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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

6B_304/2026 - Identitätsmissbrauch und Betrug: Tateinheit von Straftaten

27 July 2026

BGer, 30.06.2026, 6B_304/2026

Sachverhalt

Zwischen Dezember 2023 und Januar 2024 tätigte A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) sieben Bestellungen auf verschiedenen Online-Verkaufsplattformen unter Verwendung der Identität Dritter (insbesondere B., F. und I.________) sowie eigens dafür erstellter E-Mail-Adressen. Ihr Ziel war es, die Waren zu erhalten, ohne den Kaufpreis zu entrichten. Die Opfer des Identitätsmissbrauchs erhielten in der Folge Rechnungen und Mahnungen für Bestellungen, die sie nicht getätigt hatten, während die Beschwerdeführerin die Pakete entgegennahm. (Sachverhalt, lit. B.a)

Die Beschwerdeführerin ist rückfällig und weist zwei frühere Verurteilungen im Strafregister auf. Die erste aus dem Jahr 2019 betraf einen versuchten Betrug sowie Urkundenfälschung. Die zweite, im Jahr 2022 ausgesprochene Strafe, war eine bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen gewerbsmäßigen Betrugs für ähnliche Taten, die zwischen 2015 und 2021 begangen wurden. (Sachverhalt, lit. B.b)

Das Polizeigericht sprach die Beschwerdeführerin des Betrugs, des geringfügigen Betrugs sowie des Identitätsmissbrauchs schuldig. Es widerrief die 2022 gewährte bedingte Strafe und verurteilte sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu einer Geldstrafe. Das Strafappellationsgericht des Kantons Waadt bestätigte dieses Urteil. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des Identitätsmissbrauchs mit der Begründung, dieser Tatbestand werde vom Betrugstatbestand konsumiert (unechte Konkurrenz), und beantragt eine Strafreduktion auf sieben Monate. (Sachverhalt, lit. A, B und C)

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht prüft das Verhältnis zwischen dem Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) und dem des Identitätsmissbrauchs (Art. 179 StGB). Der Betrug schützt das Vermögen und sanktioniert das arglistige Irreführen einer Person, um sie zu Handlungen zu bestimmen, die ihr Vermögen schädigen, in der Absicht, sich unrechtmäßig zu bereichern. Der Identitätsmissbrauch, der erst kürzlich in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde, schützt die Persönlichkeit und die Ehre, indem er die Verwendung der Identität einer anderen Person ohne deren Zustimmung bestraft, sofern dies in der Absicht geschieht, ihr zu schaden oder sich einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. (E. 1.1, 1.2, 3.1)

Die zentrale Frage ist, ob diese beiden Straftatbestände in echter Konkurrenz stehen (der Täter wird für beide bestraft) oder in unechter Konkurrenz durch Konsumtion (nur das schwerere Delikt, der Betrug, wird angewendet). Eine unechte Konkurrenz wird angenommen, wenn eine Bestimmung die andere in ihren wesentlichen Elementen umfasst. In diesem Fall finden die Regeln über die Konkurrenz gemäßArt. 49 StGB keine Anwendung. (E. 1.3)

Die Botschaft des Bundesrates zur Einführung vonArt. 179 StGB hält fest, dass bei einer Identitätsanmaßung, die zur Begehung eines Betrugs dient, der Straftatbestand des Betrugs denjenigen der Identitätsanmaßung „umfassen kann“. Die herrschende Lehre widerspricht dieser Auffassung jedoch und plädiert für eine echte Konkurrenz. Die Hauptargumente der Lehre sind, dass die beiden Normen unterschiedliche Rechtsgüter schützen (Vermögen vs. Persönlichkeit) und dass die geschädigten Personen in der Regel nicht identisch sind (der getäuschte Händler beim Betrug und die Person, deren Identität gestohlen wurde, bei der Identitätsanmaßung). (E. 3.1)

Das Bundesgericht erinnert an seine ständige Rechtsprechung zur Konkurrenz zwischen Betrug (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). In dieser Konstellation wird systematisch eine echte Konkurrenz angenommen, da unterschiedliche Rechtsgüter geschützt sind (einerseits das Vermögen, andererseits das besondere Vertrauen in eine Urkunde). Diese Lösung gilt selbst dann, wenn die Urkundenfälschung lediglich ein Mittel zur Begehung des Betrugs darstellt. (E. 3.2)

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin zwei verschiedene Rechtsgüter verletzt und unterschiedliche Personen geschädigt hat. Einerseits hat sie das Vermögen der Online-Verkaufsplattformen geschädigt, die Opfer eines Betrugs wurden (Art. 146 StGB). Andererseits hat sie die Persönlichkeit und die Ehre der Personen verletzt, deren Identität sie missbraucht hat, was den Straftatbestand vonArt. 179decies StGBerfüllt. (E. 4)

Das Bundesgericht entscheidet sich, von der in der Botschaft des Bundesrates geäußerten Auffassung abzuweichen, da diese zu wenig ausgearbeitet und zudem in einer Kann-Formulierung gehalten sei. Es bevorzugt eine Analyse, die auf der Unterscheidung der geschützten Rechtsgüter und der Opfer basiert, schließt sich damit der herrschenden Lehre an und wendet seine Rechtsprechung zur Konkurrenz zwischen Betrug und Urkundenfälschung analog an. Die Tatsache, dass beide Straftaten ein besonderes Ziel verfolgen (unrechtmäßiger Vorteil/unrechtmäßige Bereicherung) oder dass eine Tat schwerer bestraft wird als die andere, wird nicht als ausschlaggebend erachtet. (E. 3.3, 4)

Die Einführung von Art. 179 StGB zielte darauf ab, eine Lücke zu schließen, auch wenn die Identitätsanmaßung als Mittel zur Begehung einer anderen Straftat dient, da die Verletzung der Persönlichkeit des Opfers der Identitätsanmaßung eine eigene Sanktion verdient, die von der Vermögensschädigung des Betrugsopfers zu unterscheiden ist. Folglich kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass Betrug und Identitätsanmaßung in echter Konkurrenz im Sinne von Art. 49 StGB stehen. Die Beschwerdeführerin hätte daher wegen beider Straftaten verurteilt werden müssen. (E. 4)

Streitpunkt

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Verurteilung wegen Identitätsmissbrauchs in Tateinheit mit Betrug wird bestätigt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Strafminderung aufgrund ihres Teilfreispruchs ist gegenstandslos geworden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. (E. 1, 5, 6)

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Claudia Malaguerra