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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

RR.2026.59 - Auslieferung an Frankreich: Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK), rechtliches Gehör und Vorrang internationaler Verträge

10 August 2026

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BStGer, 09.07.2026, RR.2026.59

Sachverhalt

Die französischen Behörden haben über eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und ein anschließendes förmliches Ersuchen die Auslieferung von A. beantragt, einem in der Schweiz niedergelassenen portugiesischen Staatsangehörigen mit C-Bewilligung. Das Ersuchen zielt auf die Vollstreckung einer 2019 vom Strafgericht Valence wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten ab. (Sachverhalt, A-B)

Das Bundesamt für Justiz (BJ) beauftragte die Staatsanwaltschaft Neuenburg mit der Einvernahme des Betroffenen. Bei seiner Anhörung widersetzte sich A., unterstützt durch seinen Anwalt, der Auslieferung. Trotz seiner Einwände erließ das BJ am 23. April 2026 einen Entscheid, mit dem die Auslieferung an Frankreich bewilligt wurde. (Sachverhalt, C-F)

A. erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er macht geltend, seine Auslieferung sei diskriminierend, verletze sein rechtliches Gehör, stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben als geschiedener Vater mit alternierender Obhut für seine zwei kleinen Kinder dar und sei unzweckmäßig. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. (Sachverhalt, G-I)

Rechtliche Erwägungen

Das Gericht hält fest, dass die Auslieferungsbeziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich vorrangig durch das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ) und dessen Zusatzprotokolle sowie die Schengen-Abkommen geregelt sind. Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) findet nur subsidiär Anwendung für Fragen, die nicht durch Staatsverträge geregelt sind, oder wenn seine Bestimmungen günstiger für die Auslieferung sind (Günstigkeitsprinzip), unter Wahrung der Grundrechte. (E. 1.1, 1.2)

Das rechtliche Gehör, garantiert durchArt. 29 Abs. 2 BV, umfasst die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Eine Begründung gilt als ausreichend, wenn sie – auch kurz gefasst – die Überlegungen darlegt, von denen sich die Behörde hat leiten lassen, sodass der Betroffene die Tragweite des Entscheids verstehen und ihn sachgerecht anfechten kann. Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu jedem Argument zu äußern, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte konzentrieren. (E. 3.1.1, 3.1.2)

Art.8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Obwohl diese Bestimmung kein Recht gewährt, nicht ausgeliefert zu werden, kann eine Auslieferung unter außergewöhnlichen Umständen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben darstellen. Der Richter muss eine Interessenabwägung vornehmen zwischen der persönlichen Situation des Auszuliefernden und seiner Familie einerseits und dem Interesse des ersuchenden Staates an der Vollstreckung eines Strafurteils aufgrund seiner internationalen Verpflichtungen andererseits. Die Schwere der Straftat, die Dauer der Strafe, die geografische Distanz und die Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Kontakts sind relevante Kriterien. Eine bloße familiäre Trennung, die mit jeder Inhaftierung im Ausland einhergeht, ist für sich genommen nicht unverhältnismäßig. (E. 4.3.3, 4.3.4, 4.3.4.1)

Aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs des Völkerrechts und der Verpflichtung pacta sunt servanda ist die Schweiz gehalten, ihre vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten. Art.37 IRSG, der die Verweigerung der Auslieferung aus Gründen der sozialen Wiedereingliederung ermöglicht, wenn die Schweiz die Strafe vollstrecken kann, ist nicht anwendbar, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein internationaler Vertrag wie das EUeÜ eine Auslieferungspflicht begründet, ohne eine solche Ausnahme vorzusehen. (E. 5.2, 4.3.2)

