichtigen hin hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft den Entscheid des Steuergerichts auf. Es befand, dass das kantonale Recht die Zusammenrechnung von Grundstücks- und Werkpreis nur dann erlaube, wenn der Verkäufer eine persönliche oder wirtschaftliche Verbindung zum Bauunternehmen habe, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. (E. 1.6)

Die Veranlagungsbehörde erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts. Sie berief sich dabei auf ihre Beschwerdebefugnis gemäss Art. 89 Abs. 1 sowie subsidiär gemässArt. 89 Abs. 2 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). (E. 1.7)

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit sowie die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde, insbesondere die Beschwerdebefugnis, von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und 95 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss ihre Beschwerdebefugnis darlegen, sofern diese nicht offensichtlich ist. (E. 2.2, 2.2.1)

Die zentrale Frage ist, ob eine kantonale Steuerbehörde und damit der Kanton befugt ist, gegen einen Entscheid seines eigenen oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit zu rekurrieren, die ausschliesslich nicht harmonisiertes kantonales Recht betrifft, wie etwa das Handänderungssteuerrecht. (E. 2.2.2, 2.3.2)

Das Bundesgericht erinnert an den Grundsatz des "Verbots verwaltungsinterner Beschwerden". Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Konflikte zwischen verschiedenen Behörden desselben Kantons (hier: Steuerverwaltung gegen kantonales Gericht) grundsätzlich nicht vor das Bundesgericht getragen werden. Diese Einschränkung ist besonders streng, wenn der Streit die Auslegung von nicht harmonisiertem kantonalem Recht betrifft, da der Bundesgesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, den Kantonsregierungen für solche Fälle ein allgemeines Beschwerderecht einzuräumen. (E. 2.3.3.2, 2.3.3.3, 2.3.3.4)

Die Beschwerdebefugnis eines Gemeinwesens richtet sich nachArt. 89 BGG. Art. 89 Abs. 2 BGG sieht besondere Fälle der Beschwerdebefugnis vor, während Art. 89 Abs. 1 BGG die allgemeine Klausel darstellt. Mangels einer bundesrechtlichen Bestimmung, die ein Beschwerderecht einräumt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG), ist zunächst die besondere Befugnis nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG und, falls diese verneint wird, die allgemeine Klausel gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen. (E. 2.3.1)

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft zunächst die Beschwerdebefugnis der Veranlagungsbehörde unter dem Aspekt von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG. Diese Bestimmung verleiht Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Beschwerderecht, wenn sie die Verletzung verfassungsmässiger Garantien (z. B. die Gemeindeautonomie) rügen. Die Rechtsprechung schliesst aus, dass sich ein Kanton auf diese Bestimmung berufen kann, um einen Entscheid einer seiner eigenen richterlichen Behörden anzufechten. Zudem stellt die Rüge der Willkür (Art. 9 BV) bei der Rechtsanwendung keine "Garantie" im Sinne dieser Bestimmung dar. Die Legitimation gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG wird daher verneint. (E. 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3)

Anschliessend analysiert das Bundesgericht die Beschwerdebefugnis anhand der allgemeinen Klausel von Art. 89 Abs. 1 BGG. Gemäss restriktiver Rechtsprechung kann sich ein Gemeinwesen nur dann auf diese Bestimmung berufen, wenn es durch den angefochtenen Entscheid ähnlich wie eine Privatperson betroffen ist oder in seinen qualifizierten öffentlichen Interessen in besonderer Weise berührt wird. Im vorliegenden Fall hat die Veranlagungsbehörde nicht dargelegt, inwiefern eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt wäre. Die blosse Tatsache, Partei im kantonalen Verfahren gewesen zu sein, reicht nicht aus, um die Beschwerdebefugnis einer Behörde vor dem Bundesgericht zu begründen. (E. 2.5.1, 2.5.2)

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Veranlagungsbehörde weder aufgrund einer speziellen Klausel noch aufgrund der allgemeinen Klausel von Art. 89 BGG beschwerdebefugt ist. Das Verbot verwaltungsinterner Beschwerden steht einer Entscheidung des Bundesgerichts in einem kantonsinternen Streit des Kantons Basel-Landschaft über die Auslegung seines eigenen nicht harmonisierten Steuerrechts entgegen. (E. 2.6)

Ergebnis

Die Verfahren werden vereinigt. Die von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft erhobenen Beschwerden werden mangels Beschwerdebefugnis als unzulässig erklärt. Die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 5'000 CHF werden dem Kanton Basel-Landschaft auferlegt. Den Steuerpflichtigen wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da kein Schriftenwechsel angeordnet wurde. (Dispositiv 1, 2, 3, 4)

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Anna D. Vladau