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Rechtsverweigerung – Klage auf Aufhebung der Betreibung für eine Steuerforderung (Art. 85a SchKG) und angemessene Frist

10 November 2025

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 22.10.2025, 9C_435/2025

Sachverhalt

Gegen einen Steuerpflichtigen (den Beschwerdeführer) wurde ein Zahlungsbefehl für eine Forderung aus direkter Bundessteuer für das Jahr 2013 erlassen. Er erhob vollumfänglich Rechtsvorschlag. Am 21. März 2024 reichte er gestützt auf Art. 85a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) eine Klage auf Aufhebung der Betreibung ein. Sein Begehren wurde in erster Instanz abgewiesen.

Am 21. Oktober 2024 legte er gegen dieses Urteil Berufung beim Walliser Kantonsgericht ein. Parallel dazu erwirkte der Gläubiger (der Kanton Wallis) die definitive Rechtsöffnung, woraufhin die Betreibung fortgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer richtete mehrere Schreiben an das Kantonsgericht und rügte am 18. Juni 2025 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Am 8. August 2025 reichte er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, die an das Bundesgericht weitergeleitet wurde. Das Kantonsgericht teilte dem Bundesgericht daraufhin mit, dass es beabsichtige, im November oder Dezember 2025 über die Berufung zu entscheiden.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Voraussetzungen für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 94 BGG). Eine solche ist zulässig, wenn eine Behörde es unterlässt, eine anfechtbare Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen, nachdem die Partei sie erfolglos zur Entscheidung aufgefordert hat. Der Rechtsweg bestimmt sich nach der Hauptsache.

Der Anspruch auf Beurteilung innerhalb angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei die Komplexität des Falles, das Verhalten der Parteien und die Bedeutung des Streitgegenstands zu berücksichtigen sind. Eine Überlastung der Behörde rechtfertigt eine Verzögerung nicht.

Die Klage nach Art. 85a SchKG ermöglicht es dem Schuldner, das Nichtbestehen der Schuld feststellen zu lassen. Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen wie Steuern kann das Zivilgericht nur über betreibungsrechtliche Aspekte (Aufhebung oder Einstellung der Betreibung) entscheiden, nicht jedoch über den Bestand der Steuerforderung selbst, da dies in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fällt. Die Einreichung dieser Klage bewirkt keine automatische Einstellung der Betreibung.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht erklärt sich für die Beurteilung der Rechtsverzögerung als zuständig, da der zugrunde liegende Streitgegenstand die direkte Bundessteuer betrifft, eine öffentlich-rechtliche Materie, für die der Rechtsweg an das Bundesgericht offensteht.

Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht eine Untätigkeit von über neun Monaten vor, insbesondere zwischen Februar und Juni 2025. Das Bundesgericht prüft die Verfahrensdauer und erachtet diese nicht als übermässig. Es hält fest, dass ein Zeitraum von weniger als vier Monaten zwischen zwei Verfahrensschritten nicht unangemessen ist. Zudem erfordert der Fall, auch wenn er keine hohe Komplexität aufweist, die Analyse mehrerer Steuerunterlagen, insbesondere Veranlagungsverfügungen aus zwei verschiedenen Kantonen sowie ein Revisionsverfahren. Das Bundesgericht merkt zudem an, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde während der Gerichtsferien eingereicht wurde.

Das Bundesgericht erachtet die Ankündigung des Kantonsgerichts, das Urteil im November oder Dezember 2025 zu fällen, als hinreichende Gewähr für die Einhaltung des Beschleunigungsgebots.

Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers werden abgewiesen:

  • Das Fehlen einer Einstellung der Betreibung ist für die Beurteilung der Rechtsverzögerung nicht relevant und wurde bereits in einem früheren Urteil des Bundesgerichts geklärt.
  • Die Tatsache, dass der Gläubiger parallel dazu die Rechtsöffnung erwirken konnte, steht im Einklang mit dem Gesetz.
  • Argumente zum Bestand der Steuerforderung können im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht geprüft werden.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Rechtsverweigerungsbeschwerde ab. Die Gerichtskosten von 2'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.




Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau