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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

2C_412/2026 - Amtshilfe in Steuersachen (DBA CH-DE): Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde an das Bundesgericht und Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

27 July 2026

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BGer, 17.07.2026, 2C_412/2026

Sachverhalt

Die deutsche zentrale Steuerbehörde hat bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein Ersuchen um Amtshilfe auf der Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA CH-DE) eingereicht. Dieses Ersuchen betraf die deutsche Gesellschaft B.________ GmbH sowie die Schweizer Gesellschaft A.________ SA für die Jahre 2019 bis 2021. Im Rahmen einer Steuerprüfung bei der B.________ GmbH untersuchten die deutschen Behörden die Verrechnungspreise innerhalb der A.-Gruppe. Sie hielten es für erforderlich, Informationen über die Funktionen, Risiken und Finanzdaten der A. SA zu erhalten, um beurteilen zu können, ob die angewandten Verrechnungspreise dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprachen. Am 9. Oktober 2025 erliess die ESTV eine Schlussverfügung, mit der sie die Amtshilfe gewährte. Die A.________ SA und die B.________ GmbH erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Mit Urteil vom 19. Juni 2026 hiess das BVGer die Beschwerde teilweise gut, ordnete die Schwärzung der Finanzdaten für 2018 an, wies sie jedoch im Übrigen ab. Die A.________ SA erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des BVGer sowie die Verfügung der ESTV aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern. (A., B., B.a., B.b., C.)

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition. GemässArt. 83 lit. h des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)ist die Beschwerde gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe unzulässig, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen. Für diesen spezifischen Bereich knüpft Art. 84a BGG die Zulässigkeit der Beschwerde an das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder eines besonders bedeutenden Falls im Sinne vonArt. 84 Abs. 2 BGG. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzulegen, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann gegeben, wenn eine Klärung durch die höchste richterliche Instanz erforderlich ist, insbesondere wenn der Entscheid als Wegleitung für die Praxis und für zahlreiche ähnliche Fälle dienen kann oder wenn es sich um eine neue Frage handelt, deren erneute Prüfung gerechtfertigt ist. (E. 1, 1.1)

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdeführerin (A.________ SA) macht geltend, die Angelegenheit werfe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie ersucht das Bundesgericht zu klären, ob Informationen im Sinne des DBA CH-DE und des Steueramtshilfegesetzes (StAG) als "verfügbar" gelten können, wenn die ersuchende Behörde keinerlei konkrete Dienstleistung oder Transaktion zwischen der Schweizer Informationsinhaberin und dem ausländischen Steuerpflichtigen behauptet. Ihrer Ansicht nach reiche die blosse Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe nicht aus, um eine erweiterte Mitwirkungspflicht gemässArt. 126 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)zu begründen, sondern lediglich eine eingeschränkte Pflicht (Art. 127–129 DBG). Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass es sich bereits im Grundsatzurteil BGE 142 II 69 mit dem Umfang der Mitwirkungspflicht einer Schweizer Gesellschaft im Rahmen eines Amtshilfeersuchens befasst hat. Darin wurde festgehalten, dass die Frage, ob eine Gesellschaft eine "betroffene" Person oder eine blosse Informationsinhaberin ist, anhand von Art. 126 DBG zu prüfen ist und dass die erweiterte Pflicht nach Art. 126 DBG gilt, wenn die verlangten Informationen ihre eigene Besteuerung beeinflussen können. Die Frage, ob die steuerliche Situation der Beschwerdeführerin betroffen sein kann und welches Regime der Mitwirkungspflicht somit anwendbar ist, lässt sich durch die Anwendung dieser gefestigten Rechtsprechung lösen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Konzerngesellschaft ist, verleiht dem Fall keine Tragweite, die über den Einzelfall hinausgeht. Folglich kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG aufwirft. (E. 1.2, 1.3, 1.4)

Problemstellung

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Zulässigkeitsvoraussetzung gemäss Art. 84a BGG, nämlich das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, nicht erfüllt ist. Folglich erklärt es die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten für unzulässig. Die Gerichtskosten von 5'000 CHF werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (E. 1.5, 2. und Dispositiv 1., 2.)

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni