
BGer, 18.06.2026, 2C_157/2024
Sachverhalt
Das Bundeszentralamt für Steuern der Bundesrepublik Deutschland hat gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA CH-DE) ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend den Steuerpflichtigen A.________ gerichtet. Die ESTV hat mit Schlussverfügung entschieden, die Amtshilfe zu gewähren. (A., B.)
A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVG) und verlangte insbesondere die vollständige und ungeschwärzte Akteneinsicht. Er machte geltend, dass eine Seite des Amtshilfeersuchens unleserlich sei und bestimmte Dokumente teilweise geschwärzt wurden. Die ESTV begründete diese Schwärzungen, welche die Kontaktdaten der ersuchenden Behörde sowie die Namen ihrer Mitarbeitenden betrafen, mit der Notwendigkeit, gute internationale Beziehungen zu wahren. Mit Zwischenverfügung gab der Instruktionsrichter des BVG dem Antrag auf vollständige Akteneinsicht statt und argumentierte, dass die ersuchende Behörde zugestimmt habe und das DBA CH-DE keine Geheimhaltung dieser Informationen vorschreibe. (B.a., B.b.)
Die ESTV erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Zwischenverfügung des BVG, soweit diese die Offenlegung der Namen und Kontaktdaten der Mitarbeitenden der ersuchenden Behörde anordnete. (C.)
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es handelt sich um eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung im Bereich der steuerlichen Amtshilfe. Die Zulässigkeit setzt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 84a BGG) sowie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil voraus (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Das Bundesgericht bejaht das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage, da die ESTV geltend macht, dass die Entwicklung der internationalen Praxis und der OECD-Kommentare seit einem Präzedenzfall aus dem Jahr 2015 eine erneute Prüfung der Vertraulichkeit von Daten ausländischer Beamter rechtfertige. Auch der nicht wieder gutzumachende Nachteil wird bejaht, da eine einmal gewährte Akteneinsicht nicht rückgängig gemacht werden kann. (E. 1.2, 1.3, 1.4)
Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze der Auslegung internationaler Abkommen, die auf der Wiener Vertragsrechtskonvention beruhen (Art. 31 WVK). Die Auslegung hat nach Treu und Glauben, gemäß dem gewöhnlichen Sinn der Begriffe, in ihrem Kontext sowie im Lichte von Ziel und Zweck des Vertrages zu erfolgen. Für Doppelbesteuerungsabkommen sind das OECD-Musterabkommen (OECD-MA) und der dazugehörige Kommentar (OECD-Komm.) wesentliche Auslegungshilfen. Das Bundesgericht folgt grundsätzlich der aktuellsten Fassung des Kommentars, auch wenn diese nach dem Abkommen erstellt wurde, um eine einheitliche und dynamische Anwendung zu gewährleisten. Diese Berücksichtigung findet jedoch ihre Grenzen: Eine neue Auslegung kann nicht herangezogen werden, wenn sie keine hinreichende Stütze im Vertragstext findet oder mit zwingenden Normen des Landesrechts, insbesondere den Grundrechten, unvereinbar ist. (E. 4, 4.1, 4.2, 4.3, 4.4)
Art.Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE, das demArt. 26 Abs. 2 OECD-MAentspricht, statuiert den Grundsatz der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen. Diese Informationen dürfen nur bestimmten Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die am Steuerverfahren beteiligt sind. Nach Lehre und Praxis gehört der betroffene Steuerpflichtige zu diesem Personenkreis, woraus sich sein Recht auf Akteneinsicht ableitet. Das Zusatzprotokoll zum DBA CH-DE (Ziff. 3 Bst. f) hält fest, dass die Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates vorbehalten bleiben, um ein faires Verfahren zu gewährleisten, ohne die Effizienz des Informationsaustauschs zu beeinträchtigen. (E. 5.1, 5.2, 5.3, 5.4)
Das Recht auf Akteneinsicht, das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt, ist nicht absolut. Es kann gestützt aufArt. 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen eingeschränkt werden. Die Pflege guter internationaler Beziehungen kann ein solches öffentliches Interesse darstellen. Jede Einschränkung muss jedoch auf einer Einzelfallabwägung beruhen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Eine Einschränkung ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung der Wirksamkeit der Amtshilfe erforderlich ist, etwa wenn die Offenlegung die Zusammenarbeit gefährden würde. (E. 6.1, 6.5, 6.5.1, 6.5.2, 6.5.3)
Anwendung auf den konkreten Fall
Die ESTV macht geltend, dass die jüngste Aktualisierung des OECD-Kommentars, welche die Mitteilung an den Steuerpflichtigen auf Informationen beschränkt, die für den Ausgang seines Steuerverfahrens von Bedeutung sind ("bearing on the outcome"), eine systematische Schwärzung der Namen und Kontaktdaten der Beamten der ersuchenden Behörde erfordere. Sie beruft sich auf das Risiko internationaler Kritik und damit auf ein öffentliches Interesse an der Vertraulichkeit. (E. 3.1, 7.1)
Das Bundesgericht weist diese Argumentation zurück. Erstens ist nicht dargetan, dass die Offenlegung dieser Namen und Kontaktdaten die Wirksamkeit der Amtshilfe generell beeinträchtigen würde. Die ESTV macht nicht geltend, dass ein solches Risiko im vorliegenden Fall besteht. Zweitens findet die von der ESTV befürwortete restriktive Auslegung, die auf dem OECD-Kommentar basiert, keine hinreichende Stütze im Wortlaut von Art. 27 DBA CH-DE, dessen Zweck der Schutz des Steuerpflichtigen ist und nicht das Vorenthalten von Informationen. (E. 7.2.1, 7.2.2)
Drittens stünde eine derart pauschale Einschränkung im Widerspruch zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), auf den das DBA CH-DE ausdrücklich verweist. Dieses Grundrecht garantiert einen umfassenden Aktenzugang, unabhängig davon, welche Relevanz die Behörde einem Dokument beimisst. Die Entscheidung darüber, was relevant ist, obliegt dem Rechtssuchenden. Die Auslegung der ESTV, die sich lediglich auf eine mögliche, aber nicht zwingende Lesart des OECD-Kommentars stützt, stellt kein ausreichendes öffentliches Interesse dar, um eine systematische Abweichung von einem Grundrecht zu rechtfertigen. (E. 7.2.3, 7.2.4, 7.2.5)
Das Bundesgericht räumt ein, dass die Vertraulichkeit unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein könnte, wenn die ersuchende Behörde eine Gefährdung ihrer Mitarbeitenden geltend macht. Im vorliegenden Fall führt die ESTV keine derartigen konkreten Umstände an, und die allgemeine Lage im ersuchenden Staat (Deutschland) lässt nicht auf ein solches Risiko schliessen. Im Gegenteil: Die ersuchende Behörde hat der Akteneinsicht sogar zugestimmt. (E. 7.3)
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass weder das DBA CH-DE noch das Landesrecht oder die konkreten Umstände eine allgemeine Verpflichtung zur Schwärzung der Namen und Kontaktdaten der Mitarbeitenden der ersuchenden Behörde rechtfertigen. Die Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung sind somit nicht erfüllt. (E. 8)
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Der Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, der A.________ die ungeschwärzte Einsicht in die Akten des Amtshilfegesuchs gewährt, wird bestätigt. (E. 9, Dispositiv 1)
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die ESTV hat den Beschwerdegegner A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. (Dispositiv 2, 3)