Beschwerde in Strafsachen

BGer, 09.03.2026, 6B_211/2024
Sachverhalt
Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die Brüder B.B.________ und C.B.________ sagte A.________ am 25. Januar 2021 als Zeugin bei der Polizei aus, die beiden Brüder hätten einen gewissen D.________ mit dem Tode bedroht. An der Gerichtsverhandlung gegen die Brüder am 3. November 2021 widerrief A., die erneut als Zeugin einvernommen wurde, jedoch ihre Aussagen. Sie gab an, bei der Polizei gelogen zu haben, um ihrem Freund D. zu helfen, von den Brüdern eine finanzielle Entschädigung zu erhalten. Infolge dieses Widerrufs wurden die Brüder weitgehend freigesprochen. Gegen A.________ wurde ein neues Verfahren wegen falscher Anschuldigung und falschen Zeugnisses eröffnet. Das erstinstanzliche Gericht sprach sie frei. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau sie zwar vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei, verurteilte sie jedoch wegen falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) für ihre ursprünglichen Aussagen bei der Polizei. Sie wurde zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. A.________ erhebt gegen diese Verurteilung Beschwerde beim Bundesgericht.
Recht
Das Bundesgericht prüft mehrere von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rügen.
Beweisverwertbarkeit (Art. 158 StPO): Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Einvernahme vom 3. November 2021, in der sie sich selbst belastete, sei unverwertbar. Sobald sie zugegeben habe, gelogen zu haben, hätte sie als beschuldigte Person behandelt und über ihre entsprechenden Rechte (Schweigerecht, Recht auf einen Anwalt) belehrt werden müssen. Das Bundesgericht erinnert an die Unterscheidung zwischen dem Status eines Zeugen (Art. 162 StPO) und dem einer beschuldigten Person (Art. 111 StPO). Der Status wird von der Behörde zum Zeitpunkt der Befragung festgelegt. Ein Zeuge, der nicht verdächtigt wird, an der untersuchten Straftat beteiligt zu sein, ist über sein Recht zu informieren, die Aussage zu verweigern, wenn er sich selbst belasten könnte (Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO). Die umfassenden Rechte der beschuldigten Person gemäss Art. 158 StPO gelten erst, wenn ein konkreter Tatverdacht gegen die Person besteht.
Verbot des Selbstbelastungszwangs (nemo tenetur se ipsum accusare) und Grundsatz in dubio pro reo (Art. 113 StPO, Art. 32 BV): Dieser Grundsatz verbietet es, eine beschuldigte Person zu zwingen, zu ihrer eigenen Verurteilung beizutragen. Ihr Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Die Rechtsprechung lässt es jedoch zu, das Schweigen einer beschuldigten Person bei der Gesamtbeweiswürdigung zu berücksichtigen, wenn erhebliche Belastungselemente eine Erklärung ihrerseits erfordern. Dies stellt keine Umkehr der Beweislast dar.
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV): Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht oder eine Rechtsnorm in schockierender Weise verletzt. Es genügt nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint.
Anwendung auf den konkreten Fall
Zur Verwertbarkeit der Einvernahme: Das Bundesgericht erachtet die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Zeugin am 3. November 2021 als rechtmässig. Zu diesem Zeitpunkt wurde sie nicht verdächtigt, an den den Brüdern B.B.________ und C.B.________ vorgeworfenen Straftaten beteiligt gewesen zu sein. Der Verdacht des falschen Zeugnisses entstand erst durch ihre eigene Aussage. Sie war ordnungsgemäss über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zur Vermeidung einer Selbstbelastung (Art. 169 StPO) belehrt worden und hatte sich entschieden, davon keinen Gebrauch zu machen. Ihre Aussagen sind daher vollumfänglich verwertbar. Der Fall unterscheidet sich vom Urteil des EGMR im Fall Zaichenko gegen Russland, wo die Person von Beginn der Befragung an als verdächtig galt.
Zur Verletzung des nemo tenetur-Grundsatzes: Das Bundesgericht weist diese Rüge ab. Die Verurteilung stützt sich nicht auf das spätere Schweigen der Beschwerdeführerin, sondern hauptsächlich auf ihr klares und spontanes Geständnis an der Verhandlung vom 3. November 2021, bei der Polizei gelogen zu haben. Sie hat sich selbst in ein "Aussagedilemma" manövriert, indem sie zwei diametral entgegengesetzte Versionen lieferte. Angesichts dieses eklatanten Widerspruchs und ihres Geständnisses durfte vernünftigerweise eine Erklärung zu ihrer Entlastung erwartet werden. Ihr Schweigen durfte daher von der Vorinstanz bei der Gesamtbeweiswürdigung ohne Verletzung ihrer Rechte berücksichtigt werden.
Zur Willkür: Das Bundesgericht tritt auf die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung nicht ein. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihre eigene Beweiswürdigung darzulegen und anzudeuten, dass eine andere Schlussfolgerung (insbesondere, dass sie unter Druck gesetzt wurde, ihre Aussage zu widerrufen) möglich gewesen wäre. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die Schlussfolgerung der kantonalen Instanz, die ihr Geständnis insbesondere angesichts eines finanziellen Vergleichs zwischen den Brüdern und D.________ als glaubwürdig erachtete, offensichtlich unhaltbar sein soll.
Ausgang
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die vom Obergericht des Kantons Aargau ausgesprochene Verurteilung wegen falschen Zeugnisses wird bestätigt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten werden ihr auferlegt.
Silex-Newsletter, veröffentlicht in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra

