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Interkantonale Doppelbesteuerung – Sitz der tatsächlichen Verwaltung einer Holdinggesellschaft

17 November 2025

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 23.10.2025, 9C_321/2025

Sachverhalt

Die A.________ AG ist eine Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz im Kanton Zug. Ihr Verwaltungsratspräsident, F., ist zudem vollzeitbeschäftigt bei einer operativen Tochtergesellschaft, der E. AG mit Sitz im Kanton Zürich. Aufgrund des Verdachts, dass sich die tatsächliche Verwaltung der Holding in Zürich befinde, leitete die Zürcher Steuerverwaltung ein Verfahren zur Bestimmung der Steuerhoheit für die Perioden 2016 bis 2020 ein. Die Gesellschaft verweigerte die Mitwirkung mit dem Argument, sie unterstehe ausschließlich der Steuerhoheit des Kantons Zug. Die Zürcher Behörden und in der Folge die kantonalen Gerichtsinstanzen bestätigten die Steuerpflicht im Kanton Zürich. Die Gesellschaft erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Beseitigung der Doppelbesteuerung durch Aufhebung entweder des Zürcher Entscheids oder der bereits rechtskräftigen Zuger Steuerveranlagungen.

Rechtliche Erwägungen

Gemäß dem harmonisierten Steuerrecht (Art. 20 Abs. 1 StHG) ist eine juristische Person im Kanton ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung unbeschränkt steuerpflichtig. Die tatsächliche Verwaltung befindet sich dort, wo die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden, die laufende Geschäftsführung erfolgt und der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Existenz der Gesellschaft liegt. Der im Handelsregister eingetragene satzungsmäßige Sitz begründet eine Vermutung. Ein Kanton, der geltend macht, dass sich die tatsächliche Verwaltung auf seinem Gebiet befindet, muss dies mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen. Der Steuerpflichtige unterliegt einer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung. Im Konfliktfall gebietet das Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV), dass das Besteuerungsrecht des Kantons der tatsächlichen Verwaltung demjenigen des Kantons des satzungsmäßigen Sitzes vorgeht. Das Recht, eine Doppelbesteuerung anzufechten, kann nur bei qualifiziertem Rechtsmissbrauch aufgrund widersprüchlichen Verhaltens verwirkt sein.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht erachtet die Gründe der Zürcher Behörden für den Verdacht einer tatsächlichen Verwaltung in Zürich als ausreichend, insbesondere aufgrund der Präsenz des Verwaltungsratspräsidenten in den Räumlichkeiten einer Zürcher Tochtergesellschaft und des Fehlens einer substanziellen Infrastruktur in Zug. Angesichts der Mitwirkungsverweigerung der Gesellschaft, die keine Gegenbeweise erbrachte, konnte die Vorinstanz willkürfrei schlussfolgern, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die tatsächliche Verwaltung der Holding in Zürich lag. Folglich wird die Steuerhoheit des Kantons Zürich bestätigt. Aufgrund des Doppelbesteuerungsverbots verliert der Kanton Zug sein Recht, die Gesellschaft allein aufgrund des satzungsmäßigen Sitzes zu besteuern. Das Bundesgericht weist das Argument des Kantons Zug zurück, die Gesellschaft habe ihr Beschwerderecht durch widersprüchliches Verhalten verwirkt ("Verwirkungseinrede"), da das Verhalten der Gesellschaft zwar kritikwürdig, aber kein qualifizierter Rechtsmissbrauch sei, der eine Doppelbesteuerung rechtfertigen würde.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie sich gegen den Kanton Zürich richtet. Es heißt sie gut, soweit sie den Kanton Zug betrifft. Die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug für die Jahre 2016 bis 2019 werden aufgehoben und die erhobenen Steuern sind zurückzuerstatten. Aufgrund ihrer mangelnden Mitwirkung während des gesamten Verfahrens werden der beschwerdeführenden Gesellschaft die gesamten Gerichtskosten auferlegt.


Silex-Steuer-Newsletter in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau