
BGer, 08.06.2026, 9C_255/2026
Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige wohnte von Februar bis Dezember 2018 in Genf und erzielte in diesem Zeitraum ein Erwerbseinkommen von 24'000 CHF sowie Unterhaltsbeiträge in Höhe von 4'532 CHF. Im Jahr 2021 stellte die kantonale Steuerverwaltung Genf (AFC) die Steuerveranlagungen (direkte Bundessteuer und kantonale Steuer) für 2018 an eine falsche Adresse zu. Nachdem diese ersten Veranlagungen aufgehoben worden waren, stellte die AFC am 14. Juli 2025 neue Veranlagungen an die korrekte Adresse zu. (Sachverhalt, A.a, A.b)
Die Steuerpflichtige erhob Einsprache, welche von der AFC am 23. Oktober 2025 abgewiesen wurde. Die Steuerbehörde hielt fest, dass die während eines Teils des Jahres bezogenen periodischen Einkünfte zur Bestimmung des Steuersatzes auf das Jahr hochgerechnet werden müssen. Somit wurde das steuerbare Einkommen auf der Grundlage eines hochgerechneten Jahreseinkommens von 27'429 CHF und einer jährlichen Unterhaltsrente von 5'179 CHF berechnet. (Sachverhalt, A.b)
Die Steuerpflichtige erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht (TAPI) und beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Ihr Gesuch wurde vom Zivilgericht und in der Folge am 11. März 2026 vom Gerichtshof der Republik und des Kantons Genf mit der Begründung abgewiesen, dass ihre Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Steuerpflichtige gelangt an das Bundesgericht und beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren sowie für das bundesgerichtliche Verfahren. (Sachverhalt, B.a, B.b, C)
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wie sie inArt. 29 Abs. 3 BV garantiert sind. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über ausreichende Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Rechtsbegehren gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, sodass eine vernünftige Person, die über die notwendigen Mittel verfügt, von der Prozessführung absehen würde. (E. 3.1)
Der Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein Zwischenentscheid, der mit sofortiger Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Rechtsweg bestimmt sich nach dem Hauptstreitpunkt, der im vorliegenden Fall das öffentliche Steuerrecht betrifft. (E. 1.1, 1.2)
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte, frei. Die Anwendung kantonalen Rechts wird nur auf Willkür hin überprüft (Art. 9 BV). Die Prüfung stützt sich auf den Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung des Rechts festgestellt worden. (E. 2)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft die Argumente der Beschwerdeführerin, um festzustellen, ob der Gerichtshof Art. 29 Abs. 3 BV verletzt hat, indem er ihre Steuerbeschwerde als aussichtslos einstufte. (E. 4.1)
Erstens macht die Beschwerdeführerin die durch die Steuerverwaltung verursachte Verwirrung (fehlerhafte Zustellungen, zurückgezogene Betreibungen) geltend, um zu argumentieren, dass ihre Beschwerde nicht aussichtslos sei. Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück und stellt klar, dass sich der Streit in der Sache auf die Veranlagung (Festsetzung der steuerbaren Elemente) und nicht auf die Steuererhebung bezieht. Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Eintreibung sind daher für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die Veranlagung selbst unerheblich. (E. 4.2.1)
Zweitens wird die Behauptung einer internationalen Doppelbesteuerung, die erstmals vor Bundesgericht vorgebracht wurde, als unzulässig erachtet, da sie nicht vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (TAPI) geltend gemacht wurde und daher nicht zur Beurteilung der Erfolgsaussichten dieser Beschwerde dienen kann. Ebenso bestätigt das Bundesgericht, dass der Gerichtshof das kantonale Prozessrecht nicht willkürlich angewendet hat (Art. 326 Abs. 1 ZPO (durch Verweis), indem verspätet eingereichte neue Beweismittel zurückgewiesen wurden, da die Begründung der Beschwerdeführerin (Schwierigkeiten bei der Beschaffung alter und ausländischer Dokumente) unzureichend war. (E. 4.2.1)
Drittens macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen geltend, diese im Jahr 2019 und nicht 2018 erhalten zu haben. Das Bundesgericht hält fest, dass der massgebliche Zeitpunkt der Erwerb eines festen Anspruchs ist, was im Jahr 2018 der Fall zu sein scheint, womit die Besteuerung für diesen Zeitraum korrekt ist. Ein eventueller Rückforderungsanspruch ihres Ex-Ehemanns ist eine neue und nicht bewiesene Tatsache und somit nicht relevant. (E. 4.2.2)
Schliesslich bestätigt das Bundesgericht in Bezug auf die Darlehen, die die Beschwerdeführerin als ausserordentliche Lasten abziehen wollte, die Analyse des kantonalen Gerichts: Diese Lasten wurden nicht nachgewiesen, und ohnehin gehören Schulden für Anwalts- oder Wohnkosten nicht zu den steuerrechtlich zulässigen Sozialabzügen (Art. 33 DBG ; Art. 28 StHG). Die Beschwerdeführerin räumt im Übrigen implizit die geringen Erfolgsaussichten dieses Rügepunktes ein. (E. 4.2.2)
Ergebnis
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der Gerichtshof kein Recht verletzt hat, indem er die Beschwerde der Steuerpflichtigen als aussichtslos einstufte. Die vorgebrachten Rügen waren nicht geeignet, die angefochtene Veranlagung zu ändern. Folglich wird die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem TAPI bestätigt. (E. 5)
Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Angesichts der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin werden keine Gerichtskosten erhoben. (Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3)
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau