
BGer, 30.07.2026, 6B_74/2026
Sachverhalt
Nach einer Auseinandersetzung in einer Tiefgarage zog A.________ ein Springmesser mit einer 8,4 cm langen Klinge. Er führte einen Schlag in Richtung von B. aus, der ihn am Unterarm traf, als er seinen Oberkörper schützte. A. verfolgte daraufhin B., der zu fliehen versuchte. Kurz darauf versetzte er D. einen Messerstich in den Brustkorb auf Herzhöhe, der den rechten Ventrikel durchbohrte und zum Tod führte. (E. 2 und 4)
A.________ wurde unter anderem wegen Mordes und versuchten Mordes verurteilt. Das kantonale Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren und bestätigte die Verwahrung sowie eine ambulante Behandlung. Vor dem Bundesgericht bestritt er insbesondere den versuchten Mord, berief sich auf Notwehr und stellte seine Verwahrung sowie das Fehlen eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens infrage. (E. 1 bis 5)
Rechtliche Erwägungen
Bei der Beweiswürdigung greift das Bundesgericht nur bei Willkür ein. Die Unschuldsvermutung und der Grundsatz «in dubio pro reo» haben in diesem Zusammenhang keine weitergehende Tragweite als das Willkürverbot. Der Beschwerdeführer muss daher darlegen, dass die kantonale Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, und kann ihr nicht einfach seine eigene Sicht der Dinge entgegenstellen. (E. 2.1)
Notwehr im Sinne vonArt. 15 StGB setzt einen rechtswidrigen, gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff sowie eine verhältnismässige Reaktion voraus. Wer einen Angriff vorsätzlich provoziert, um sich anschliessend verteidigen zu können, kann den Schutz dieses Rechtfertigungsgrundes verlieren. Bei einer Notwehrüberschreitung ermöglicht Art. 16 StGB jedoch eine Strafmilderung oder sogar ein Absehen von Strafe, wenn die Überschreitung auf einen entschuldbaren Zustand der Aufregung oder Bestürzung zurückzuführen ist. (E. 4.1)
Schliesslich stellt die Verwahrung gemässArt. 64 StGB eine besonders schwerwiegende Massnahme dar, die insbesondere eine qualifizierte Rückfallgefahr voraussetzt. Das Gericht muss sich auf ein hinreichend klares Gutachten zum psychischen Zustand des Täters, zur Rückfallgefahr und zu den Behandlungsmöglichkeiten stützen. Die Verwahrung muss eine Massnahme der letzten Wahl (Ultima Ratio) bleiben. (E. 5.1)
Anwendung auf den konkreten Fall
Hinsichtlich des versuchten Mordes an B. bestätigt das Bundesgericht die kantonale Beurteilung. Der Messerstich wurde in Richtung des Oberkörpers geführt, und nur die defensive Haltung des Arms von B. verhinderte, dass lebenswichtige Organe getroffen wurden. Durch den Einsatz einer solchen Waffe gegen eine unbewaffnete Person musste A.________ das Risiko, den Tod herbeizuführen, in Kauf nehmen. Seine Verurteilung wegen versuchten Mordes war daher nicht willkürlich. (E. 2.2-2.3)
Hinsichtlich der Notwehr war die Begründung der Vorinstanz hingegen unzureichend. Diese hatte sowohl behauptet, dass A.________ die Gruppe «provoziert» habe, als auch, dass er selbst der «Angreifer» gewesen sei, ohne klar darzulegen, welche dieser beiden Situationen sie annahm. Zudem hatte sie den genauen Ablauf der Ereignisse vor dem ersten Faustschlag gegen A.________ nicht hinreichend festgestellt. Das Bundesgericht konnte daher die Anwendung der Art. 15 und 16 StGB nicht ordnungsgemäß überprüfen. (E. 4.4.2)
Das Bundesgericht stellt zudem einen Widerspruch bezüglich der Verwahrung fest. Die Vorinstanz ging vom Fehlen einer schweren psychischen Störung aus, ordnete jedoch gleichzeitig eine ambulante Behandlung gestützt auf denArt. 63 StGBan, welche gerade das Vorliegen einer schweren psychischen Störung voraussetzt. Das psychiatrische Gutachten von 2021 war selbst mehrdeutig hinsichtlich der Qualifikation und Schwere der beim Beschwerdeführer diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung. Ein Ergänzungsgutachten war daher erforderlich, um die Diagnose und deren Zusammenhang mit den Straftaten zu klären sowie das Rückfallrisiko zu aktualisieren. (E. 5.3.2-5.3.3)
Ergebnis
Das Bundesgericht heißt die Beschwerde teilweise gut, hebt das kantonale Urteil auf und weist die Sache an das Genfer Justizgericht zurück. Dieses wird den Sachverhalt und die Begründung zur Notwehr ergänzen sowie ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten einholen müssen, bevor es erneut über die Verwahrung entscheidet. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten Mordes, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. (E. 6)