
BGer, 11.10.2025, 9C_359/2025
Sachverhalt
Im Jahr 2006 verließen Steuerpflichtige die Schweiz und ließen sich die Austrittsleistung aus der beruflichen Vorsorge des Ehemanns als Kapital auszahlen. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2011 legten sie das verbleibende Guthaben auf einem Bankkonto an, das als Sicherheit für ein Hypothekardarlehen diente. Im Jahr 2020 erstatteten sie eine Selbstanzeige, da sie dieses sowie weitere Konten in ihren Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2018 nicht deklariert hatten. Sie machten geltend, dass diese aus der Vorsorge stammenden Vermögenswerte steuerbefreit sein müssten. Die Steuerverwaltung nahm für die betroffenen Zeiträume eine Steuernachforderung auf Vermögen und Einkommen vor, die auch im Ausland gehaltene Vermögenswerte umfasste, deren Zugehörigkeit die Steuerpflichtigen bestritten. Die Veranlagungsverfügung wurde von der Rekursinstanz und anschließend vom Waadtländer Kantonsgericht bestätigt. Die Steuerpflichtigen erhoben Beschwerde beim Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass eine bei endgültigem Verlassen der Schweiz als Kapital ausbezahlte Austrittsleistung aus der beruflichen Vorsorge aus dem Vorsorgesystem ausscheidet und in das frei verfügbare Privatvermögen des Begünstigten übergeht. Eine Steuerbefreiung ist gemäß Art. 24 lit. c DBG nur möglich, wenn das Kapital innerhalb eines Jahres in eine andere Vorsorgeeinrichtung reinvestiert wird. Sobald diese Guthaben in das Privatvermögen integriert sind, unterliegen sie der Vermögenssteuer. Die daraus erzielten Erträge (Zinsen, Dividenden) sind als Einkommen aus beweglichem Privatvermögen steuerbar (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG). Das Verbot der Doppelbesteuerung wird nicht verletzt, wenn die Einkommenssteuer (bei Kapitalauszahlung), die Vermögenssteuer (auf das gehaltene Kapital) und die Einkommenssteuer (auf die Kapitalerträge) erhoben werden, da es sich um unterschiedliche Steuerobjekte handelt.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Steuerpflichtigen seit der Auszahlung im Jahr 2006 über ihr Vorsorgekapital frei verfügen konnten. Sie nutzten es für Anlagen und legten es auf privaten Bankkonten an. Das Kapital hat somit den Vorsorgekreislauf verlassen und wurde zu einem Bestandteil ihres steuerbaren beweglichen Vermögens. Die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung gemäß Art. 24 lit. c DBG ist nicht erfüllt, da die Mittel nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Jahr in eine Vorsorgeeinrichtung reinvestiert wurden. Die Absicht der Steuerpflichtigen, diese Mittel für ihre Altersvorsorge zu verwenden, ist aufgrund des Legalitätsprinzips (Art. 127 BV) steuerrechtlich unerheblich. Das Argument der Doppelbesteuerung wird zurückgewiesen. Die Besteuerung des Kapitals im Jahr 2006 sowie des Vermögens und dessen Erträge zwischen 2011 und 2018 stellt keine Doppelbesteuerung dar, da die Steuerobjekte verschieden sind. Bezüglich der Vermögenswerte im Ausland erachtet das Bundesgericht deren Zurechnung an die Steuerpflichtigen durch die im Rahmen der internationalen Rechtshilfe erlangten Informationen sowie durch eine von den Beschwerdeführern selbst vorgelegte E-Mail als hinreichend erwiesen.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab, soweit darauf einzutreten ist. Es bestätigt das Urteil des Kantonsgerichts und damit die Nachforderung der direkten Bundessteuer sowie der Kantons- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2011 bis 2018. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau
