Beschwerde in Strafsachen

BGer, 26.02.2026, 6B_210/2025
Sachverhalt
A.A.________ (der Beschwerdeführer) war der Sohn der Tagesmutter, die B.B.________ (das Opfer), geboren 2011, betreute. Im Jahr 2014, als das Opfer zwei bis vier Jahre alt war, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, ihm mehrere sexuelle Handlungen aufgezwungen zu haben, insbesondere Fellatio, Reiben seines erigierten Gliedes am Gesäss des Kindes und einen Versuch der analen Penetration, wobei er ihm Stillschweigen auferlegte.
Nach ersten spontanen Enthüllungen des Kindes gegenüber seiner Mutter im Jahr 2014 und detaillierteren Enthüllungen im Jahr 2018 wurde ein Strafverfahren eröffnet. Ein Gutachten kam zum Schluss, dass die Aussagen des Kindes glaubhaft seien. Es wurde befunden, dass seine Erinnerungen weder suggeriert noch erfunden waren, obwohl ein als "theoretisch" eingestuftes Risiko der Beeinflussung aufgrund der verstrichenen Zeit und der Befragungen durch das Umfeld bestand.
Nach einem Freispruch in erster Instanz wurde der Beschwerdeführer vom Strafappellationsgericht des Kantonsgerichts Waadt in zweiter Instanz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zur Zahlung von CHF 6'000.– als Genugtuung verurteilt. Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und rügt eine willkürliche Beweiswürdigung, eine Verletzung der Unschuldsvermutung sowie einen Verfahrensfehler, da das Berufungsgericht das Kind nicht erneut angehört hat.
Recht
Das Bundesgericht ruft die auf den Fall anwendbaren Rechtsgrundsätze in Erinnerung:
Beweiswürdigung und Willkür (Art. 9 BV): Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Beweiswürdigung der kantonalen Instanz offensichtlich unhaltbar ist. Eine Verurteilung kann sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien stützen, auch wenn jedes Indiz für sich allein genommen unzureichend erscheinen mag.
Unschuldsvermutung (Grundsatz in dubio pro reo): Dieser Grundsatz besagt, dass Zweifel dem Angeklagten zugutekommen müssen. Wird jedoch die Beweiswürdigung gerügt, geht seine Tragweite nicht über das Willkürverbot hinaus. Rein abstrakte oder theoretische Zweifel genügen nicht, um einen Freispruch zu begründen.
Aussagen des Opfers und Glaubhaftigkeitsgutachten: In Fällen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht, kann die Aussage des Opfers ausreichen, um die Überzeugung des Richters zu begründen. Ein Glaubhaftigkeitsgutachten ist ein entscheidendes Instrument zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Aussagen eines Kindes. Der Richter ist nicht an das Gutachten gebunden, darf aber nur aus triftigen Gründen davon abweichen. Späte Enthüllungen oder die Entwicklung der Erzählung sind nicht zwingend Anzeichen für Unglaubwürdigkeit, da das traumatische Gedächtnis Besonderheiten aufweist.
Beweisabnahme im Berufungsverfahren (Art. 343 und 389 StPO): Grundsätzlich muss die Berufungsinstanz die Anhörung eines Zeugen wiederholen, wenn der unmittelbare Eindruck für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist, insbesondere in einer "Aussage-gegen-Aussage"-Situation.
Schutz von Minderjährigen (Art. 154 StPO): Dieser Grundsatz wird durch die Notwendigkeit des Schutzes minderjähriger Zeugen, insbesondere in Fällen von sexuellem Missbrauch, relativiert. Um eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden, kann auf eine erneute Anhörung verzichtet werden, wenn die Verteidigungsrechte auf andere Weise gewährleistet sind (z. B. durch eine von Spezialisten durchgeführte und gefilmte Anhörung).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft und verwirft alle Rügen des Beschwerdeführers:
Zur Beweiswürdigung: Das Kantonsgericht ist nicht in Willkür verfallen. Es stützte sich auf ein Bündel solider Indizien: die spontanen und frühen Enthüllungen des Kindes, die Konstanz des Kerns seiner Erzählung trotz ihrer Entwicklung und vor allem die klaren Schlussfolgerungen des Glaubhaftigkeitsgutachtens. Das Bundesgericht betont, dass das Risiko einer Beeinflussung der Erinnerungen von den Gutachterinnen als "theoretisch" eingestuft wurde und keine tatsächliche Beeinflussung festgestellt werden konnte. Weitere Elemente wie die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, das Fehlen eines Motivs für falsche Anschuldigungen und die materielle Möglichkeit der Taten stützen die Version des Opfers. Die Argumente des Beschwerdeführers (Fehlen körperlicher Verletzungen, Verhalten des Kindes nach den Taten) begründen keine ernsthaften und unüberwindbaren Zweifel.
Zur Notwendigkeit einer erneuten Anhörung: Das Bundesgericht befindet, dass das Berufungsgericht nicht verpflichtet war, das Kind erneut anzuhören. Der Schutz des Kindes vor sekundärer Viktimisierung hatte Vorrang. Die Verteidigungsrechte waren ausreichend gewahrt, da die ursprüngliche Anhörung von einer Spezialistin gefilmt worden war, der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, Fragen stellen zu lassen, und die Berufungsrichter über die Videoaufzeichnung und das Glaubhaftigkeitsgutachten verfügten, um sich ihre eigene Überzeugung zu bilden. Der unmittelbare Eindruck war in diesem speziellen Fall daher nicht unerlässlich.
Ausgang
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die vom Kantonsgericht ausgesprochene Verurteilung weder Bundesrecht noch die Unschuldsvermutung verletzt. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
Silex-Newsletter, veröffentlicht in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra

