Beschwerde in Strafsachen

Beschwerdelegitimation eines Beschuldigten gegen die Einstellung des Verfahrens gegen einen Mitbeschuldigten und Verletzung der Unschuldsvermutung

Beschwerdelegitimation eines Beschuldigten gegen die Einstellung des Verfahrens gegen einen Mitbeschuldigten und Verletzung der Unschuldsvermutung

BGer, 12.03.2026, 7B_42/2026

Sachverhalt

Gegen A., einen Finanzberater, wurde ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eröffnet. Ihm wird vorgeworfen, Kunden davon überzeugt zu haben, 528'420 Euro in eine Wohnung in der Tschechischen Republik zu investieren, deren Eigentümer sie nie wurden. Die Gelder sollen von B., einer Mitbeschuldigten, die die Immobilie auf ihren eigenen Namen erwarb, veruntreut worden sein. Die Versionen der beiden Beschuldigten sind widersprüchlich: A.________ behauptet, auf Anweisung von B.________ gehandelt zu haben und von ihr getäuscht worden zu sein, während B.________ geltend macht, die Gelder seien ein Geschenk von A.________ gewesen.

Die Genfer Staatsanwaltschaft beschloss, das Strafverfahren gegen B.________ einzustellen, da kein hinreichender Tatverdacht für eine Anklageerhebung bestehe. Gleichzeitig erhob sie gegen A.________ Anklage wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter Betrugs. A.________ legte gegen die Einstellungsverfügung zugunsten von B.________ Beschwerde ein, doch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Genfer Kantonsgerichts erklärte seine Beschwerde für unzulässig mit der Begründung, er habe kein rechtlich geschütztes Interesse. Daraufhin gelangte A.________ an das Bundesgericht.

Recht

Das Bundesgericht ruft die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation in Strafsachen gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO in Erinnerung. Um beschwerdelegitimiert zu sein, muss eine Partei ein "rechtlich geschütztes Interesse" an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids haben. Dieses Interesse muss direkt, unmittelbar, aktuell und praktisch sein und darf nicht nur ein blosses faktisches Interesse darstellen. Der Beschwerdeführer muss in seinen eigenen Rechten betroffen sein.

Anschliessend befasst sich das Gericht mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Dieser Grundsatz verbietet es einer Justizbehörde, vor einem rechtskräftigen Urteil verfrühte Schuldfeststellungen über einen Beschuldigten zu treffen. Diese Garantie gilt auch in parallelen oder zusammenhängenden Verfahren. Eine Einstellungsverfügung zugunsten eines Mitbeschuldigten kann die Unschuldsvermutung eines anderen Beschuldigten verletzen, wenn ihre Begründung Elemente enthält, die dessen Schuld vorwegnehmen. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem Freispruch gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO) und erwächst in Rechtskraft, was eine erneute Beurteilung der eingestellten Sachverhalte in einem späteren Verfahren ausschliesst.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht widerspricht der Analyse der Vorinstanz. Es stellt fest, dass die Versionen der beiden Beschuldigten, A.________ und B., sich gegenseitig ausschliessen und belastend sind. Mit der Einstellung des Verfahrens gegen B. hat die Staatsanwaltschaft explizit festgehalten, dass der Darstellung von B.________ (wonach die Gelder ein Geschenk von A.________ waren) keine Beweise widersprächen.

Indem die Einstellungsverfügung diese Version des Sachverhalts bestätigt, impliziert sie, dass A.________ die Gelder seiner Kunden veruntreut hat, um B.________ zu begünstigen. Diese Schlussfolgerung stellt eine vorzeitige Beurteilung der Schuld von A.________ dar, noch bevor sein Prozess stattgefunden hat.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wird A.________ sich in seinem Prozess nicht uneingeschränkt verteidigen können. Die Einstellungsverfügung zugunsten von B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft die Wirkung der Rechtskraft entfalten. Das erkennende Gericht wird daher nicht von den in dieser Verfügung festgestellten Tatsachen abweichen oder eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von B.________ annehmen können, ohne deren Unschuldsvermutung zu verletzen. Folglich wird A.________ daran gehindert, die Sachverhaltsdarstellung von B.________ frei zu kritisieren und seine eigene Version geltend zu machen, was seine Verteidigungsrechte direkt berührt.

In einer Konstellation, in der sich die Beteiligten gegenseitig beschuldigen, verletzt die Einstellung, die auf der Version des einen beruht, zwangsläufig die Unschuldsvermutung des anderen. A.________ hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse, diese Einstellungsverfügung anzufechten.

Ausgang

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde von A.________ gut. Es hebt das Urteil der Beschwerdekammer in Strafsachen des Genfer Kantonsgerichts, das die Beschwerde für unzulässig erklärt hatte, auf. Die Sache wird an die kantonale Behörde zurückgewiesen, damit sie auf die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellungsverfügung eintritt und materiell darüber entscheidet.







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