
BStGer, 21.05.2026, RR.2026.49
Sachverhalt
Am 21. November 2025 richtete Portugal ein Auslieferungsersuchen gegen A. an das Bundesamt für Justiz (BJ). Letzterer war in Portugal wegen Fahrens ohne Führerschein und in angetrunkenem Zustand am 5. April 2011 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Am 26. März 2026 bewilligte das BJ die Auslieferung. (act. 1.1, Beilagen BJ 1b, 1c)
Am 2. Mai 2026 erhob A. gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag auf Aufhebung. In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2026 beantragte das BJ, die Beschwerde wegen Verspätung als unzulässig zu erklären, eventualiter sie abzuweisen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2026, noch bevor die Kammer in der Sache entschied, erklärte der Beschwerdeführer jedoch den Rückzug seiner Beschwerde. (act. 1, 5, 6)
Rechtliche Erwägungen
Die Kammer erinnert an den rechtlichen Rahmen für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Portugal. Die Beziehungen werden vorrangig durch das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EuAÜ) und dessen Zusatzprotokolle geregelt. Hinzu kommen die einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, insbesondere das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), die Verordnungen über das Schengener Informationssystem (SIS) sowie das Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der EU. (E. 1)
Für Fragen, die nicht durch Staatsverträge geregelt sind, finden subsidiär das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und die dazugehörige Verordnung (IRSV) Anwendung. Das Landesrecht kann ebenfalls angewendet werden, sofern es die Auslieferung stärker begünstigt als das Völkerrecht (Günstigkeitsprinzip). Die Wahrung der Grundrechte bleibt jederzeit vorbehalten. Ein Auslieferungsentscheid des BJ (Art. 55 Abs. 1 IRSG) unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. (E. 2, 3)
Verfahrensrechtlich führt der Rückzug einer Beschwerde dazu, dass das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Hinsichtlich der Kosten sieht derArt. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vor, dass diese der unterliegenden Partei auferlegt werden. Nach der Rechtsprechung ist die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, der unterliegenden Partei gleichgestellt und hat folglich die Verfahrenskosten zu tragen. (E. 4, 5, 6)
Anwendung auf den konkreten Fall
Da der Beschwerdeführer A. seine Beschwerde mit Schreiben vom 18. Mai 2026 formell zurückgezogen hat, ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer gegenstandslos geworden. Die Kammer muss daher die vorgebrachten Argumente, insbesondere die vom BJ aufgeworfene Frage der Verspätung der Beschwerde, nicht mehr prüfen. Die Sache ist als erledigt abzuschreiben. (E. 4)
Mit dem Rückzug der Beschwerde gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei im Sinne des Gesetzes. Er hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im vorliegenden Fall beschränken sich diese Kosten auf eine Urteilsgebühr, deren Höhe sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten (BStKR) bestimmt. Die Kammer setzt diese Gebühr auf CHF 300.-- fest. (E. 5, 6, 7)
Ergebnis
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nimmt den Rückzug der Beschwerde durch A. zur Kenntnis. Infolgedessen wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (Dispositiv, Ziff. 1, 2, 3)
