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Rechtliches Gehör – elektronische Akteneinsicht und Ausstand

10 November 2025

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 18.10.2025, 9C_473/2025

Sachverhalt

Im Rahmen eines Steuerveranlagungsverfahrens für die Steuerperiode 2015 im Kanton Aargau erhob eine Steuerpflichtige Einsprache gegen ihre Veranlagung. In der Folge beantragte sie den Ausstand der zuständigen Steuerkommissärin sowie die Akteneinsicht. Die Steuerbehörden boten ihr an, die Unterlagen vor Ort einzusehen, was sie ablehnte. Sie forderte die Übermittlung der Dokumente in elektronischer Form und berief sich dabei auf gesundheitliche Gründe (Covid-Pandemie) sowie ihre finanzielle Unfähigkeit, einen Anwalt für eine Einsichtnahme vor Ort zu mandatieren.

Ihr Ausstandsbegehren sowie ihr Antrag auf elektronische Akteneinsicht wurden von der Rekurskommission, dann vom Spezialverwaltungsgericht und schliesslich vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden die physischen Akten der Anwältin, die die Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt vorübergehend vertrat, zur Einsichtnahme übermittelt. Die Steuerpflichtige gelangte an das Bundesgericht und hielt an ihren Anträgen fest.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Grundprinzipien des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), der das Recht auf Akteneinsicht umfasst. Nach ständiger Rechtsprechung ist dieses Recht grundsätzlich in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörde auszuüben. Es besteht kein verfassungsmässiger Anspruch darauf, sich die Aktenstücke zusenden zu lassen, weder in physischer noch in elektronischer Form.

Bezüglich des Ausstands (Art. 29 Abs. 1 BV) muss ein Antrag auf konkreten und objektiven Gründen beruhen, die geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Allgemeine oder vage Behauptungen reichen nicht aus, um den Ausstand eines Beamten zu rechtfertigen.

Schliesslich ist das Projekt „Justitia 4.0“ zur Digitalisierung der Justiz noch nicht in Kraft und begründet daher derzeit keinen Anspruch auf elektronische Akteneinsicht. Ebenso sind verfahrensrechtliche Bestimmungen, die eine solche Möglichkeit vorsehen (wie Art. 26 Abs. 1bis VwVG), häufig Kann-Vorschriften und verleihen keinen absoluten Anspruch.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht erachtet das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin als gewahrt. Die Behörden haben ihr die Möglichkeit zur Akteneinsicht vor Ort korrekt angeboten. Sollten sie gesundheitliche Gründe an einer persönlichen Wahrnehmung gehindert haben, hätte sie eine Vertrauensperson (nicht zwingend einen Anwalt) damit beauftragen können. Zudem hatte ihre Anwältin während des Beschwerdeverfahrens tatsächlich Zugang zu den physischen Akten. Der Antrag auf elektronische Übermittlung der Unterlagen wird daher mangels gesetzlicher Grundlage abgewiesen.

Bezüglich des Ausstandsbegehrens stellt das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdeführerin nie konkrete und spezifische Gründe vorgebracht hat. Sie beschränkte sich auf den Verweis auf nicht näher bezeichnete „frühere Ereignisse“ und „Versäumnisse“, was nicht ausreicht, um den Anschein der Befangenheit der Steuerkommissärin darzutun. Das Ausstandsbegehren wird daher ebenfalls abgewiesen.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erachtet wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.


Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau