Abonnieren Sie unseren Newsletter

NewsletterSteuerrecht

MWST – Steuernachforderung, Verjährung der Steuerfestsetzung und Begründungsanforderungen an die Beschwerde

06 November 2025

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 01.10.2025, 9C_47/2025

Sachverhalt

Nach Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Mehrwertsteuerhinterziehung gegen den Geschäftsführer der A.________ AG nahm die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) eine steuerliche Neubeurteilung für die Perioden 2014 bis 2017 vor, die zu einer Steuernachforderung von CHF 52'449.- führte. Parallel dazu wurde der Geschäftsführer wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung mit einer Busse belegt. Die A.________ AG focht diese Steuernachforderung an. Ihre Einsprache wurde von der ESTV abgewiesen, und ihre anschliessende Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Gesellschaft gelangte daraufhin an das Bundesgericht, wobei sie die Gültigkeit der Steuernachforderung für die Perioden 2015 und 2016 bestritt und zahlreiche Verfahrensrügen sowie die Verjährung der Steuerforderung geltend machte.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die strengen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei darf sich nicht darauf beschränken, die bereits vor den Vorinstanzen vorgebrachten Argumente zu wiederholen oder der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz ihre eigene Sichtweise gegenüberzustellen. Sie muss unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern dieser das Recht verletzt. Verfassungsrügen müssen klar und detailliert begründet werden. Zur Verjährung der Mehrwertsteuerfestsetzung präzisiert das Bundesgericht, dass die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung die relative Verjährungsfrist hemmt (Art. 105 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 MWSTG). Diese Hemmung hat jedoch keinen Einfluss auf die absolute zehnjährige Verjährungsfrist, die weiterläuft (Art. 42 Abs. 5 MWSTG).

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die überwiegende Mehrheit der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen unzureichend begründet ist. Die Gesellschaft begnügt sich damit, ihre Behauptungen zu wiederholen, ohne sich mit den detaillierten Argumenten des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, insbesondere in Bezug auf die behaupteten Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes eines fairen Verfahrens. In der Sache bestätigt das Bundesgericht die Analyse der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass es sich bei bestimmten verbuchten Transaktionen lediglich um Liquiditätstransfers und nicht um Entgelte für steuerbare Leistungen handelte. Ebenso hat sie nicht bewiesen, dass eine Zahlung an eine Person in Russland eine Vorfinanzierung und nicht die Vergütung einer der Bezugsteuer unterliegenden Dienstleistung darstellte. Die Korrekturen beim Vorsteuerabzug und beim Umsatz bleiben daher bestehen. Schliesslich weist das Bundesgericht das Argument der Verjährung zurück. Die Einleitung des Strafverfahrens im Jahr 2017 hat den Lauf der relativen Verjährungsfrist für die Steuerperioden 2015 und 2016 wirksam gehemmt. Zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts waren weder die relative (gehemmte und dann unterbrochene) noch die absolute zehnjährige Verjährungsfrist abgelaufen.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten werden der beschwerdeführenden Gesellschaft auferlegt.


Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau