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Baugenehmigung: Feuerwehrzufahrt und Berücksichtigung eines Parzellierungsprojekts

08 June 2026

Façade d'un bâtiment moderne avec de grandes fenêtres en verre et des murs clairs.

BGer, 20.04.2026, 1C_323/2025

Sachverhalt

Die B.________ SA hat vom Baudepartement des Kantons Genf eine Baugenehmigung für ein Projekt mit 22 Wohneinheiten auf der Parzelle Nr. 88 in Pregny-Chambésy erhalten. Die Zufahrt zu dieser Parzelle erfolgt über den Chemin D., der eine maximale Breite von 4,20 Metern aufweist. Eine benachbarte Gesellschaft, die A. SA, erhob gegen diese Genehmigung Beschwerde, zunächst beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht (TAPI) und anschließend bei der Verwaltungskammer des Gerichtshofs. Während des Verfahrens erließ das Departement eine neue, mit der ersten identische Genehmigung, die jedoch ein Parzellierungsprojekt vorsah, um die Quoten für Bauten von geringer Bedeutung (CDPI) einzuhalten. Die kantonalen Instanzen wiesen die aufeinanderfolgenden Beschwerden der A.________ SA ab und vertraten insbesondere die Auffassung, dass die Zufahrt für die Feuerwehr ausreichend sei und die Berücksichtigung des Parzellierungsprojekts zulässig sei. Die A.________ SA gelangte daraufhin an das Bundesgericht und bestritt hauptsächlich diese beiden Punkte. (Sachverhalt A, B, C, D)

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert daran, dass seine Kognition bei der Anwendung kantonalen Rechts beschränkt ist und es diese nur auf Willkür hin überprüft. Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der Gerechtigkeit und Billigkeit in krassem Widerspruch steht oder eine klare Norm verletzt. Es genügt nicht, dass die Begründung unhaltbar ist; auch das Ergebnis der Entscheidung muss willkürlich sein. Ebenso können die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen nur korrigiert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder unter Verletzung von Recht festgestellt wurden (E. 2.1.1, 2.1.2).

Bezüglich der Zufahrt für die Feuerwehr im Baurecht verlangtArt. 19 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG) , dass ein Grundstück für seine Nutzung durch geeignete Zufahrtswege erschlossen sein muss, um als erschlossen zu gelten. Dies schließt die Gewährleistung eines ausreichenden Zugangs für Rettungsdienste ein. Die kantonalen und kommunalen Behörden verfügen in diesem Bereich über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht stellt jedoch klar, dass die spezifische Frage der Feuerwehrzufahrt, sofern sie durch detaillierte kantonale Normen wie die Genfer Richtlinie Nr. 7 geregelt ist, dem kantonalen Recht unterliegt und nicht dem bundesrechtlichen Erschließungsbegriff. Die Prüfung beschränkt sich daher auf Willkür (E. 2.1.3).

Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Chemin D.________ sei zu schmal und verstoße damit gegen die kantonale Richtlinie Nr. 7. Das Bundesgericht stellt fest, dass sich das kantonale Gericht auf mehrere Elemente stützte: einen Bericht zum Brandschutzkonzept, eine positive Stellungnahme der Feuerwehrpolizei und vor allem ein Gutachten zum "Feuerwehr-LKW-Test", das belegte, dass die Durchfahrt eines Drehleiterfahrzeugs konkret gewährleistet war. Das Bundesgericht urteilt, dass die Vorgehensweise des kantonalen Gerichts nicht willkürlich ist, auch wenn die exakte Breite des Weges nicht an jeder Stelle gemessen wurde. Da der Zweck der kantonalen Norm, die effektive Zufahrt der Feuerwehr zu garantieren, erreicht wird, ist die Entscheidung im Ergebnis nicht willkürlich. Die Tatsache, dass der LKW den der Beschwerdeführerin gehörenden Teil des Weges beanspruchen könnte, wird für eine Ausnahmesituation als nicht ausschlaggebend erachtet (E. 2.2, 2.3). 

Bezüglich der Bauten von geringer Bedeutung (CDPI) legte das anwendbare kantonale Genfer Recht (ehemaliger Art. 3 Abs. 3 RCI) eine maximale Fläche von 100 m² fest. Es stellt sich die Frage, ob ein noch nicht im Grundbuch eingetragenes Parzellierungsprojekt bei der Prüfung der Einhaltung dieser Quote berücksichtigt werden kann (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin argumentierte, es sei willkürlich, sich zur Berechnung der zulässigen Flächen auf ein noch nicht wirksames Parzellierungsprojekt zu stützen. Das Bundesgericht bestätigt die Vorgehensweise des kantonalen Gerichts. Dieses hatte unter Verweis auf eine Departementsrichtlinie geurteilt, dass ein solches Projekt berücksichtigt werden könne und es unverhältnismäßig wäre, dessen Eintragung im Grundbuch vor Rechtskraft der Baugenehmigung zu verlangen. Das Bundesgericht bestätigt, dass es nicht unhaltbar ist, das Teilungsprojekt als integralen Bestandteil der Genehmigung zu betrachten, da es eine Bedingung für diese darstellt (Punkt 15 der Entscheidung). Die Genehmigung selbst garantiert, dass die Mutation durchgeführt werden muss. Da diese Argumentation nicht willkürlich ist, wird die Beschwerde abgewiesen (E. 3.2).

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin, der A.________ SA, auferlegt, die zudem der Beschwerdegegnerin, der B.________ SA, eine Parteientschädigung zu zahlen hat.







Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RA Daniel Hirschi-Duckert