
BGer, 29.06.2026, 9C_320/2026, 9C_329/2026
Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) weist für die Steuerperiode 2022 einen Rückstand bei der direkten Bundessteuer in Höhe von CHF 4'359.85 auf. Nach mehreren erfolglosen Beitreibungsversuchen leitete die Steuerverwaltung des Kantons Aargau eine Betreibung ein, die am 6. November 2025 zur Ausstellung eines Verlustscheins führte. Da die Steuerbehörde die Steuerforderung als gefährdet einstufte, ordnete sie am 11. Dezember 2025 eine Steuersicherstellung an und erliess einen Arrestbefehl, was zur Sperrung sämtlicher Bankkonten der Beschwerdeführerin führte. (E. 1.1)
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Sicherstellungsverfügung Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau und beantragte gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht wies sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. (E. 1.2)
Daraufhin gelangte sie an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und erneuerte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Zwischenentscheid vom 4. Mai 2026 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe, und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF 700.-. (E. 1.3)
Die Beschwerdeführerin reichte ein Revisionsgesuch ein, auf welches das Verwaltungsgericht mit einem zweiten Entscheid vom 11. Mai 2026 nicht eintrat, da die Beschwerdeführerin keine neuen Argumente vorgebracht habe. In demselben Entscheid reduzierte es jedoch den Kostenvorschuss auf CHF 650.-. (E. 1.4)
Die Beschwerdeführerin erhebt gegen diese beiden Entscheide Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen deren Aufhebung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale und das bundesgerichtliche Verfahren sowie den Erlass des Kostenvorschusses. (E. 1.5)
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht vereinigt zunächst die beiden Beschwerdeverfahren (9C_320/2026 und 9C_329/2026) aufgrund ihres engen Sachzusammenhangs. (E. 2.1)
Es hält fest, dass eine Steuersicherstellungsverfügung gestützt aufArt. 169 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) als vorsorgliche Massnahme im Sinne vonArt. 98 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Folglich beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Diese eingeschränkte Kognition gilt nicht nur für den Hauptentscheid über den Arrest, sondern auch für Nebenentscheide, wie etwa solche betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. In diesem Rahmen müssen die massgeblichen Tatsachen (Bestehen der Forderung, Arrestgrund) von der Steuerbehörde lediglich glaubhaft gemacht werden, und die Rechtsmittelinstanzen, einschliesslich des Bundesgerichts, nehmen eine prima-facie-Prüfung vor. (E. 2.2.2)
Ein Entscheid, der die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, ist ein Zwischenentscheid im Sinne vonArt. 93 BGG. Die sofortige Beschwerde an das Bundesgericht ist nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; dies ist der Fall, wenn die Verweigerung mit der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses unter Androhung der Nichteintretensfolge auf die Hauptbeschwerde verbunden ist. (E. 2.2.3)
Das Bundesgericht klärt das Zusammenspiel zwischen den beiden angefochtenen kantonalen Entscheiden. Der zweite Entscheid vom 11. Mai 2026 tritt zwar auf das Revisionsgesuch nicht ein, ändert jedoch den ersten Entscheid vom 4. Mai 2026 hinsichtlich der Höhe des Kostenvorschusses ab. Er ersetzt somit den ersten Entscheid in diesem spezifischen Punkt. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, die im ersten Entscheid ausgesprochen und im zweiten nicht revidiert wurde, bleibt jedoch in Kraft. Beide Entscheide bilden daher zulässige Anfechtungsobjekte. (E. 2.2.4)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht erklärt zunächst die Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Mai 2026 für unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, inwiefern das Nichteintreten des Verwaltungsgerichts auf ihr Revisionsgesuch verfassungswidrig sein soll. Sie hat sich darauf beschränkt, ihre materiellen Argumente zu wiederholen, ohne Rügen zu formulieren, die den Anforderungen an die qualifizierte Begründung gemässArt. 106 Abs. 2 BGGentsprechen, welche im Rahmen einer Beschwerde gegen eine vorsorgliche Massnahme (Art. 98 BGG) anwendbar sind. (E. 3.1)
Bezüglich des Entscheids vom 4. Mai 2026 wirft die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht vor, zu Unrecht das Fehlen von Erfolgsaussichten für ihre Beschwerde angenommen zu haben. Sie ist der Ansicht, dass sich die Prüfung nicht auf das blosse Vorhandensein eines Verlustscheins hätte beschränken dürfen, sondern sich auf die Begründetheit der Steuerforderung selbst hätte erstrecken müssen. Das Bundesgericht weist diese Argumentation zurück. Die Beschwerdeführerin verkennt die Natur des Verfahrens: Die Prüfung der Arrestvoraussetzungen erfolgt auf prima-facie-Basis. Folglich unterliegt auch die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dieser eingeschränkten Kognition. Das Verwaltungsgericht musste keine umfassende Prüfung der Tatsachen und des Rechts vornehmen, wie von der Beschwerdeführerin behauptet. (E. 3.2.2)
Darüber hinaus erachtet das Bundesgericht die Argumentation der Beschwerdeführerin als rein appellatorisch. Sie begnügt sich damit zu behaupten, ihre Argumente seien nicht geprüft worden, und macht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie Willkür bei der Beweiswürdigung geltend, ohne eine substanziierte und begründete verfassungsrechtliche Rüge zu erheben. Eine solche Argumentation genügt den Begründungsanforderungen im Rahmen einer Beschwerde gemäss Art. 98 BGG nicht. (E. 3.2.3)
Ergebnis
Das Bundesgericht vereinigt die beiden Verfahren. Es weist die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird ebenfalls abgewiesen, da die Begehren der Beschwerdeführerin von vornherein als aussichtslos gelten. Die Gerichtskosten von CHF 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Schliesslich weist das Bundesgericht die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurück, damit dieses der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von CHF 650.– ansetzt. (E. 1, 2, 3, 4, 5 des Dispositivs)