Beschwerde in Strafsachen

Stellung als Privatklägerin: Gültigkeit eines Verzichts auf Strafantragstellung und Informationspflicht der Polizei

Stellung als Privatklägerin: Gültigkeit eines Verzichts auf Strafantragstellung und Informationspflicht der Polizei

BGer, 20.03.2026, 7B_1368/2025

Sachverhalt

Am 13. März 2024 meldete A., Opfer einer Vergewaltigung durch B. geworden zu sein. Bei ihrer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson am 15. März 2024 erklärte A.________ mehrfach und ausdrücklich, keinen Strafantrag stellen zu wollen. Sie begründete ihre Entscheidung mit dem Trauma früherer erfolgloser Verfahren und ihrem Wunsch, die Ereignisse nicht noch einmal durchleben zu müssen. Sie bestätigte, ein Merkblatt zur Opferhilfe (OHG) im Krankenhaus und erneut von der Polizei erhalten zu haben, gab aber an, es nicht zu benötigen. Am 23. April 2024 teilte der Anwalt von A.________ (der auch ihr Beistand ist) der Staatsanwaltschaft mit, dass sie sich nun doch als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituieren wolle. Die Staatsanwaltschaft anerkannte diesen Status. Auf Beschwerde des Beschuldigten hin hob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantonsgerichts Waadt diesen Entscheid auf mit der Begründung, der ursprüngliche Verzicht von A.________ sei klar, überlegt und endgültig gewesen, weshalb ihr die Stellung als Privatklägerin abzusprechen sei. A.________ erhebt gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht.

Recht

Das Bundesgericht ruft die Voraussetzungen für die Erlangung der Stellung als Privatklägerin (Art. 118 StPO) sowie die Anforderungen an den Verzicht auf diesen Status oder auf die Stellung eines Strafantrags (Art. 120 StPO und Art. 30 Abs. 5 StGB) in Erinnerung. Ein solcher Verzicht muss ausdrücklich, klar, unmissverständlich und endgültig sein. Um gültig zu sein, muss diese Willenserklärung auf einer freien und informierten Entscheidung beruhen, d.h. das Opfer muss sich der rechtlichen Konsequenzen, insbesondere der Unwiderruflichkeit, voll bewusst sein. Das Gericht betont die detaillierte Informationspflicht der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Polizei, bei der ersten Einvernahme eines Opfers (Art. 305 StPO und Opferhilfegesetz, OHG). Das Opfer muss umfassend über seine Rechte aufgeklärt werden, einschliesslich der Möglichkeit unentgeltlicher Rechtspflege, der spezifischen Rechte, die mit der Stellung als Privatklägerin verbunden sind (insbesondere zur Geltendmachung von Zivilansprüchen), und vor allem über die Konsequenzen eines Verzichts auf die Strafantragstellung. Die Erfüllung dieser Informationspflicht ist im Protokoll festzuhalten. Eine Sachverhaltsfeststellung ist willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar ist.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Informationspflicht der Polizei gegenüber der Beschwerdeführerin verletzt wurde. Obwohl im Protokoll die Übergabe eines OHG-Merkblatts vermerkt ist, ist der Inhalt dieses Dokuments nicht bekannt, da es nicht zu den Akten genommen wurde. Es ist daher unmöglich zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin ausreichend detailliert über wesentliche Punkte informiert wurde: die Unentgeltlichkeit des Rechtsbeistands, die Möglichkeit, sich als Privatklägerin zu konstituieren, und vor allem die Endgültigkeit und Unwiderruflichkeit eines Verzichts auf die Strafantragstellung. Das von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Einvernahmeprotokoll enthielt diese Informationen ebenfalls nicht. Unter diesen Umständen kann ihr Verzicht nicht als gültig geäusserter Wille angesehen werden, auch wenn ihre Aussagen klar schienen und ihre Urteilsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt war. Da nicht nachgewiesen ist, dass sie über die unwiderruflichen Folgen ihrer Entscheidung informiert wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei voller Kenntnis der Tragweite an ihrem Verzicht festgehalten hätte. Die Tatsache, dass sie in der Vergangenheit bereits auf eine Strafanzeige verzichtet hatte, garantiert nicht, dass sie sich des endgültigen Charakters dieses Schrittes bewusst war. Das Kantonsgericht hat den Sachverhalt daher willkürlich gewürdigt und Bundesrecht verletzt, indem es von einem gültigen Verzicht ausging.

Ausgang

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde von A.________ gut. Es hebt den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen auf und weist die Sache an diese zurück. Die kantonale Behörde muss den genauen Inhalt des Merkblatts ermitteln, das der Beschwerdeführerin ausgehändigt wurde, um festzustellen, welche Informationen ihr tatsächlich mitgeteilt wurden, bevor sie erneut über ihre Stellung als Privatklägerin entscheidet.





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