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Amtshilfe in Steuersachen: Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 84a BGG)

16 March 2026

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BGer, 13.02.2026, 2C_238/2025

Sachverhalt

Die indischen Steuerbehörden haben bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein Gesuch um Amtshilfe bezüglich C.C., einem in Indien steuerpflichtigen Einwohner, eingereicht. Das Gesuch zielte darauf ab, Informationen über ein Schweizer Bankkonto zu erhalten, das von der Gesellschaft E. Limited gehalten wird, deren wirtschaftlich berechtigte Person C.C.________ sein soll.

Die ESTV entschied, die Amtshilfe zu gewähren. C.C.________ erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVG), bestritt die wirtschaftliche Berechtigung und machte geltend, die Bankunterlagen seien gefälscht worden. Das BVG hiess die Beschwerde nur sehr teilweise gut, ordnete zusätzliche Schwärzungen an und verlangte einen Hinweis darauf, dass Zweifel an der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person bestünden; im Übrigen bestätigte es jedoch die Übermittlung der Informationen. C.C.________ erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (BGer).


Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Bereich der steuerlichen Amtshilfe, die durch Art. 84a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)geregelt sind. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn eine neue und unsichere Rechtsfrage geklärt werden muss, die für die Praxis von Bedeutung ist. Ein Fall ist insbesondere dann von besonderer Bedeutung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Verfahren im Ausland grundlegende Prinzipien verletzt.

Das BGer erinnert zudem daran, dass es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel grundsätzlich unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Medienberichte stellen keine offenkundigen Tatsachen dar, die berücksichtigt werden könnten.


Anwendung auf den konkreten Fall

Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Fall werfe zwei grundsätzliche Rechtsfragen auf: Muss die Amtshilfe verweigert werden, wenn die Relevanz der Dokumente auf in der Schweiz begangenen Straftaten beruht oder wenn Bankunterlagen gefälscht wurden? Er behauptete, ein ehemaliger Kundenberater der Bank habe die Dokumente manipuliert, um ihn fälschlicherweise als wirtschaftlich Berechtigten auszuweisen.

Das Bundesgericht entschied, dass es sich hierbei nicht um Grundsatzfragen handelte. Die Argumentation des Beschwerdeführers stützte sich vollständig auf Tatsachen (die angebliche Fälschung), die vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt worden waren. Das Bundesgericht, das an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden ist, konnte diese nicht berücksichtigen. Zudem stellten die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Zeitungsartikel usw.) unzulässige neue Beweismittel dar. Die Frage der Relevanz von Informationen ist in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt, und ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall wirft keine Grundsatzfrage auf.

Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, es handle sich um einen besonders bedeutenden Fall, da das indische Verfahren fehlerhaft sei, weil die ersuchende Behörde ihre Informationen von einem unglaubwürdigen Zeugen erhalten habe. Das Bundesgericht wies auch dieses Argument zurück, da es sich wiederum auf Tatsachen stützte, die im angefochtenen Urteil nicht festgestellt wurden. Der Beschwerdeführer konnte somit keine schwerwiegenden Mängel im ausländischen Verfahren nachweisen.


Ergebnis

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig, da die Voraussetzungen von Art. 84a BGG nicht erfüllt waren. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni