
BGer, 24.09.2025, 9C_223/2025
Sachverhalt
Die A.________ AG wurde im August 2019 mit ihrem statutarischen Sitz im Kanton Schwyz im Handelsregister eingetragen. Die Steuerbehörden des Kantons Zürich vermuteten, dass die Gesellschaft tatsächlich von ihrem Territorium aus geleitet wurde, und leiteten ein Verfahren zur Bestimmung ihrer Steuerhoheit für die Perioden 2019 und 2020 ein. Ihre Vermutungen stützten sich auf mehrere Indizien: Der Verwaltungsratspräsident der A.________ AG war gleichzeitig in Vollzeit bei einer Schwestergesellschaft mit Sitz in Zürich angestellt; drei der vier zeichnungsberechtigten Personen der Gesellschaft wohnten im Kanton Zürich; und die Adresse des statutarischen Sitzes im Kanton Schwyz schien lediglich eine Briefkastenadresse zu sein, die mit zahlreichen anderen Unternehmen geteilt wurde. Die A.________ AG verweigerte die Mitwirkung an der Untersuchung unter Verweis auf ihren Schwyzer Sitz. Die Zürcher Behörden bejahten dennoch ihre Steuerhoheit, eine Entscheidung, die von den kantonalen Gerichtsinstanzen bestätigt wurde. Die Gesellschaft erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Zürcher Entscheids oder, subsidiär, die Aufhebung der bereits rechtskräftigen Veranlagungen im Kanton Schwyz, um die Doppelbesteuerung zu beseitigen.
Rechtliche Erwägungen
Gemäss dem harmonisierten Steuerrecht (Art. 20 StHG) ist eine juristische Person in dem Kanton unbeschränkt steuerpflichtig, in dem sie ihren statutarischen Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung hat. Die tatsächliche Verwaltung ist der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen der laufenden Geschäftsführung getroffen werden und an dem sich der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens befindet. Es besteht die Vermutung, dass der statutarische Sitz mit dem Ort der tatsächlichen Verwaltung zusammenfällt. Ein Kanton, der das Gegenteil behauptet, muss mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen, dass sich die tatsächliche Verwaltung auf seinem Territorium befindet. Der Steuerpflichtige hat eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung. Aufgrund des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) gilt bei unterschiedlichen Orten von statutarischem Sitz und tatsächlicher Verwaltung der Ort der tatsächlichen Verwaltung als Hauptsteuerdomizil. Der Kanton des statutarischen Sitzes darf die Gesellschaft dann nur besteuern, wenn sie dort über ein sekundäres Steuerdomizil (z. B. eine Betriebsstätte) verfügt.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht bestätigt die Analyse der Vorinstanz. Die von den Zürcher Behörden angeführten Indizien (Arbeits- und Wohnort der Führungskräfte, Art der Schwyzer Adresse) stellten einen hinreichenden Grund für die Einleitung einer Untersuchung dar. Die Verweigerung der Mitwirkung durch die A.________ AG wurde als zusätzliches Indiz zu ihren Ungunsten gewertet. Das Bundesgericht erachtet es als erwiesen, dass die Zürcher Behörden mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen haben, dass der Schwerpunkt der Geschäftsführung und die wesentlichen Entscheidungen der A.________ AG in der Gemeinde Y.________ (ZH) in den Räumlichkeiten der Schwestergesellschaft getroffen wurden. Die Beschwerdeführerin hingegen erbrachte nicht den Gegenbeweis einer tatsächlichen Verwaltungstätigkeit an ihrem statutarischen Sitz im Kanton Schwyz, bei dem es sich lediglich um einen formellen Sitz handelte. Folglich befand sich das Hauptsteuerdomizil der Gesellschaft für die streitige Periode im Kanton Zürich.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie sich gegen den Kanton Zürich richtet, und bestätigt damit dessen Steuerhoheit. Hingegen heisst es die Beschwerde gut, soweit sie den Kanton Schwyz betrifft. Es hebt die Schwyzer Veranlagungsverfügungen für den betreffenden Zeitraum (27. August 2019 bis 31. Dezember 2020) auf und weist den Kanton Schwyz an, die bereits erhobenen Steuern zurückzuerstatten, womit die Doppelbesteuerung beseitigt wird.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau
