Beschwerde in Strafsachen

Betrug, unrechtmässiger Bezug von Sozialleistungen, Urkundenfälschung und Strafzumessung

Betrug, unrechtmässiger Bezug von Sozialleistungen, Urkundenfälschung und Strafzumessung

BGer, 09.03.2026, 6B_696/2025

Sachverhalt

A.________, langjährige Empfängerin von Eingliederungseinkommen und hoch verschuldet, wurde von den Waadtländer kantonalen Instanzen wegen mehrerer über Jahre hinweg begangener Straftaten für schuldig befunden. Dazu gehören der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfeleistungen in Höhe von über 13'000 CHF durch Verschweigen von Einkünften und eines vorübergehenden Umzugs ausserhalb des Kantons; mehrere Fälle von Betrug, bei denen sie sich als Immobilienfachfrau ausgab, um von Wohnungssuchenden Geld zu erlangen (insgesamt mehrere tausend Franken); die Erstellung und entgeltliche Abgabe gefälschter Dokumente (Betreibungsregisterauszüge, Lohnausweise), um Dritten oder sich selbst den Abschluss von Mietverträgen zu ermöglichen; sowie Gewaltdarstellung. In erster Instanz wurde sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt und legte Berufung ein. Das Waadtländer Kantonsgericht (Cour d'appel pénale) bestätigte die meisten Anklagepunkte und sprach sie lediglich vom versuchten Betrug frei. Obwohl das Gericht in seiner Begründung die Absicht äusserte, die Strafe auf 11 Monate zu reduzieren, beliess es die Strafe im Urteilsdispositiv bei 12 Monaten. Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht und ficht ihre Verurteilungen wegen Betrugs, unrechtmässigen Leistungsbezugs und Urkundenfälschung an und kritisiert die Strafzumessung.

Recht

Das Bundesgericht ruft die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 StGB) in Erinnerung, insbesondere den Begriff der arglistigen Täuschung. Arglist liegt vor, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder betrügerische Machenschaften anwendet, oder wenn die Überprüfung der falschen Angaben für das Opfer unmöglich, schwierig oder unzumutbar ist. Gemäss Rechtsprechung stellt die Täuschung über den eigenen Leistungswillen grundsätzlich eine arglistige Täuschung dar, da sie sich auf innere, nicht direkt überprüfbare Tatsachen bezieht. Bezüglich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) ist dieser Tatbestand, der subsidiär zum Betrug ist, anwendbar, wenn das Merkmal der Arglist fehlt. Er bestraft, wer durch falsche oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen eine unrechtmässige Leistung erwirkt. Das Bundesgericht präzisiert den Begriff des "leichten Falles" (Art. 148a Abs. 2 StGB), der vom Deliktsbetrag abhängt (in der Regel unter 3'000 CHF), aber bei mittleren Beträgen auch von den gesamten Umständen und dem Verschulden des Täters. Das Bundesgericht prüft ebenfalls den Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo), der von der Anklage den Beweis der Schuld verlangt und es dem Richter verbietet, bei ernsthaften und unüberwindbaren Zweifeln einen für den Angeklagten nachteiligen Sachverhalt anzunehmen. Schliesslich befasst es sich mit den Regeln der Strafzumessung, insbesondere dem Asperationsprinzip (Art. 49 StGB), wonach der Richter von der Strafe für die schwerste Straftat ausgeht und diese dann für die anderen Straftaten angemessen erhöht, ohne eine blosse Addition vorzunehmen.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht weist sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin ab.

  1. Betrug: Die Verurteilung wird bestätigt. Indem sie sich als Immobilienfachfrau ausgab und Dienstleistungen versprach, die sie weder erbringen konnte noch wollte, hat die Beschwerdeführerin arglistig getäuscht. Die Opfer konnten ihre angeblichen Beziehungen vernünftigerweise nicht überprüfen. Ebenso hat sie durch das Verschweigen ihres Umzugs gegenüber den Sozialdiensten, während sie weiterhin Leistungen inklusive einer Miete bezog, die sie nicht mehr zahlte, den Staat arglistig geschädigt.

  2. Unrechtmässiger Leistungsbezug: Das Bundesgericht bestätigt die Argumentation der Vorinstanz. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erhebliche Summen (über 72'000 CHF über mehrere Jahre) ins Ausland überwiesen hatte, erlaubte den Schluss, ohne die Unschuldsvermutung zu verletzen, dass sie über nicht deklarierte Einkünfte verfügte. Der unrechtmässig bezogene Betrag von 13'160 CHF und die lange Dauer des Bezugs schliessen einen "leichten Fall" aus, weshalb die Strafverfolgung nicht verjährt war. Das Recht, sich nicht selbst zu belasten, ist in einem Verwaltungsverfahren der Sozialhilfe nicht anwendbar.

  3. Urkundenfälschung: Die Rüge wird abgewiesen. Das Bundesgericht erachtet die Änderung der Anklageschrift in erster Instanz als geringfügig und zulässig. Zudem umfasste der Vorwurf, gefälschte Dokumente "erstellt und abgegeben" zu haben, logischerweise auch die mildere, letztlich angenommene Variante, dass sie diese von einem Dritten erstellen liess, bevor sie sie weitergab.

  4. Strafzumessung: Die Kritik wird zurückgewiesen. Bezüglich des Widerspruchs zwischen Begründung (11 Monate) und Dispositiv (12 Monate) erklärt das Bundesgericht die Rüge für unzulässig, da die Beschwerdeführerin zunächst eine Berichtigung bei der kantonalen Instanz beantragen muss (Art. 83 StPO). Die Begründung für die Freiheitsstrafe wird als ausreichend erachtet, da die Vorinstanz das erhebliche Verschulden der Beschwerdeführerin gut dargelegt hat. Schliesslich stellt das Bundesgericht fest, dass das Asperationsprinzip eingehalten wurde und es sich nicht um eine mechanische Addition der Strafen handelte.

Ausgang

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verurteilung durch die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt wird bestätigt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Gerichtskosten (1'200 CHF) werden ihr auferlegt.






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