
BStGer, 15.07.2026, RR.2026.47
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Lodi (Italien) führt ein Strafverfahren gegen B., C. und D. wegen Erpressung, Geldwäscherei und betrügerischer Vermögensverschiebung (Sachverhalt A).
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, eine durch die Gesellschaft E. s.r.l. über fast 20 Jahre verursachte Umweltverschmutzung durch Dichlormethan als Druckmittel eingesetzt zu haben, um von der multinationalen Gesellschaft F. Europe s.p.a. hohe Geldbeträge zu erpressen.
Die Zahlungen sollen auf zwei in der Schweiz geführte Bankkonten der Gesellschaft A. AG erfolgt sein (Sachverhalt A).
In diesem Zusammenhang richteten die italienischen Behörden am 9. September 2025 ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, um die Herausgabe von Unterlagen zu diesen beiden Bankkonten zu erwirken (Sachverhalt B).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern trat als ausführende Behörde auf das Ersuchen ein und ordnete die Herausgabe der Bankunterlagen sowie die Sperrung der Vermögenswerte an (Sachverhalt C).
Mit Schlussverfügung vom 24. März 2026 ordnete die Staatsanwaltschaft die Übermittlung der erlangten Bankunterlagen an die italienischen Behörden an und hob die Kontosperrung auf, da diese nahezu leer waren (Sachverhalt E).
Die Gesellschaft A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Kontoinhaberin, erhob gegen diese Schlussverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Rechtshilfe zu verweigern (Sachverhalt F).
Rechtliche Erwägungen
Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Italien richtet sich vorrangig nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) sowie den ergänzenden bilateralen Abkommen.
Das Landesrecht, insbesondere das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), findet subsidiär Anwendung (E. 2.1, 2.2).
Das Rechtshilfeersuchen muss eine Sachverhaltsdarstellung enthalten, die es der ersuchten Behörde ermöglicht, die Voraussetzungen für die Rechtshilfe zu prüfen, insbesondere die beidseitige Strafbarkeit und die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Art. 14 Rechtshilfeübereinkommen ; Art. 28 IRSG) (E. 5.2).
Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass die Sachverhaltsdarstellung erschöpfend oder frei von jeglichen Widersprüchen ist.
Der Zweck der Rechtshilfe besteht gerade darin, dem ersuchenden Staat die Klärung noch unklarer Punkte zu ermöglichen.
Der Rechtshilferichter ist an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, es sei denn, diese weist offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche auf, die sie von vornherein entkräften.
Er hat nicht die materielle Begründetheit der Sache (Tat- oder Schuldfragen) zu prüfen (E. 5.3).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Rechtshilfemaßnahmen für die ausländische Untersuchung geeignet und erforderlich sind.
Unterlagen dürfen nur dann verweigert werden, wenn sie offensichtlich keinen Bezug zur verfolgten Straftat aufweisen.
Es genügt, wenn die Unterlagen für die Untersuchung potenziell relevant sind, was auch entlastende Beweismittel einschließt (E. 6.2).
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der betroffenen Konten zur Beschwerde gegen die Herausgabe der Bankunterlagen legitimiert (E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen lückenhaft und fehlerhaft sei, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Ereignisse und bestimmter Transaktionen, die auf den Kontoauszügen nicht ersichtlich seien (E. 5.1).
Das Gericht weist diesen Einwand zurück.
Die auf mehreren Seiten ausgeführte Sachverhaltsdarstellung der italienischen Behörden beschreibt den vorgeworfenen Erpressungs- und Geldwäschemechanismus hinreichend detailliert.
Sie ist nicht mit offensichtlichen Fehlern behaftet, die eine Verweigerung der Rechtshilfe rechtfertigen würden.
Dass bestimmte erwähnte Transaktionen auf den Konten nicht auffindbar sind oder einzelne Details fehlen, reicht nicht aus, um das Ersuchen für ungültig zu erklären, da der Zweck der Rechtshilfe gerade darin besteht, diese Punkte zu klären.
Die Argumente der Beschwerdeführerin betreffen eine materielle Bestreitung des Sachverhalts, was im Stadium der Rechtshilfe nicht zulässig ist (E. 5.4.2).
Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und bezeichnet das Ersuchen als unzulässige Ausforschung („fishing expedition“) (E. 6.1).
Das Gericht weist auch dieses Argument zurück.
Die angeforderten Unterlagen betreffen konkret die Konten, über die die Gelder aus mutmaßlich kriminellen Handlungen geflossen sein sollen.
Ihre potenzielle Relevanz für die Untersuchung liegt daher auf der Hand.
Dass bestimmte Transaktionen auf den Auszügen nicht ersichtlich sind, ändert nichts an dieser Relevanz, da Dokumente auch als entlastende Beweismittel dienen können.
Es liegt somit keine unzulässige „Ausforschung“ vor (E. 6.3).
Ergebnis
Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintritt (E. 7).
Die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern angeordnete Herausgabe der Bankunterlagen wird bestätigt (E. 7).