
BGer, 19.05.2026, 9C_325/2025
Sachverhalt
Ein Ehepaar, steuerpflichtig im Kanton Genf, betreibt Einzelunternehmen im Immobiliensektor. Im Jahr 2011 nahmen sie eine Tätigkeit im Bereich Finanzmarkttransaktionen (Forex-Trading) auf, die zu einem nicht deklarierten Verlust führte. Für die Steuerperiode 2012 deklarierten sie einen Gewinn von CHF 659'373 aus dieser Tätigkeit. Die kantonale Steuerverwaltung (AFC) lehnte es ab, sie als gewerbsmäßige Wertschriftenhändler einzustufen, und betrachtete diesen Gewinn als steuerfreien privaten Kapitalgewinn – eine Entscheidung, die nicht angefochten wurde. (lit. A.a, A.b)
Für die Steuerperioden 2013 bis 2019 deklarierten sich die Steuerpflichtigen als Wertschriftenhändler und beantragten den Abzug massiver Verluste aus ihrer Trading-Tätigkeit. Abgesehen von einem Gewinn im Jahr 2017 (CHF 169'843) generierte diese Tätigkeit jedes Jahr substanzielle Verluste, darunter ein Verlust von über CHF 9,5 Mio. im Jahr 2013. Über den gesamten Zeitraum von 2012 bis 2021 überstiegen die deklarierten Verluste CHF 12 Mio. bei einem Gesamtgewinn von rund CHF 829'000. (lit. A.c, B.a, 7.2.3)
Die AFC verweigerte den Abzug dieser Verluste mit der Begründung, dass das Trading keine selbstständige Erwerbstätigkeit darstelle. Diese Position wurde nacheinander vom erstinstanzlichen Verwaltungsgericht (TAPI) und anschließend vom Gerichtshof des Kantons Genf bestätigt. Die Steuerpflichtigen wandten sich daraufhin an das Bundesgericht und forderten die Anerkennung ihres Status als gewerbsmäßige Wertschriftenhändler sowie den Abzug der Verluste für die Jahre 2013 bis 2019. (lit. B, C)
Rechtliche Erwägungen
Damit ein Verlust bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Einkommen abziehbar ist (Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG) sowie bei der kantonalen und kommunalen Steuer (Art. 10 Abs. 1 lit. c StHG), muss er aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stammen und ordnungsgemäß verbucht worden sein. (E. 6, 9)
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG) eine Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, auf eigenes Risiko, in einer frei gewählten Organisation und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Zur Einstufung als gewerbsmäßiger Wertschriftenhandel werden verschiedene Indizien geprüft, wie die Systematik der Geschäfte, die Häufigkeit der Transaktionen, der Einsatz von Fremdkapital oder die Nutzung von Fachwissen. (E. 7, 7.1)
Ein wesentliches und unerlässliches Kriterium ist die Gewinnerzielungsabsicht, die sowohl subjektiv (die Absicht, einen Gewinn zu erzielen) als auch objektiv (die Fähigkeit der Tätigkeit, langfristig einen Gewinn zu erwirtschaften) zu prüfen ist. Während die Gewinnabsicht beim Wertschriftenhandel in der Regel vermutet wird (subjektives Kriterium), verlangt das objektive Kriterium, dass die Tätigkeit langfristig rentabel ist. Anlaufverluste oder vorübergehende Schwierigkeiten sind zulässig, doch wenn die Tätigkeit dauerhaft und strukturell defizitär ist, kann sie nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden, da ihr die wirtschaftliche Rechtfertigung fehlt. Das Fehlen der Rentabilität reicht allein aus, um die Qualifikation als selbstständige Erwerbstätigkeit auszuschließen, ungeachtet anderer Indizien. (E. 7.2, 7.2.1, 7.2.2)
Die Beweislast für Tatsachen, die einen Steuerabzug ermöglichen – wie das Bestehen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und die korrekte Verbuchung von Verlusten –, liegt beim Steuerpflichtigen. (E. 5)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde für die Steuerperioden 2015 bis 2019 zunächst für unzulässig. Der Gerichtshof hatte seine Entscheidung auf eine doppelte Begründung gestützt: das Fehlen einer ordnungsgemäßen Buchführung und die mangelnde Rentabilität der Tätigkeit. Da die Beschwerdeführer den ersten Punkt (Buchführung) für diese Jahre nicht wirksam angefochten haben, ist ihre Beschwerde in diesem Punkt unzulässig. Der Streitgegenstand beschränkt sich somit auf die Jahre 2013 und 2014. (E. 1.3.2, 4)
Das Bundesgericht prüft anschließend das objektive Kriterium der Rentabilität. Es stellt fest, dass die Trading-Aktivitäten der Beschwerdeführer zwischen 2011 und 2021 massiv und nahezu durchgehend defizitär waren. Die kumulierten Verluste von über 12 Mio. CHF stehen sporadischen und weitaus geringeren Gewinnen gegenüber. Diese Situation kann weder als schwierige Anlaufphase noch als vorübergehende Schwierigkeit eingestuft werden. Der strukturell und dauerhaft defizitäre Charakter der Tätigkeit belegt das Fehlen einer wirtschaftlichen Rechtfertigung. (E. 7.2.3)
Da das objektive Kriterium der Rentabilität nicht erfüllt ist, kann die Trading-Aktivität der Beschwerdeführer nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Diese Schlussfolgerung allein reicht aus, um den Abzug der geltend gemachten Verluste zu verweigern. Es erübrigt sich daher, die weiteren Indizien für den gewerbsmäßigen Wertschriftenhandel (Transaktionshäufigkeit, Finanzierung usw.) zu prüfen oder zu verifizieren, ob die Verluste für die Jahre 2013 und 2014 korrekt verbucht wurden. (E. 7.3)
Da die Grundsätze im Bereich der harmonisierten kantonalen und kommunalen Steuern (StHG) identisch sind, gilt die Argumentation auch für diesen Teil der Beschwerde. (E. 9)
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist (d. h. für die Steuerperioden 2013 und 2014). Es bestätigt das Urteil des Gerichtshofs, der die Trading-Aktivitäten der Beschwerdeführer aufgrund ihres dauerhaft defizitären Charakters nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit anerkannte. Folglich sind die erlittenen Verluste nicht von ihrem steuerbaren Einkommen abziehbar. Die Gerichtskosten in Höhe von 22'000 CHF werden den Beschwerdeführern auferlegt. (E. 1, 2, 3, 10)
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau