
BGer, 09.07.2026, 9C_399/2026
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger, der 2019 vom Kanton Zürich in den Kanton Aargau umgezogen war, meldete am 23. Februar 2024 seinen Wegzug nach Vietnam. Er versäumte es, seine neue Adresse im Ausland mitzuteilen oder einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz zu benennen, obwohl ihn die Steuerbehörde ausdrücklich dazu aufgefordert hatte. Obwohl er seine Steuererklärungen für 2023 und 2024 einreichte, kam er seiner Pflicht zur Angabe einer Zustelladresse nicht nach. (E. 1.1)
Nach der Entdeckung nicht deklarierter Einkünfte erließ die kantonale Steuerverwaltung Aargau am 15. September 2025 Nachsteuerverfügungen, Bussen und Verfahrenskosten für die Jahre 2019 bis 2021. Am 21. November 2025 nahm die Steuerkommission die Veranlagungen für die Steuerperioden 2022, 2023 und 2024 vor. Da der Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen unbekannt war, wurden sämtliche Verfügungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zugestellt. (E. 1.2, 1.3)
Der Steuerpflichtige erhob Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, die vom erstinstanzlichen Gericht als unzulässig abgewiesen wurde. Er gelangte daraufhin an das kantonale Verwaltungsgericht, wobei er die Nichtigkeit der Zustellung durch Publikation geltend machte und behauptete, seit April 2025 wieder in der Schweiz zu wohnen. Das Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde ab. Der Steuerpflichtige wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Zustellungen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. (E. 1.4, 1.5, 1.6)
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemässArt. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Der Beschwerdeführer muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Eine qualifizierte Begründungspflicht gemässArt. 106 Abs. 2 BGGgilt für die Verletzung von Grundrechten, die präzise gerügt und begründet werden müssen. (E. 2.1)
Verlässt ein Steuerpflichtiger die Schweiz, ohne eine Zustelladresse zu hinterlassen und ohne trotz Aufforderung der Steuerbehörde einen Vertreter in der Schweiz zu benennen, gilt er als unbekannten Aufenthaltsorts. In einer solchen Situation ist die Zustellung von Verfügungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eine gültige Zustellungsform und das einzige der Behörde zur Verfügung stehende Mittel. Der Steuerpflichtige kann sich nicht auf eine mangelhafte Zustellung berufen, wenn er diese Situation durch seine mangelnde Mitwirkung selbst herbeigeführt hat. (E. 2.2)
Das vereinfachte Verfahren des Nichteintretens (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist anwendbar, wenn die Beschwerdeschrift offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält. Zudem wird die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1-3 BGG) verweigert, wenn die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erscheinen. (E. 2.4, 3)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, die Sachverhaltsfeststellung pauschal zu kritisieren, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Er bringt keine Argumente vor, um die Tatsache zu widerlegen, dass die Aargauer Behörden nur Zugriff auf das kantonale Einwohnerregister hatten und somit nichts von seiner neuen Anmeldung im Kanton Zürich wissen konnten. (E. 2.3)
Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, bei seinem Wegzug ins Ausland ausdrücklich dazu aufgefordert worden zu sein, ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz zu benennen, noch dass er dies unterlassen hat. Er macht auch nicht geltend, die Aargauer Steuerbehörden über seine Rückkehr in die Schweiz informiert zu haben. Er ist daher allein dafür verantwortlich, dass die Behörden ihn als unbekannten Aufenthaltsorts betrachteten und eine Zustellung durch amtliche Publikation vornahmen, welche nicht mit Nichtigkeit behaftet ist. (E. 2.2, 2.3)
Die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Beweismittel werden als unzulässig oder unerheblich erachtet. Die Tatsache, dass eine Strafanzeige an einen Staatsanwalt weitergeleitet wurde, lässt keine Rückschlüsse auf deren Begründetheit zu; zudem wurde eine verwaltungsrechtliche Anzeige eingestellt, was die Rechtmässigkeit der Zustellung durch Publikation bestätigt. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzureichend begründet. (E. 2.3, 2.4)
Ergebnis
Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde im vereinfachten Verfahren für unzulässig, da sie offensichtlich unzureichend begründet ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird wegen der völligen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten von 800 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (E. 1, 2, 3)