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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

7B_303/2026 - Strafrechtliche Ausweisung, Rechtskraft und Vollstreckungsaufschub

12 September 2026

BGer, 20.08.2026, 7B_303/2026

Sachverhalt

A.________, der 1990 in die Schweiz kam, wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt und mit mehreren gerichtlichen Landesverweisen belegt. Mit Urteil vom 10. März 2025 verhängte das Genfer Polizeigericht gegen ihn einen obligatorischen strafrechtlichen Landesverweis für die Dauer von 20 Jahren. Der Betroffene beantragte weder die schriftliche Urteilsbegründung noch legte er Berufung ein. Dabei hatte er bereits damals seine eritreische Herkunft, seinen Gesundheitszustand, seine Drogenabhängigkeit sowie die Schwierigkeiten geltend gemacht, die ihm im Falle einer Wegweisung drohen würden. (E. 2.3, 2.6.2)

Im September 2025 beantragte er beim OCPM eine erneute Prüfung des Vollzugs seines Landesverweises. Er machte insbesondere geltend, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und eine Wegweisung nach Äthiopien oder Eritrea seine Grundrechte verletzen würde. Zudem verlangte er die Berichtigung seiner Nationalität im Symic-System. Das OCPM und in der Folge die Strafbeschwerdekammer wiesen seine Anträge ab. (E. 2.4.1-2.4.2)

Rechtliche Erwägungen

Ein Entscheid über den Aufschub des Vollzugs eines strafrechtlichen Landesverweises im Sinne vonArt. 66d StGB unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in Strafsachen. Wenn ein Landesverweisurteil jedoch in Rechtskraft erwachsen ist, steht die materielle Rechtskraft der erneuten Erörterung von Elementen entgegen, die bereits bestanden und im Hauptverfahren hätten vorgebracht werden können. (E. 2.2)

Der Beschwerdeführer muss daher glaubhaft machen, dass sich die massgeblichen Umstände seit dem Urteil über den Landesverweis verändert haben und diese Änderungen zu einer neuen Beurteilung der Verhältnismässigkeit oder der Vollzugshindernisse führen könnten. Eine blosse Wiederholung bereits bekannter Tatsachen genügt hierfür nicht. (E. 2.2-2.3)

Das Bundesgericht hält zudem fest, dass die früheren gegen A.________ verhängten Landesverweise durch den 20-jährigen Landesverweis vom 10. März 2025 absorbiert wurden. Nur diese letzte Massnahme ist vollstreckbar. Hindernisse, die sich insbesondere aus dem Non-Refoulement-Prinzip, ausArt. 66d StGB oder aus Grundrechten ergeben, müssen bereits vom Strafrichter geprüft werden, sofern sie zum Zeitpunkt der Anordnung des Landesverweises stabil und bestimmbar sind. (E. 2.4.3-2.6.1)

Anwendung auf den konkreten Fall

A.________ weist keine entscheidenden Änderungen nach dem Urteil vom 10. März 2025 nach. Seine behauptete eritreische Herkunft sowie seine gesundheitlichen Probleme waren bereits bekannt und wurden vor dem Polizeigericht thematisiert. Er hätte diese im Rahmen einer Berufung geltend machen können, hat jedoch auf diesen Rechtsbehelf verzichtet. Die Rechtskraft des Urteils steht daher einer erneuten Infragestellung der Ausweisung im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens entgegen. (E. 2.5.2-2.6.5)

Hinsichtlich der Berichtigung des Symic ist seine Beschwerde mangels ausreichender Begründung ebenfalls weitgehend unzulässig. Die kantonale Instanz durfte seine Beschwerde jedoch nicht als offensichtlich aussichtslos einstufen und ihm deshalb die unentgeltliche Rechtspflege verweigern, da die aufgeworfenen Rechtsfragen dies nicht rechtfertigten. (E. 3.1-4.4)

Ergebnis

Die Beschwerde wird nur im Punkt der kantonalen unentgeltlichen Rechtspflege teilweise gutgeheissen. Im Übrigen, insbesondere bezüglich des Aufschubs der Ausweisung und des Symic, wird sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. (E. 5)

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Claudia Malaguerra