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NewsletterVerfahrensrecht

Steuererlass: Fristwiederherstellung und Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde

10 April 2026

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BGer, 11.03.2026, 9D_3/2026

Sachverhalt

Ein im Kanton Zürich wohnhafter Steuerpflichtiger (geb. 1989) wurde für die Steuerperioden 2011 bis 2018 rechtskräftig für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer veranlagt. Im Anschluss wurde ein Steuerhinterziehungs- und Nachsteuerverfahren eingeleitet, das zu einer Gesamtforderung von CHF 6'946.30 (Steuern, Bussen und Kosten) führte.

Am 4. September 2024 beantragte der Steuerpflichtige beim kantonalen Steueramt den vollständigen Erlass dieser Schuld. Sein Gesuch wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2025 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob der Steuerpflichtige Beschwerde bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich. Diese erklärte die Beschwerde mit Entscheid vom 19. August 2025 wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist für unzulässig.

Der Steuerpflichtige wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Da ihm der Entscheid der Finanzdirektion am 27. August 2025 zugestellt worden war, endete die Beschwerdefrist am 26. September 2025. Er reichte seine Beschwerde jedoch erst am 28. September 2025 ein, also zwei Tage zu spät. In seiner Eingabe beantragte er sowohl den Erlass seiner Steuerschuld als auch die Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist.

Mit Urteil vom 31. Dezember 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab. Da der Steuerpflichtige die Frist versäumt hatte, erklärte es die Beschwerde für unzulässig, ohne in der Sache selbst (dem Erlassgesuch) zu entscheiden. Das Gericht erkannte zwar an, dass der Steuerpflichtige eine „schwierige und bewegte Zeit“ durchlebe, erachtete diese Umstände jedoch nach der Rechtsprechung nicht als ausreichend für eine Fristwiederherstellung.

Der Steuerpflichtige erhob daraufhin Beschwerde (bezeichnet als „Einsprache“) beim Bundesgericht. Er beanstandet darin hauptsächlich die ihm von der Vorinstanz auferlegten Gerichtskosten von CHF 350.-, die er als „sehr hoch“ empfindet. Zudem wirft er den Behörden vor, seine persönliche Situation (Folgen eines schweren Unfalls, schwierige Jugend, geleisteter Militärdienst, Leben am Existenzminimum) nicht berücksichtigt zu haben, und bietet an, einen „kleinen Teil“ der Schuld zu begleichen.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht weist zunächst auf die Art des Rechtsmittels bei Steuererlassgesuchen hin. GemässArt. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in diesem Bereich unzulässig, es sei denn, es stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, was hier nicht der Fall ist. Folglich steht nur der Weg der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) offen.

Im Rahmen dieser Beschwerde ist die Kognition des Bundesgerichts stark eingeschränkt. Das Steuerrecht, sowohl auf Bundes- als auch auf kantonaler Ebene, gewährt keinen subjektiven Anspruch auf einen Steuererlass. Der Beschwerdeführer kann daher die materielle Begründetheit des ablehnenden Entscheids nicht anfechten (etwa durch Rüge der Willkür bei der Beweiswürdigung). Er kann lediglich eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte rügen, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt. Dazu gehören Rügen wie die zu Unrecht erfolgte Nichtzulassung einer Beschwerde, die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder die Verweigerung der Beweisabnahme oder Akteneinsicht.

Das Bundesgericht hält zudem fest, dass der Streitgegenstand vor Bundesgericht auf das beschränkt ist, was Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war (Art. 99 Abs. 2 BGG). Neue Anträge, die den Streitgegenstand erweitern oder verändern, sind unzulässig.

Damit eine Rüge wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte geprüft werden kann, muss sie klar und detailliert begründet sein, gemäss den Anforderungen vonArt. 106 Abs. 2 BGG.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass sich der Streitgegenstand vor dem Zürcher Verwaltungsgericht primär auf die Frage der Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist bezog. Nur bei Gutheissung dieses Antrags hätte das Gericht in der Sache selbst, also über das Steuererlassgesuch, entscheiden können. Das Angebot des Steuerpflichtigen, einen „kleinen Teil“ der Schuld zu begleichen, stellt ein neues Begehren dar, das erstmals vor Bundesgericht vorgebracht wurde und daher unzulässig ist.

Bezüglich der zentralen Frage der Fristwiederherstellung beschränkt sich der Steuerpflichtige darauf, seine schwierige persönliche Situation darzulegen. Er erhebt jedoch keine zulässige Rüge im Hinblick auf eine formelle Rechtsverweigerung. Er macht beispielsweise nicht geltend, dass das Verwaltungsgericht seine Beschwerde zu Unrecht als verspätet eingestuft oder sein rechtliches Gehör zur Frage der Wiederherstellung verletzt habe. Er beklagt sich darüber, dass seine „Situation“ nicht berücksichtigt wurde, was auf eine Kritik an der materiellen Beweiswürdigung der Vorinstanz hinausläuft – eine Rüge, die im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde in Steuererlasssachen unzulässig ist.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeschrift selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie von einem Laien verfasst wurde (bei dem die Formvorschriften mit einer gewissen Milde angewendet werden), keine Argumentation enthält, die den Begründungsanforderungen einer Verfassungsbeschwerde genügt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Verweigerung der Fristwiederherstellung eine formelle Rechtsverweigerung darstellen soll. Mangels zulässiger Rügen ist die Beschwerde vollumfänglich als unzulässig zu erklären.

Im Übrigen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Ergebnis

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.







Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau