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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

6B_688/2025 - Landesverweisung: Zulässigkeit der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und Verbot der reformatio in peius

10 August 2026

BGer, 29.07.2026, 6B_688/2025

Sachverhalt

Am 18. April 2021 drangen A.________ und ein unbekannter Komplize in eine Wohnung ein. Eine Nachbarin, B., wurde durch den Lärm aufmerksam und griff ein. A., dessen Gesicht maskiert war, öffnete die Tür, woraufhin sein Komplize die Nachbarin gewaltsam in die Wohnung zog. Sie wurde am Boden festgehalten, während A.________ in unmittelbarer Nähe blieb und durch die zahlenmäßige Überlegenheit eine einschüchternde Wirkung erzeugte. Nach etwa fünf Minuten ließen die beiden Männer das Opfer frei und flohen. B.________ erlitt Prellungen sowie psychische Beeinträchtigungen, die zu einer einwöchigen Arbeitsunfähigkeit führten.

Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ der Freiheitsberaubung und der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Eine Landesverweisung wurde nicht ausgesprochen. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein. In der Folge zog die Staatsanwaltschaft ihre Hauptberufung zurück, erhob jedoch Anschlussberufung mit dem Ziel, eine Landesverweisung zu erwirken.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch sowie das Strafmaß, ordnete jedoch im Rahmen der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zusätzlich eine fünfjährige Landesverweisung aus der Schweiz an, verbunden mit einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). A.________ erhob gegen diese Landesverweisung Beschwerde beim Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze zur Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft und insbesondere an die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anschlussberufung (Art. 401 der Strafprozessordnung, StPO).

GemäßArt. 381 Abs. 1 StPOverfügt die Staatsanwaltschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses über ein weitreichendes Rechtsmittelrecht, sowohl zugunsten als auch zulasten des Beschuldigten.

Die Anschlussberufung ist jedoch ein akzessorisches Rechtsmittel, das voraussetzt, dass die Partei, die sie erhebt, ursprünglich auf eine Hauptberufung verzichtet und sich somit mit dem erstinstanzlichen Urteil abgefunden hatte. Ihre Verwendung durch die Staatsanwaltschaft unterliegt dem Grundsatz von Treu und Glauben. Eine Anschlussberufung gilt als missbräuchlich und treuwidrig, wenn sie als Druckmittel eingesetzt wird, um den Beschuldigten zur Rücknahme seiner eigenen Berufung zu bewegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft sie nutzt, um das Verbot der Verschlechterung der Situation des Beschuldigten (reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO), das Anwendung findet, wenn nur der Beschuldigte Berufung einlegt.

Der Rechtsprechung zufolge (vgl. BGE 147 IV 505) ist eine Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafmaßes zulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht ihren ursprünglichen Anträgen nicht gefolgt ist und die Anschlussberufung sich darauf beschränkt, diese Anträge zu wiederholen. Ein widersprüchliches prozessuales Verhalten, wie etwa die Rücknahme einer Hauptberufung gefolgt von einer Anschlussberufung zu einem zuvor nicht angefochtenen Punkt, kann hingegen einen Rechtsmissbrauch darstellen.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht analysiert das prozessuale Verhalten der Staatsanwaltschaft. In erster Instanz hatte diese weder in der Anklageschrift noch während der Verhandlung die Anordnung einer Landesverweisung beantragt, obwohl die Freiheitsberaubung ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB) darstellt, das grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht.

Mit der Rücknahme ihrer Hauptberufung signalisierte die Staatsanwaltschaft ihre Absicht, das erstinstanzliche Urteil, das keine Landesverweisung vorsah, zu akzeptieren. Die anschließende Einreichung einer Anschlussberufung, nachdem der Beschuldigte seine Berufungserklärung eingereicht hatte, um erstmals eine Landesverweisung zu fordern, stellt ein widersprüchliches und treuwidriges Verhalten dar.

Das Bundesgericht geht davon aus, dass dieses prozessuale Manöver wahrscheinlich darauf abzielte, Druck auf den Beschuldigten auszuüben, damit dieser seine eigene Berufung zurückzieht, indem ihm eine Verschlechterung seiner Situation angedroht wurde. Indem die Staatsanwaltschaft die Frage der Landesverweisung erst im Rahmen der Anschlussberufung einbrachte, versuchte sie, das Verbot der reformatio in peius zu umgehen.

Das Argument der Vorinstanz, das Gericht müsse die Landesverweisung von Amtes wegen prüfen (iura novit curia), rechtfertigt es nicht, eine missbräuchlich erhobene Anschlussberufung für zulässig zu erklären. Hätte die Staatsanwaltschaft das von ihr als „Versehen“ bezeichnete Unterlassen tatsächlich korrigieren wollen, hätte sie ihre Hauptberufung aufrechterhalten müssen.

Folglich hat das Kantonsgericht Bundesrecht (Art. 401 und 391 Abs. 2 StPO) verletzt, indem es auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eintrat und unter Verletzung des Verbots der reformatio in peius eine Landesverweisung aussprach.

Ergebnis

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde von A.________ gut. Es hebt das Urteil des Zürcher Obergerichts auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die kantonale Instanz muss die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig erklären und neu über die Kosten und Entschädigungen des Berufungsverfahrens entscheiden, ohne eine Landesverweisung auszusprechen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden dem Kanton Zürich auferlegt, der zudem den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat.