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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

6B_85/2026 - Betrug, Lieferkette und Kausalzusammenhang

15 September 2026

BGer, 13.08.2026, 6B_85/2026, 6B_96/2026

Sachverhalt

A.________, Angestellter der Firma B.________ AG, war unter anderem für ein Vorhangsystem zuständig, das von der niederländischen Firma D.________ AG geliefert wurde.

Gleichzeitig war er Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma E.________ GmbH.

Im Jahr 2014 hatte ihm sein Arbeitgeber, die B.________ AG, die Beauftragung der E.________ GmbH als Lieferant ausdrücklich untersagt (Sachverhalt B.b).

Zwischen August 2019 und März 2021 entwickelte A.________ ein Konstrukt, um dieses Verbot zu umgehen.

Seine eigene Firma, die E.________ GmbH, bestellte Ersatzteile bei der D.________ AG und verkaufte diese an seinen Arbeitgeber, die B.________ AG, weiter, wobei sie das Einzelunternehmen F._________, geführt von C.________, als Zwischenhändler einschaltete.

C.________, die ebenfalls bei der E.________ GmbH angestellt war, verfügte über keinerlei Fachwissen oder Infrastruktur in diesem Bereich und erhielt lediglich eine symbolische Provision von 100 CHF pro Transaktion.

Der nahezu vollständige Gewinn (rund 40'000 CHF) floss an die E.________ GmbH und damit indirekt an A.________ (Sachverhalt B.b).

Das erstinstanzliche Gericht und in der Folge das Obergericht des Kantons Aargau sprachen A.________ des gewerbsmäßigen Betrugs und C.________ der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig.

Sie wurden zu bedingten Geldstrafen verurteilt und dazu verpflichtet, den der B.________ AG entstandenen Schaden solidarisch zu ersetzen (Sachverhalt A, B.a)-

A.________ und C.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) erheben Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragen ihren Freispruch.

Sie bestreiten insbesondere das Vorliegen einer arglistigen Täuschung sowie eines Schadens (Sachverhalt C).

Rechtliche Erwägungen

Der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter in der Absicht, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und den Irrenden so zu einem Verhalten bestimmt, das diesen oder einen Dritten am Vermögen schädigt (E. 2.2.1).

Die Täuschung kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen.

Sie muss arglistig sein, das heisst, sie muss auf einem Lügengebäude oder betrügerischen Machenschaften beruhen oder ein besonderes Vertrauensverhältnis ausnutzen.

Arglist ist zu verneinen, wenn die Täuschung bei einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte durchschaut werden können (Kriterium der Mitverantwortung des Opfers) (E. 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4).

Ist eine juristische Person das Opfer, müssen die Täuschung und der Irrtum bei einer für sie handelnden natürlichen Person (z. B. einem Geschäftsführer oder Vorgesetzten) eintreten (E. 2.2.5).

Es muss ein Kausalzusammenhang (bzw. ein Motivationszusammenhang) zwischen dem durch die Täuschung hervorgerufenen Irrtum und der vermögensschädigenden Verfügung bestehen.

Ein Schaden liegt vor, wenn das Vermögen des Opfers tatsächlich vermindert wird (E. 2.2.6).

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Kantonsgericht stellte fest, dass A.________ seinen Arbeitgeber getäuscht hatte, indem er die Beteiligung seiner eigenen Firma (E.________ GmbH) an der Lieferkette verschleierte und das Unternehmen von C.________ lediglich als Fassade vorschob.

Die getäuschte natürliche Person war der Vorgesetzte von A.________, der die Rechnungen abzeichnete (E. 2.3.1, 2.3.3, 2.4.1).

Das Bundesgericht stellt jedoch eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der Täuschung und dem Schaden fest.

Die Täuschung und der Irrtum des Vorgesetzten bezogen sich lediglich auf die Identität des Zwischenhändlers (er glaubte, mit F._________ einen Vertrag abzuschliessen, während es sich in Wirklichkeit um die E.________ GmbH handelte).

Er wurde weder über die Möglichkeit eines Direktkaufs beim Hersteller D.________ AG getäuscht, noch darüber, dass der vom Zwischenhändler in Rechnung gestellte Preis höher war als ein Direktkaufpreis (E. 2.4.2).

Der vom Kantonsgericht festgestellte Schaden berechnet sich jedoch auf der Grundlage der Differenz zwischen dem an den Zwischenhändler gezahlten Preis und dem Preis, den die B.________ AG bei einem Direktkauf bei der D.________ AG gezahlt hätte.

Dieser Schaden resultiert somit nicht aus dem Irrtum über die Identität des Zwischenhändlers, sondern aus der Entscheidung, nicht direkt einzukaufen.

Da A.________ nicht vorgeworfen wird, seinen Vorgesetzten über die Möglichkeit eines Direktkaufs getäuscht zu haben, ist der Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum (wer ist der Zwischenhändler?) und dem Schaden (wie hoch ist der Aufpreis gegenüber einem Direktkauf?) unterbrochen (E. 2.4.2).

Die Verurteilungen wegen Betrugs und Gehilfenschaft zum Betrug verletzen daher Bundesrecht, da ein wesentliches Tatbestandsmerkmal (der Kausalzusammenhang) fehlt (E. 2.4.2).

Streitpunkt

Das Bundesgericht gibt den Beschwerden statt (Dispositiv 1).

Es hebt die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurück (Dispositiv 1).

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Dispositiv 2).

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Claudia Malaguerra