
BGer, 27.05.2026, 6B_1002/2024
Sachverhalt
Ein deutscher Staatsangehöriger, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), wurde vom Bezirksgericht Kreuzlingen wegen mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, Drohung, Sachbeschädigung, mehrfacher Tierquälerei sowie mehrfachen unerlaubten Waffenbesitzes schuldig gesprochen. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 39 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen sowie einem fünfjährigen Landesverweis verurteilt. (A)
Auf Berufung des Beschwerdeführers und Anschlussberufung des Opfers, B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau die meisten Anklagepunkte. Es verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, stellte jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, was zu einer Strafreduktion um acht Monate führte. Der fünfjährige Landesverweis wurde bestätigt. (B)
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt in erster Linie die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdegegnerin in Auftrag gibt. Eventualiter beantragt er den Teilfreispruch von einem Fall der Freiheitsberaubung sowie von den meisten Vorwürfen der Tierquälerei. Zudem fordert er, dass die Verstösse gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe geahndet werden und die Gesamtstrafe auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine unbedingte Geldstrafe reduziert wird. ©
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass seine Prüfung der Sachverhaltsfeststellung auf Willkür beschränkt ist. Eine Sachverhaltsfeststellung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht. Die Rüge der Willkür muss detailliert begründet werden. Der Grundsatz in dubio pro reo hat als Beweiswürdigungsregel keinen über das Willkürverbot hinausgehenden Anwendungsbereich (Art. 9 BV). (E. 1.3.1)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV ; Art. 6 StPO) ist nicht verletzt, wenn eine Behörde im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme eines Beweismittels verzichtet, sofern sie willkürfrei davon ausgehen darf, dass dieses ihre Überzeugung nicht zu ändern vermöchte. Die Ablehnung eines Gutachtens zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen betrifft die Beweiswürdigung und wird nur auf Willkür hin überprüft. (E. 1.3.2)
GemäßArt. 164 Abs. 2 StPO kann ein ambulantes Gutachten über eine Zeugenperson angeordnet werden, wenn Zweifel an deren Urteilsfähigkeit bestehen oder Anhaltspunkte für psychische Störungen vorliegen.Art. 182 StPO ermöglicht den Beizug eines Sachverständigen, wenn dem Gericht das notwendige Fachwissen fehlt. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen obliegt jedoch in erster Linie dem Richter. Ein Glaubhaftigkeitsgutachten ist nur unter besonderen Umständen geboten, etwa bei ernsthaften Hinweisen auf psychische Störungen, die die Aufrichtigkeit der Zeugenperson beeinträchtigen könnten. Dem Richter steht hierbei ein weiter Ermessensspielraum zu. (E. 1.4.1, 1.4.2)
Der Tatbestand der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) ist erfüllt, wenn jemand unrechtmäßig festgenommen, gefangen gehalten oder auf andere Weise in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Die Tat ist rechtswidrig, sofern keine Rechtfertigungsgründe wie etwa die Einwilligung des Opfers vorliegen. Das Delikt ist vorsätzlich zu begehen, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Die Feststellung des Vorsatzes betrifft den Sachverhalt und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür hin geprüft. (E. 2.2.1, 2.2.2)
Bei der Strafzumessung verfügt das Gericht über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur bei einer Überschreitung oder einem Missbrauch dieses Ermessens ein. Die Wahl zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe richtet sich nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 StGB), wobei die Geldstrafe die mildere Sanktion darstellt. Bei einer Konkurrenz von Straftaten (Art. 49 StGB) bildet das Gericht eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip. Eine Gesamt-Freiheitsstrafe kann auch für Delikte ausgesprochen werden, die normalerweise mit einer Geldstrafe geahndet werden, insbesondere bei wiederholter Delinquenz, engem Zusammenhang zwischen den Taten oder wenn sich frühere Geldstrafen als spezialpräventiv wirkungslos erwiesen haben. (E. 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.2.4)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht weist die Rüge bezüglich der verweigerten psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdegegnerin ab. Die Vorinstanz kam willkürfrei zum Schluss, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung (vom Borderline-Typ) bei der Beschwerdegegnerin vorlagen. Deren Internetrecherchen zu psychologischen Themen sind nicht aussagekräftig und können durch ein allgemeines Interesse erklärt werden. Zudem erwiesen sich ihre Aussagen als konstant, kohärent und durch objektive Beweise, insbesondere eine Videoaufnahme eines der Vorfälle, gestützt. Die antizipierte Beweiswürdigung, mit der die Vorinstanz ein Gutachten als entbehrlich erachtete, ist somit nicht willkürlich. (E. 1.5.1, 1.5.2)
Hinsichtlich der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung vom 21. Oktober 2018 bestätigt das Bundesgericht die Analyse der Vorinstanz. Diese kam auf der Grundlage der als glaubhaft eingestuften Aussagen der Beschwerdegegnerin sowie der Polizeiberichte zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer sie in der Wohnung eingesperrt hatte und sie sich nicht selbst befreien konnte. Angesichts der Abhängigkeit und der Angst der Beschwerdegegnerin konnte die Vorinstanz willkürfrei das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung verneinen. Zudem stellte sie zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hatte, um sie am Verlassen der Wohnung zu hindern. Die Argumente des Beschwerdeführers sind lediglich appellatorische Kritik. (E. 2.1, 2.3)
Das Bundesgericht weist auch die Rügen bezüglich der Tierquälerei zurück. Der Beschwerdeführer bestreitet einen der Sachverhalte (das Untertauchen eines Hundes unter Wasser) nicht, was seine Kritik an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt widersprüchlich macht. Im Übrigen hat die Vorinstanz eine detaillierte und willkürfreie Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie sich auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Beschwerdegegnerin stützte und schlussfolgerte, dass weder der tierärztliche Bericht noch die Aussagen des Beschwerdeführers diese entkräften konnten. Die Verurteilung wird somit bestätigt. (E. 3.1, 3.2)
Schließlich wird die Strafzumessung als rechtmäßig erachtet. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe für die Verstösse gegen das Waffengesetz unter Berücksichtigung des spezialpräventiven Bedarfs korrekt gewählt, da der Beschwerdeführer durch frühere, in Deutschland verhängte unbedingte Geldstrafen nicht von weiteren Taten abgehalten werden konnte. Die Berücksichtigung der exzessiven Gewalt bei den Freiheitsberaubungen als strafschärfender Faktor ist gerechtfertigt, da diese über das zur Tatbegehung notwendige Mass hinausging. Die für die einzelnen Delikte festgesetzten Strafen sowie die Gesamtstrafe resultieren aus einer korrekten Abwägung aller relevanten Faktoren und verletzen das Ermessen des Gerichts nicht. (E. 4.3, 4.4.1, 4.4.2, 4.4.3, 4.5)
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten in Höhe von 3'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (E. 1, 2, 5)