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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

7B_1304/2024 - SVG-Verstoß, defekter Scheinwerfer und Willkür

10 September 2026

BGer, 20.08.2026, 7B_219/2026

Sachverhalt

In einem Strafverfahren wegen Betäubungsmittelhandels stellten die Tessiner Behörden fest, dass mehrere Beschuldigte offenbar vorab über bevorstehende Verhaftungen informiert worden waren. B.________ und C.________ gaben an, diese Informationen von E. erhalten zu haben, der in der Kanzlei D. tätig war und Kenntnis von Unterlagen aus dem Strafverfahren gehabt haben soll. Rechtsanwalt A.________ verteidigte F.________ in diesem Verfahren, und E.________ unterstützte ihn bei diesem Mandat, sodass beide Zugang zu den Untersuchungsakten hatten. (E. 2.7.1-2.7.2)

Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin ein separates Verfahren gegen A.________ und E.________, unter anderem wegen Begünstigung, Geldwäscherei und Teilnahme an einem qualifizierten Widerruf gegen das Betäubungsmittelgesetz. Bei einer Durchsuchung der Kanzlei beantragten A.________ und F.________ die Versiegelung sämtlicher Papier- und Digitaldokumente, die das Verteidigungsmandat betrafen. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete schließlich die teilweise Entsiegelung der Papierdokumente an. A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht. (E. 2.1)

Rechtliche Erwägungen

Das Anwaltsgeheimnis genießt einen besonderen Schutz, da es sowohl das Vertrauen des Klienten in seinen Verteidiger als auch das ordnungsgemäße Funktionieren der Justiz gewährleistet. GemäßArt. 264 Abs. 1 lit. a StPOsind Dokumente über den Kontakt zwischen einem Beschuldigten und seinem Verteidiger grundsätzlich nicht beschlagnahmbar. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO sieht jedoch eine Ausnahme vor, wenn der Geheimnisträger selbst im gleichen Sachverhaltskomplex beschuldigt ist. (E. 2.2-2.4.3)

Das Bundesgericht prüft das Verhältnis zwischen diesen beiden Bestimmungen. Die wörtliche Auslegung von Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO scheint einen absoluten Schutz zu begründen, da dort keine Ausnahme ausdrücklich vorgesehen ist. Die historische, systematische und teleologische Auslegung führt jedoch zum gegenteiligen Ergebnis. Die Materialien zeigen, dass der Gesetzgeber die Beschlagnahme ermöglichen wollte, wenn der Verteidiger selbst strafrechtlich involviert ist. Zudem ist das Berufsgeheimnis in der StPO nicht absolut. (E. 2.6.1-2.6.5)

Das Bundesgericht kommt daher zum Schluss, dass Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO keinen weitergehenden Schutz gewährt als lit. c. Ein Verteidiger, der selbst im gleichen Sachverhaltskomplex beschuldigt ist, kann sich daher nicht absolut auf sein Berufsgeheimnis berufen, um eine Entsiegelung zu verhindern. (E. 2.6.6)

Anwendung auf den konkreten Fall

A.________ war selbst in einem Sachverhaltskomplex beschuldigt, der eng mit demjenigen seines Klienten F. verknüpft war. Er konnte daher nicht unter Berufung auf sein eigenes Berufsgeheimnis eine Entsiegelung gänzlich verhindern. Da jedoch beide Verfahren von derselben Tessiner Staatsanwaltschaft geführt wurden, bestand das konkrete Risiko, dass vertrauliche Dokumente von F. auch dem für dessen Verfahren zuständigen Staatsanwalt zur Kenntnis gelangen könnten. Eine solche Situation würde den Schutz des Verteidigungsgeheimnisses von F.________ gefährden. (E. 2.7.1-2.7.3)

Das Zwangsmassnahmengericht muss daher organisatorische Maßnahmen treffen, die verhindern, dass der für das Verfahren gegen F.________ zuständige Staatsanwalt auf die entsiegelten Dokumente zugreifen kann, beispielsweise indem die Einsichtnahme ausschließlich dem für das Verfahren gegen A.________ zuständigen Staatsanwalt vorbehalten bleibt. (E. 2.7.3)

Ergebnis

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheißen. Der Entsiegelungsentscheid wird aufgehoben und die Sache an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen, damit dieses ausreichende Garantien zum Schutz der Informationen aus der Verteidigung von F.________ trifft. Die Rüge der Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips wird hingegen abgewiesen. (E. 3.1-4)

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Claudia Malaguerra