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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

6B_458/2024 - Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand: Rechtliches Gehör, eventualer Vorsatz und Notwehr

27 July 2026

BGer, 07.07.2026, 6B_458/2024

Sachverhalt

Am 21. Dezember 2019 kam es in einer Basler Kneipe zu einer Auseinandersetzung zwischen A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegnerin und Privatklägerin). Im Verlauf dieses Streits verletzte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit einem Glas im Gesicht. (Sachverhalt A.a)

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Das Strafgericht Basel-Stadt sprach die Beschwerdeführerin erstinstanzlich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zur Zahlung einer Genugtuung von 4'000 CHF an die Beschwerdegegnerin. (Sachverhalt A.b)

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Auf Berufung der Beschwerdeführerin hin qualifizierte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Sachverhalt als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand um (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Es verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und erhöhte die Genugtuung auf 5'000 CHF. (Sachverhalt B)

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Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt in erster Linie ihren Freispruch und eventualiter die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Sie rügt insbesondere eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine unzutreffende rechtliche Würdigung. (Sachverhalt C)

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Erwägungen

Das Bundesgericht ruft die für den Ausgang des Rechtsstreits massgeblichen Rechtsgrundsätze in Erinnerung. Zunächst legt es die Garantien dar, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben (Art. 29 Abs. 2 BV), welcher die Pflicht der Behörde zur Begründung ihrer Entscheidungen umfasst (Art. 81 Abs. 3 StPO ; Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung muss es der betroffenen Partei ermöglichen, die Tragweite des Entscheids zu verstehen und diesen in Kenntnis der Sachlage anzufechten. Eine Verletzung dieses Anspruchs formeller Natur führt grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids, es sei denn, eine Heilung ist ausnahmsweise möglich. (E. 1.3.4, 3.3.2)

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Das Bundesgericht erinnert zudem daran, dass eine Behörde von der Beweisabnahme absehen kann, wenn sie aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass die zu beweisende Tatsache bereits feststeht oder das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, ihre Überzeugung zu ändern. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür gerügt werden. (E. 1.3.2)

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Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung bekräftigt das Bundesgericht, dass diese nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Willkür liegt nur vor, wenn der Entscheid im Ergebnis, nicht nur in der Begründung, unhaltbar ist. Die beschwerdeführende Partei muss die Willkür mit einer präzisen und detaillierten Begründung darlegen (Art. 106 Abs. 2 BGG). (E. 2.3)

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Schliesslich unterscheidet das Bundesgericht die Tatbestandsmerkmale der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Auf subjektiver Ebene genügt Eventualvorsatz. Die Feststellung, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, ist eine Tatfrage. Die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen als Vorsatz (direkt oder eventual) oder Fahrlässigkeit ist hingegen eine Rechtsfrage. Die kantonale Behörde ist verpflichtet, die Tatsachen, auf die sie sich bei der Annahme von Vorsatz stützt, vollständig darzulegen. (E. 3.3.1)

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Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft die verschiedenen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen. Es weist die Kritik bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Nichtzulassung eines bearbeiteten Videos als Beweismittel sowie der Möglichkeit zur Stellungnahme zur neuen rechtlichen Qualifikation ab. Das Bundesgericht erachtet die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz als zulässig und stellt fest, dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, sich zur rechtlichen Umqualifizierung der Fakten zu äussern. (E. 1.4.1, 1.4.2)

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Hingegen heisst das Bundesgericht die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich der fehlenden Begründung zur Verletzung des Beschleunigungsgebots gut. Die Vorinstanz hat diesen Punkt in ihrem Urteil trotz entsprechender Rüge mit keinem Wort behandelt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. (E. 1.4.3)

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Das Bundesgericht kommt zudem zum Schluss, dass die Kritik der Beschwerdeführerin an der Sachverhaltsfeststellung im Wesentlichen appellatorischer Natur ist und keine Willkür aufzeigt. Die Vorinstanz hat eine vertretbare Beweiswürdigung vorgenommen, insbesondere unter Einbezug der Videoaufnahme und der Zeugenaussagen, um den Ablauf der Auseinandersetzung zu rekonstruieren. Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Arm bewusst gehoben und das Glas in Richtung des Kopfes der Gegenpartei geführt hatte, was ein völlig unkontrolliertes Werfen ausschliesst. (E. 2.4.2, 2.4.3)

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Das Bundesgericht gibt jedoch der Hauptrüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Begründung der rechtlichen Qualifikation statt. Die Vorinstanz hatte den Versuch einer schweren Körperverletzung nach Ausschluss eines entsprechenden Vorsatzes (auch eines eventualen) verworfen und die Beschwerdeführerin wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand verurteilt, ohne das für diesen Straftatbestand erforderliche subjektive Element (direkter oder eventualer Vorsatz) zu prüfen oder zu begründen. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, ob die Vorinstanz davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die Geschädigte verletzen wollte oder ob sie dieses Ergebnis lediglich in Kauf nahm. Dieser Mangel stellt eine Verletzung der Begründungspflicht dar (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). (E. 3.4)

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Darüber hinaus stellt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz es vollständig unterlassen hat, die Frage der Notwehr (Art. 15 StGB) zu prüfen, obwohl die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Wurf des Glases von der Geschädigten energisch am Gesicht gepackt worden war. Indem sich die Vorinstanz nicht zum Vorliegen eines allfälligen Angriffs und zur Verhältnismäßigkeit der Abwehr äußerte, hat sie erneut ihre Begründungspflicht sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. (E. 3.5)

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Die Fragen der Strafzumessung und der Genugtuung müssen nicht geprüft werden, da sie von der neuen Entscheidung abhängen, die nach der Rückweisung zu treffen ist. (E. 4)

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Ergebnis

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde teilweise gut. Es hebt das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt gemäßArt. 112 Abs. 3 BGG wegen mangelnder Begründung auf. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird sich zum subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung äußern, die Frage der Notwehr (oder einer allfälligen Notwehrüberschreitung) prüfen und gegebenenfalls neu über die Strafe (unter Berücksichtigung der Rüge zum Beschleunigungsgebot) sowie über die zivilrechtlichen Ansprüche befinden müssen. (E. 1, 5)

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Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin für den Teil ihrer Beschwerde auferlegt, der abgewiesen wurde. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Erfolgsaussichten in diesen Punkten abgewiesen. Der Kanton Basel-Stadt wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für den Teil, in dem sie obsiegt, eine Parteientschädigung zu zahlen. (E. 2, 3, 4)

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Claudia Malaguerra