Abonnieren Sie unseren Newsletter

NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

BG.2026.13 - Anfechtung des Gerichtsstands: Verfahrensübernahme, Straftatenkonkurrenz und Mehrheit von Beschuldigten (Art. 33 und 34 StPO)

03 August 2026

BStGer, 03.06.2026, BG.2026.13 + BG.2026.14 + BG.2026.19

Sachverhalt

Es wurden zwei separate Strafverfahren eingeleitet. Das erste wurde am 8. Mai 2025 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (StA-BE) gegen C. wegen des Verdachts auf Betrug, eventualiter Wucher, eröffnet und im Oktober 2025 auf den Verdacht der Nötigung und Drohung ausgeweitet. (lit. A)

‍

Das zweite Verfahren begann aufgrund einer Strafanzeige, die am 7. Juni 2025 im Kanton Neuenburg von D. gegen A., B. und C. wegen als «Betrug» qualifizierter Vorfälle im Zusammenhang mit Bauarbeiten eingereicht wurde. Auf dieser Grundlage eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg (StA-NE) am 20. November 2025 ein Ermittlungsverfahren gegen die drei Beschuldigten wegen Betrugs, Wuchers, Erpressung und Nötigung. (lit. B, C)

‍

Auf Ersuchen der StA-NE stimmte die StA-BE mit Übernahmeverfügungen vom 19. Januar 2026 der Übernahme des Neuenburger Verfahrens zu. Die Beschuldigten A., B. und C. fochten diese Übernahme an. Mit Beschlüssen vom März 2026 bestätigte die StA-BE ihre Zuständigkeit und die Übernahme des Verfahrens. (lit. D, E)

‍

Gegen diese letztgenannten Beschlüsse erhoben A., B. und C. (die Beschwerdeführer) drei separate Beschwerden bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag auf Aufhebung der Übernahmeverfügungen. Die Kammer hat die drei Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung vereinigt. (lit. F, G)

‍

Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdekammer prüft die Zulässigkeit der Beschwerden von Amtes wegen. Gemäss Art. 41 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) muss eine Partei, die die Zuständigkeit einer Behörde bestreitet, zunächst deren Überweisung an die zuständige Behörde verlangen. Der Entscheid der Behörde, mit dem sie ihre Zuständigkeit bestätigt, kann anschliessend innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden, gemässArt. 41 Abs. 2 StPO. (E. 1.1, 1.2)

‍

In der Sache richtet sich die örtliche Zuständigkeit (ratione loci) nach den Art. 31 StPO. Grundsätzlich ist die Behörde des Tatorts zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Bei mehreren Beteiligten (Mittätern) werden diese gemeinsam von der Behörde verfolgt, die für den Haupttäter zuständig ist (Art. 33 Abs. 1 StPO). Handeln mehrere Mittäter, ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (Art. 33 Abs. 2 StPO). (E. 2.1)

‍

Bei mehreren Straftaten eines Beschuldigten an verschiedenen Orten ist der Ort der schwersten Straftat massgebend. Sind die Strafdrohungen gleich, ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (Art. 34 Abs. 1 StPO). Wenn mehrere Beschuldigte gemeinsam verschiedene Straftaten in mehreren Kantonen begehen, finden die Art. 33 und 34 StPO Anwendung: Alle Beteiligten werden an dem Ort verfolgt, an dem einer von ihnen die schwerste Straftat begangen hat. Sind die Strafen gleich schwer, bestimmt sich der gemeinsame Gerichtsstand nach dem Ort, an dem für irgendeine der Straftaten die ersten Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. Als "Verfolgungshandlungen" gelten der Eingang einer Strafanzeige oder die Erstellung eines Polizeirapports, sofern daraus der Wille der Behörde zum Einschreiten hervorgeht. (E. 2.1)

‍

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerden zulässig sind. Die Beschwerdeführer haben zunächst die Übernahme des Gerichtsstands durch die StA-BE angefochten, welche daraufhin formelle Entscheide zur Bestätigung ihrer Zuständigkeit erliess. Die Beschwerden wurden innerhalb der gesetzlichen zehntägigen Frist eingereicht. (E. 1.3, 1.4, 1.5)

‍

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Übernahme des Gerichtsstands durch die StA-BE den Grundsatz der Verfahrenseinheit verletze (Art. 29 StPO), dass eine Trennung der Verfahren erforderlich sei (Art. 30 StPO) und dass die Art. 33 und 34 StPO falsch angewendet wurden. Zudem führen sie praktische Argumente an, wie das Fehlen eines Bezugs zum Kanton Bern für A. und B. sowie sprachbedingte Komplikationen und Kosten. (E. 2)

‍

Das Gericht bestätigt die Argumentation der StA-BE, die ihre Zuständigkeit auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützt hat. Im vorliegenden Fall sind die schwersten in den beiden Kantonen vorgeworfenen Straftaten (Betrug gemässArt. 146 StGB und Erpressung gemässArt. 156 StGB) jeweils mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Da die Strafen gleich schwer sind, ist der Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlungen das massgebende Kriterium. (E. 2.2.1, 2.2.2)

‍

Das Gericht stellt fest, dass die ersten Untersuchungshandlungen im Berner Verfahren auf den 15. März 2025 zurückgehen (Einreichung einer Strafanzeige durch E.), während diejenigen im Neuenburger Verfahren vom 7. Juni 2025 stammen (Einreichung der Strafanzeige durch D.). Da die Berner Behörden die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen haben, sind sie für die Beurteilung sämtlicher von den drei Beschuldigten begangener Straftaten zuständig, einschliesslich derjenigen, die im Kanton Neuenburg begangen wurden. Dieser gemeinsame Gerichtsstand gilt für alle Mittäter, auch wenn die Straftat, die die Berner Zuständigkeit begründet, nur von C. allein begangen wurde. (E. 2.2.2, 2.3)

‍

Ergebnis

Die Beschwerdekammer weist die von A., B. und C. erhobenen Beschwerden ab. Sie bestätigt die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für die Untersuchung und Beurteilung sämtlicher den drei Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte, einschliesslich derjenigen, die ursprünglich im Kanton Neuenburg verfolgt wurden. (E. 3 und Dispositiv 1)

‍

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B. wird infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. (E. 4 und Dispositiv 2)

‍

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, festgesetzt auf eine Gebühr von CHF 3'000.--, werden den drei unterliegenden Beschwerdeführern solidarisch auferlegt. (E. 5.1, 5.2 und Dispositiv 3)

‍

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Claudia Malaguerra