Beschwerde in Strafsachen

BGer, 18.03.2026, 7B_1297/2024
Sachverhalt
Ein Waadtländer Polizist, A.________, der in der Einsatz- und Übermittlungszentrale (CET) tätig ist, wurde in erster Instanz vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs und der Amtsgeheimnisverletzung freigesprochen. Das Strafappellationsgericht des Kantons Waadt hiess jedoch die Berufung der Staatsanwaltschaft gut, sprach ihn in beiden Anklagepunkten schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, wobei es eine frühere bedingte Strafe wegen eines ähnlichen Delikts widerrief.
Die vorgeworfenen Handlungen ereigneten sich am 13. Februar 2021. Während er ausser Dienst zu Hause war, griff der Polizist auf die Polizeidatenbank ("Polvd") zu. Anschliessend sandte er von seiner privaten E-Mail-Adresse eine E-Mail an eine Bekannte, D.C.. Diese hatte ihn während eines Telefongesprächs in Anwesenheit ihres gemeinsamen Anwalts um diese Informationen gebeten, um sie in ihrem Scheidungsverfahren gegen ihren Ehemann, B.C., zu verwenden.
Die E-Mail enthielt zwei wesentliche Informationen:
Die Bestätigung eines früheren Telefonanrufs des Polizisten an D.C., der auf eine Nachbarbeschwerde wegen Ruhestörung durch B.C. folgte.
Die Angabe, dass er "während [seiner] Arbeit nie einen weiteren Anruf wegen Ruhestörung" aus deren Haus erhalten habe.
Diese E-Mail wurde im Scheidungsverfahren vorgelegt. Der Ehemann, B.C.________, reichte eine Beschwerde bei den Behörden ein, zog diese aber nach einer Scheidungsvereinbarung zurück. Der Polizist erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen seine Verurteilung durch das Appellationsgericht.
Recht
Das Bundesgericht prüft die beiden Straftatbestände getrennt.
Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB): Dieser restriktiv auszulegende Straftatbestand stellt den Missbrauch der Amtsgewalt durch einen Beamten unter Strafe. Er erfasst nicht jede Verletzung von Amtspflichten, sondern nur rechtswidrige Entscheidungen und Massnahmen, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Anwendung von Zwang, Erlass einer behördlichen Verfügung) getroffen werden. Die Rechtsprechung hat bereits klargestellt, dass der blosse unbefugte Zugriff eines Polizisten auf eine Datenbank aus Neugier oder zur Informationsweitergabe an Dritte zwar eine Amtspflichtverletzung darstellt, aber den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt, da keine staatliche Zwangsgewalt ausgeübt wird.
Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB): Dieser Tatbestand bestraft die vorsätzliche Offenbarung eines Geheimnisses, das jemandem in seiner amtlichen Stellung anvertraut wurde oder von dem er aufgrund seines Amtes Kenntnis erlangt hat. Ein "Geheimnis" ist eine Tatsache, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes (öffentliches oder privates) Interesse besteht. Die "Offenbarung" besteht darin, diese Tatsache einem unbefugten Dritten zur Kenntnis zu bringen. Eine Offenbarung liegt nicht vor, wenn der Empfänger bereits über eine zuverlässige und vollständige Kenntnis der Tatsache verfügt. Die Bestätigung oder Ergänzung seines Wissens kann jedoch eine Offenbarung darstellen. Vorsatz, auch in Form von Eventualvorsatz, ist ausreichend.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht wendet diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an.
Bezüglich des Amtsmissbrauchs: Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Strafappellationsgericht geirrt hat. Indem der Polizist von zu Hause aus auf die Datenbank "Polvd" zugriff und Informationen weitergab, verletzte er zwar seine Amtspflichten und die Vertraulichkeitsregeln. Dieses Verhalten erreicht jedoch nicht die erforderliche Intensität, um einen Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB darzustellen. Er hat weder Zwang ausgeübt noch eine hoheitliche Entscheidung in Ausübung seiner Amtsgewalt getroffen. Folglich fehlt ein objektives Tatbestandsmerkmal. Der Polizist ist von diesem Vorwurf freizusprechen.
Bezüglich der Amtsgeheimnisverletzung: Das Bundesgericht analysiert die beiden übermittelten Informationen:
Bestätigung des Anrufs wegen Ruhestörung: D.C.________ war die direkte Gesprächspartnerin bei diesem Anruf. Sie hatte daher perfekte Kenntnis davon. Ihr die Existenz und den Inhalt dieses Gesprächs zu bestätigen, stellt keine Offenbarung eines Geheimnisses dar. In diesem Punkt ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Fehlen weiterer Beschwerden: Diese Information ist anders zu beurteilen. Die Tatsache, dass während der Dienstzeiten des Polizisten keine weiteren Beschwerden wegen Ruhestörung registriert wurden, ist eine vertrauliche Information aus Polizeisystemen, die D.C.________ nicht mit Sicherheit kennen konnte. Die Mitteilung einer "negativen Tatsache" (das Fehlen eines Ereignisses) kann die Offenbarung eines Geheimnisses darstellen. Indem der Polizist diese Information, noch dazu aus eigenem Antrieb, weitergab, hat er ein Amtsgeheimnis verletzt. Das Bundesgericht verwirft die Argumente des Polizisten (Rechtsirrtum, fehlender Vorsatz) und stellt fest, dass er als Fachmann den vertraulichen Charakter dieser Daten kannte, auch in Anwesenheit eines Anwalts.
Ausgang
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Bundesgericht hebt das Urteil des Waadtländer Strafappellationsgerichts auf und weist die Sache an dieses zurück. Der Polizist wird vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs freigesprochen. Seine Verurteilung wegen Amtsgeheimnisverletzung wird bestätigt, jedoch nur für die Offenbarung des Fehlens weiterer Ruhestörungsbeschwerden. Das Strafappellationsgericht muss eine neue Entscheidung treffen und eine neue Strafe festsetzen, die nur diesen Straftatbestand berücksichtigt.
Silex-Newsletter, veröffentlicht in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra

