
BGer, 08.07.2026, 9C_424/2026
Sachverhalt
Die Eheleute A.A.________ und B.A.________, nachfolgend Beschwerdeführer genannt, haben beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Diese richtet sich gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2026 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2012 bis 2021. Gemäß Postbeleg wurde dieser Entscheid den Beschwerdeführern am 26. Mai 2026 zugestellt. Die durch ihren Anwalt vertretenen Beschwerdeführer reichten ihre Beschwerdeschrift am 26. Juni 2026 beim Bundesgericht ein, wie aus der elektronischen Eingangsbestätigung hervorgeht. (E.)
Rechtliche Erwägungen
GemäßArt. 100 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)muss die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden. Die Berechnung dieser Frist richtet sich nach den Artikeln 44 bis 48 BGG, welche insbesondere die Regeln zu Beginn, Stillstand und Ende der Frist festlegen. Eine nach Ablauf dieser Frist eingereichte Beschwerde ist verspätet und folglich unzulässig. GemäßArt. 108 Abs. 1 lit. a BGGkann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren über offensichtlich unzulässige Beschwerden entscheiden, wozu auch verspätete Beschwerden zählen. Schließlich erlaubtArt. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG dem Gericht, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, wenn die Umstände dies rechtfertigen. (E.)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts den Beschwerdeführern am 26. Mai 2026 zugestellt wurde. Dieses Datum markiert den Beginn der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG. Unter Anwendung der Fristenberechnungsregeln (Art. 44 BGG) endete die Beschwerdefrist am Donnerstag, den 25. Juni 2026. Die Beschwerdeschrift wurde jedoch erst am 26. Juni 2026 und damit einen Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht. Die Beschwerde ist somit verspätet. Aufgrund dieser offensichtlichen Unzulässigkeit hat das Bundesgericht das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG angewendet, um über den Fall zu entscheiden, ohne auf die Sache einzutreten. Unter Berücksichtigung der Umstände und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG hat das Gericht entschieden, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. (E.)
Ergebnis
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. (Dispositiv 1-2)