Beschwerde in Strafsachen

BGer, 23.03.2026, 7B_28/2025
Sachverhalt
Im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen passiver Bestechung (Art. 322quater StGB) im Zusammenhang mit dem Einschmuggeln von Mobiltelefonen in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies wurde das Mobiltelefon des Insassen A.________ bei einer Zellenkontrolle am 26. Mai 2024 sichergestellt. Das Gerät wurde der Kantonspolizei Zürich übergeben. Am 11. September 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Telefons. Nachdem A.________ über seine Rechte informiert worden war, beantragte er am 4. Oktober 2024 dessen Siegelung. Am 8. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Entsiegelung. Mit Verfügung vom 25. November 2024 entschied das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dielsdorf, dass kein gültiges Siegelungsgesuch vorliege, da die Gründe nicht ausreichend substantiiert worden seien. Es trat daher auf das Entsiegelungsgesuch nicht ein und gab das Mobiltelefon zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft frei. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit den Anträgen, die Verfügung aufzuheben, das Entsiegelungsgesuch abzuweisen und ihm sein Mobiltelefon zurückzugeben.
Recht
Das Bundesgericht ruft die Grundsätze des Siegelungsverfahrens (Art. 248 ff. StPO) in Erinnerung. Erstens dient die Siegelung dem Geheimnisschutz, indem sie verhindert, dass die Strafverfolgungsbehörden vor einer gerichtlichen Überprüfung der Zulässigkeit Kenntnis von Gegenständen oder Aufzeichnungen erlangen. Ein gültiges Siegelungsgesuch erfordert, dass ein gesetzlicher Schutzgrund (z.B. Schutz der Privatsphäre, Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) zumindest sinngemäss angerufen wird. Eine detaillierte Begründung wird im Anfangsstadium des Gesuchs gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht verlangt. Der Hinweis auf private Korrespondenz auf einem persönlichen Smartphone gilt als ausreichend. Zweitens ist die Siegelung ein physischer Vorgang, der den Zugriff auf die Daten ohne Brechen des Siegels verunmöglichen muss. Sie bewirkt ein einstweiliges Durchsuchungs- und Verwertungsverbot. Schwere Verfahrensfehler in diesem Prozess können das gesamte Verfahren ungültig machen. Ein Fehler gilt als schwer und nicht heilbar, wenn auch nur die Möglichkeit eines verfrühten Zugriffs durch die Behörden bestand. Dies kann durch eine lange Lagerung ohne Siegel oder eine verspätete Siegelung nach formellem Antrag entstehen. In einem solchen Fall kann das Entsiegelungsverfahren nicht fortgesetzt werden, und das Gesuch ist abzuweisen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft zwei Aspekte. Zunächst stellt es fest, dass das Siegelungsgesuch von A.________ gültig war. Indem er angab, auf seinem Telefon befänden sich private Chats mit seiner Partnerin und seiner Familie, hat er einen Schutzgrund für seine Privatsphäre ausreichend geltend gemacht. Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht verletzt, als sie das Gesuch als ungenügend substantiiert erachtete. Entscheidend ist jedoch, dass das Bundesgericht mehrere schwere und kumulative Verfahrensfehler der Behörden feststellt:
Verspätete Information: Das Telefon wurde am 26. Mai 2024 sichergestellt, aber A.________, der offensichtliche Inhaber, wurde erst am 4. Oktober 2024 über sein Siegelungsrecht informiert, mehr als vier Monate später. Er hätte spätestens bei der Beschlagnahmeverfügung vom 11. September 2024 informiert werden müssen.
Lange Lagerung ohne Siegel: Das Telefon lag monatelang unversiegelt im Asservatenschrank der Polizei, was die Möglichkeit eines vorzeitigen Datenzugriffs schuf.
Verspätete physische Siegelung: Obwohl A.________ die Siegelung am 4. Oktober 2024 beantragte, wurde das Gerät erst am 22. Oktober 2024 physisch versiegelt. Dies geschah mehr als zwei Wochen nach dem Antrag und sogar nach dem Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft. Diese Verzögerung entleert das Siegelungsrecht seines Inhalts, da keine Gewähr besteht, dass die Daten in der Zwischenzeit nicht eingesehen wurden. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass diese Mängel, insbesondere die über zweiwöchige Verzögerung bei der Anbringung des physischen Siegels nach dem Antrag, einen schweren und nicht heilbaren Verfahrensfehler darstellen.
Ausgang
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde von A.________ gut. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts wird aufgehoben. Das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. Das Mobiltelefon ist A.________ zurückzugeben und zu seinen persönlichen Effekten in der Justizvollzugsanstalt zu legen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Silex-Newsletter, veröffentlicht in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra

