
BStGer, 08.07.2026, RR.2026.31
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft München II führt ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Geldwäscherei. In diesem Rahmen hat sie ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gerichtet, mit dem die Herausgabe von Unterlagen zu einem Bankkonto (IBAN 1) bei der Bank B. verlangt wird. Das Ersuchen stützt sich auf den Verdacht eines Anlagebetrugs zum Nachteil einer Person namens C., der von Unbekannten der Erwerb von Aktien einer Gesellschaft D. Ltd in Aussicht gestellt wurde, die angeblich kurz vor dem Börsengang stehen sollte. Insgesamt sollen EUR 561'263.91 auf das besagte Konto überwiesen worden sein. (E. A, 5.1)
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist auf das Ersuchen eingetreten und hat die Bank B. angewiesen, die erforderlichen Unterlagen herauszugeben. Diese ergaben, dass die Kontoinhaberin die Anwaltskanzlei A. GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widersetzte sich die Beschwerdeführerin der Übermittlung. Mit Schlussverfügung vom 19. Februar 2026 ordnete die Luzerner Staatsanwaltschaft dennoch die Herausgabe der Bankunterlagen an die deutschen Behörden an. (E. B, C, D)
Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Schlussverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben und deren Aufhebung sowie die Verweigerung der Rechtshilfe beantragt. Zudem stellte sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Die Luzerner Staatsanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz beantragten beide die Abweisung der Beschwerde. (E. E, F)
Rechtliche Erwägungen
Die Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Deutschland richtet sich primär nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR), dessen Zusatzprotokollen sowie dem bilateralen Vertrag zur Ergänzung des EUeR. Hinzu kommen das Übereinkommen über Geldwäscherei (GwÜ), das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ). Das Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und die dazugehörige Verordnung (IRSV), findet subsidiär Anwendung, insbesondere unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips (favor conventionis). (E. 1.1, 1.2)
Die Schlussverfügung der kantonalen Vollzugsbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Zur Beschwerde berechtigt ist jede Person, die durch eine Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Der Inhaber eines Bankkontos gilt typischerweise als eine solche Person (Art. 9a lit. a IRSV). (E. 2.1)
Ein Rechtshilfeersuchen muss genügend Informationen enthalten, damit die ersuchte Behörde prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Rechtshilfe erfüllt sind, insbesondere das Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit, das Fehlen eines politischen oder fiskalischen Delikts sowie die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die Rechtsprechung verlangt keine lückenlose und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellung; das Rechtshilfegericht ist an den Sachverhalt des Ersuchens gebunden, sofern keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche vorliegen, und nimmt keine Beweiswürdigung vor. (E. 5.3.1)
Für die Anwendung von Zwangsmassnahmen, wie die Herausgabe von Dokumenten, muss die im Ersuchen beschriebene Tat nach dem Recht beider Staaten strafbar sein (beidseitige Strafbarkeit). Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er in der Schweiz begangen worden, die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Straftat nach Schweizer Recht erfüllen würde. Bei Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) muss das Ersuchen die Vortat (das Hauptverbrechen) nicht präzise beschreiben. Es reicht aus, wenn verdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden, für die ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass die Gelder aus einem Verbrechen stammen. (E. 5.3.2, 5.4)
Schliesslich verbietet das Rechtshilferecht die Suche nach Beweisen ins Blaue hinein ("Fishing Expedition"). Das Ersuchen muss auf hinreichend konkreten Verdachtsmomenten beruhen und die untersuchten Fakten präzise beschreiben, um eine unbestimmte Suche nach belastenden Elementen zu vermeiden. Es muss ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen den vorgeworfenen Taten und den Dokumenten bestehen, deren Herausgabe verlangt wird. (E. 5.6.2)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin des betroffenen Kontos zur Beschwerde legitimiert ist. Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos, da die Beschwerde von Gesetzes wegen eine solche entfaltet. (E. 2.2, 3)
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verdachtsmomente seien unzureichend und das Ersuchen stelle eine unzulässige Ausforschung dar. Sie bestreitet mehrere tatsächliche Elemente des deutschen Ersuchens und behauptet, lediglich als Beauftragte für die Gesellschaft D. Ltd gehandelt zu haben, indem sie Gelder empfing und weiterleitete. Das Gericht weist diese Argumentation zurück. Es erinnert daran, dass es nicht als Sachgericht fungiert und keine Beweiswürdigung vornimmt. Die Bestreitungen und die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin reichen nicht aus, um offensichtliche Fehler oder Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens aufzuzeigen. (E. 5.2, 5.5)
Das Gericht erachtet die von den deutschen Behörden beschriebenen Sachverhalte als auf den ersten Blick unter den Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) subsumierbar. Das Ersuchen nennt eine potenzielle Vortat, nämlich Betrug (Art. 146 StGB), bei der es sich um ein Verbrechen und somit um eine qualifizierte Vortat zur Geldwäscherei handelt. Auch wenn die Einzelheiten dieses Betrugs nicht vollständig dargelegt sind, entspricht dies der Rechtsprechung, die in diesem Stadium keine erschöpfende Beschreibung der Haupttat verlangt. Die Verdachtsmomente werden daher als ausreichend erachtet. (E. 5.5)
Den Einwand der unzulässigen Ausforschung weist das Gericht ebenfalls zurück. Das Rechtshilfeersuchen zielt nicht auf Informationen ins Blaue hinein ab; es bezeichnet spezifisch eine Bank sowie eine Kontonummer und legt konkrete Fakten dar, die dieses Konto mit einer in Deutschland verfolgten Straftat in Verbindung bringen. Die Voraussetzungen von Art. 14 IRSG sind somit erfüllt. Das Gericht ergänzt, dass die übermittelten Informationen der Beschwerdeführerin im deutschen Verfahren auch zur Entlastung dienen könnten. (E. 5.6, 5.7)
Ergebnis
Das Bundesstrafgericht kommt zum Schluss, dass keine Hindernisse für die Rechtshilfe ersichtlich sind. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und wird daher abgewiesen. (E. 6)
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. (E. 7, Dispositiv 1-2)