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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen – Pflicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils und rechtliches Gehör

01 December 2025

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BGer, 12.11.2025, 1C_658/2025

Sachverhalt

Im Rahmen einer Untersuchung wegen Anlagebetrugs hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gestellt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich trat auf das Ersuchen ein und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen zu einem von A. gehaltenen Konto an, wobei sie gleichzeitig ein Informationsverbot gegenüber dem Kontoinhaber verhängte. Nach Aufhebung dieses Verbots erliess die Staatsanwaltschaft eine Schlussverfügung, mit der die Übermittlung der Unterlagen an die deutschen Behörden genehmigt wurde. A., der im Ausland wohnt, wurde über diese Entscheidung durch seine Bank informiert und erhob Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Er machte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, da er nicht früher über das Verfahren informiert worden sei. Das Bundesstrafgericht wies seine Beschwerde ab. A.________ gelangte daraufhin an das Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

Gemäss Art. 84 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ist eine Beschwerde im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur zulässig, wenn sie insbesondere die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein Fall gilt unter anderem dann als besonders bedeutend, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass grundlegende Verfahrensprinzipien verletzt wurden. Gemäss Art. 80m des Rechtshilfegesetzes (IRSG) und Art. 9 der entsprechenden Verordnung (IRSV) ist eine Partei mit Wohnsitz im Ausland verpflichtet, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Unterbleibt dies, kann auf die Zustellung von Verfahrensakten verzichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es der Bank, ihren Kunden über das Bestehen eines ihn betreffenden Rechtshilfeverfahrens zu informieren. Diese Lösung ist streng, drängt sich jedoch angesichts des öffentlichen Interesses an einer raschen Erledigung von Rechtshilfeersuchen auf (vgl. Art. 17a IRSG).

Anwendung auf den konkreten Fall

Zwar betrifft der vorliegende Fall die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich (Bankdaten) und damit einen Bereich, in dem die Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG grundsätzlich zulässig ist. Die Rüge des Beschwerdeführers, die auf einer angeblichen Verletzung seines rechtlichen Gehörs beruht, wird jedoch abgewiesen. Das Bundesgericht hält fest, dass der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Gemäss Gesetz und Rechtsprechung war die Behörde daher nicht verpflichtet, ihn direkt zu informieren. Diese Aufgabe obliegt der Bank. Das Bundesgericht betont, dass zwischen der Aufhebung des Informationsverbots und dem Erlass der Schlussverfügung mehrere Monate vergangen sind, was der Bank genügend Zeit liess, ihren Kunden zu informieren, und dem Kunden genügend Zeit, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen und seine Rechte geltend zu machen. Die Entscheidung der Vorinstanz steht somit im Einklang mit Recht und ständiger Rechtsprechung, weshalb für das Bundesgericht kein Anlass besteht, die Angelegenheit weiter zu prüfen.

Ergebnis

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.


Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni