
BStGer, 30.03.2026, RR.2026.22
Sachverhalt
Im Rahmen eines von Italien eingeleiteten Rechtshilfeverfahrens hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (MP-GE) mehrere Untersuchungshandlungen durchgeführt.
Diese Handlungen umfassten insbesondere die Beschlagnahmung zweier Kulturgüter (eines attischen Lekythos und einer apulischen Situla) sowie die Einvernahme von A. als Zeuge in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied des Vereins B. am 10. Dezember 2025 (act. 1.1 bis 1.9).
Mit Teilabschlussverfügung vom 26. Januar 2026 ordnete die MP-GE die Übermittlung mehrerer Beweismittel an die italienischen Behörden an, darunter das Einvernahmeprotokoll von A. sowie die dazugehörigen Beilagen (act. 1.0).
Am 27. Februar 2026 erhob A. (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gegen diese Abschlussverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1).
Die Beschwerdekammer forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2026 auf, bis zum 16. März 2026 einen Kostenvorschuss in Höhe von 4’000 CHF zu leisten (act. 3).
Mit Schreiben vom 16. März 2026 erklärte der Beschwerdeführer den Rückzug seiner Beschwerde und begründete dies mit seiner Unfähigkeit, den geforderten Kostenvorschuss zu leisten (act. 4).
Rechtliche Erwägungen
Wird eine Beschwerde zurückgezogen, wird das Verfahren gegenstandslos und ist als erledigt abzuschreiben (E. 1).
Im anwendbaren Verwaltungsverfahrensrecht werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ); E. 3).
Die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, gilt als unterliegende Partei und hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (E. 4).
Erfolgt der Rückzug jedoch in einem sehr frühen Verfahrensstadium, noch bevor die Gegenpartei zur Stellungnahme aufgefordert wurde, können die Kosten auf einen symbolischen Betrag reduziert werden, der die entstandenen Verwaltungskosten deckt.
Diese Reduktion ist vorgesehen inArt. 73 Abs. 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG) sowie inArt. 8 Abs. 3 des Gebührenreglements (GebR-BStGer)in Verbindung mitArt. 63 Abs. 4bis VwVG (E. 5, 6).
Anwendung auf den konkreten Fall
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde formell zurückgezogen.
Das Verfahren ist folglich gegenstandslos geworden (E. 1).
Der Beschwerdeführer hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das ihn von der Zahlung des Kostenvorschusses hätte befreien können (E. 2).
Mit dem Rückzug der Beschwerde gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen (E. 4).
Der Rückzug erfolgte jedoch in einem sehr frühen Stadium der Instruktion der Beschwerde, noch bevor die Akten des Falles bei der Staatsanwaltschaft Genf angefordert wurden.
Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, die Gerichtsgebühr auf einen Betrag zu reduzieren, der lediglich die durch das Gericht verursachten Verwaltungskosten deckt (E. 5, 6).
Ergebnis
Die Beschwerdekammer nimmt den Rückzug der Beschwerde zur Kenntnis. (Dispositiv 1)
Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben. (Dispositiv 2)
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von 100 CHF auferlegt. (Dispositiv 3)