
BGer, 03.11.2025, 9C_561/2025
Sachverhalt
Die Serafe AG, die Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe, forderte A.________ auf, eine Bescheinigung über den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) vorzulegen, um die Befreiung von der Abgabepflicht aufrechtzuerhalten. Da kein Nachweis erbracht wurde, setzte die Serafe A.________ ab dem 1. März 2023 als abgabepflichtig fest. Die darauffolgenden Beschwerden von A.________ beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und anschliessend beim Bundesverwaltungsgericht wurden abgewiesen. Daraufhin gelangte A.________ an das Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Gemäss Art. 69b Abs. 1 Bst. a des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) sind Personen, die jährliche Ergänzungsleistungen (gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG) beziehen, auf Gesuch hin von der Abgabe befreit. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangen Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG), dass eine Beschwerde Anträge sowie eine Begründung enthält, in der dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Bei der Verletzung von Grundrechten ist eine qualifizierte Begründung erforderlich (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht stellt fest, dass sich der Streitgegenstand ausschliesslich auf die Abgabepflicht und die im RTVG vorgesehene Befreiung beschränkt. Die Ansprüche des Beschwerdeführers in Bezug auf Staatshaftung oder die Rückerstattung früherer Abgaben sind daher unzulässig, da sie nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Im Übrigen erachtet das Bundesgericht die Beschwerde als unzureichend begründet. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung unhaltbar oder die Anwendung des RTVG bundesrechtswidrig sein soll. Im Gegenteil scheinen seine eigenen Ausführungen zu bestätigen, dass sein Antrag auf EL für den fraglichen Zeitraum aufgrund seiner finanziellen Situation abgelehnt wurde, was den angefochtenen Entscheid stützt. Die Beschwerde genügt somit nicht den minimalen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 und 106 BGG.
Ergebnis
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Es verzichtet auf die Erhebung von Gerichtskosten, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
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