Das EUeÜ erkennt Unzweckmäßigkeit nicht als Verweigerungsgrund an. Die Schweiz kann sich jedoch auf einen von Frankreich zuArt. 1 EUeÜ, das eine Ablehnung erlaubt, wenn die Auslieferung für die betroffene Person „außergewöhnlich schwerwiegende Folgen“ hätte. Die Rechtsprechung legt diesen Vorbehalt restriktiv aus und beschränkt ihn auf schwerste Fälle, in denen die Auslieferung ein erhebliches Risiko für die körperliche Unversehrtheit der Person darstellen würde (Alter, Gesundheitszustand), unter Ausschluss gewöhnlicher finanzieller oder familiärer Schwierigkeiten. (E. 6.2.1, 6.2.2, 6.2.3)

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Gericht weist die Rüge einer diskriminierenden Behandlung bezüglich der Unmöglichkeit für den Beschwerdeführer, von einer Strafvollzugserleichterung in der Schweiz zu profitieren, zurück. Es stellt klar, dass diese Frage die Modalitäten des Strafvollzugs betrifft und nach der Auslieferung vor den zuständigen französischen Behörden geltend gemacht werden muss. (E. 2.2)

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird ebenfalls abgewiesen. Das Gericht erachtet die Begründung des BJ, wenn auch knapp, als ausreichend. Das BJ hat die familiäre Situation des Beschwerdeführers (Scheidung, geteiltes Sorgerecht) berücksichtigt, kam jedoch zu dem Schluss, dass die Auslieferung die familiären Bindungen nicht zerstören würde, da diese durch Besuche, Anrufe und Briefverkehr aufrechterhalten werden können. Diese Begründung ermöglichte es dem Beschwerdeführer, die Gründe für die Ablehnung seines Arguments zu verstehen und diese wirksam anzufechten. (E. 3.2, 3.3)

Bezüglich der Verletzung von Art. 8 EMRK nimmt das Gericht eine Interessenabwägung vor. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass der Abbruch der Kontakte zu seinen Kindern endgültig und unumkehrbar wäre. Die zu verbüßende Strafe ist relativ kurz (9 Monate), Frankreich ist ein Nachbarland, das von der Schweiz aus für Besuche leicht erreichbar ist, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufrechterhaltung der Kontakte unmöglich wäre. Der Eingriff in das Familienleben wird daher nicht als unverhältnismäßig angesehen und stellt kein außergewöhnliches Hindernis für die Auslieferung dar. (E. 4.3.5)

Der Antrag des Beschwerdeführers, seine Strafe gestützt auf Art. 37 IRSG in der Schweiz zu verbüßen, wird abgewiesen. Das Gericht erinnert an den Vorrang des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EUeÜ), das keine entsprechende Bestimmung enthält. In Ermangelung einer solchen Klausel im anwendbaren Vertrag ist die Schweiz zur Auslieferung verpflichtet. Zudem wären die Voraussetzungen von Art. 37 IRSG selbst dann nicht erfüllt, wenn er anwendbar wäre, da die französischen Behörden die Schweiz nicht um die Übernahme des Strafvollzugs ersucht haben. (E. 5.2)

Schließlich wird die Rüge der Unangemessenheit der Entscheidung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen und familiären Folgen (Verlust des Arbeitsplatzes, Unterhaltszahlungen für die Kinder) stellen keine „außergewöhnlich schwerwiegenden Folgen“ im Sinne des französischen Vorbehalts dar. Diese Schwierigkeiten sind mit jeder Inhaftierung verbunden und erreichen nicht die von der Rechtsprechung geforderte Schwelle der Schwere. Da die Voraussetzungen des EUeÜ erfüllt sind, war das BJ zur Bewilligung der Auslieferung verpflichtet. (E. 6.3, 6.4)

Ergebnis

Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde ab, da sie alle vorgebrachten Rügen für unbegründet hält und die Voraussetzungen für die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Frankreich als erfüllt ansieht. (E. 7)

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen. Da die Beschwerde nach gefestigter Rechtsprechung aussichtslos ist, ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. (E. 8.2)

Die Verfahrenskosten, die unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers auf CHF 800.-- reduziert wurden, werden ihm auferlegt. (E. 9)