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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Internationale Rechtshilfe - Parteistellung des wirtschaftlich Berechtigten einer aufgelösten Gesellschaft

01 December 2025

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BStGer, 20.10.2025, RR.2025.110

Sachverhalt

Im Rahmen eines in der Ukraine gegen A. geführten Strafverfahrens richteten die ukrainischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, um Dokumente zu einem von der C. Group gehaltenen Bankkonto zu erhalten. Die Bundesanwaltschaft (BA) entsprach dem Ersuchen.

Eine erste Beschwerde der C. Group vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) wurde als unzulässig erklärt, da die Gruppe zum Zeitpunkt der Einreichung bereits aufgelöst war. In der Folge beantragte A. bei der BA, ihm die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren zuzuerkennen. Er machte geltend, dass er als wirtschaftlich Berechtigter des vom Rechtshilfeverfahren betroffenen Kontos und als einziger Aktionär der aufgelösten Gruppe der Einzige sei, der sich gegen die Rechtshilfemassnahme wehren könne.

Die BA wies seinen Antrag mit der Begründung ab, dass die Bankunterlagen unter anderem eine andere Person (D., den Bruder von A.) als wirtschaftlich Berechtigten des Kontos auswiesen. A. erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim BStGer.

Rechtliche Erwägungen

Gemäss dem Rechtshilfegesetz (IRSG) ist zur Beschwerde gegen eine Rechtshilfemassnahme berechtigt, wer persönlich und direkt von der Massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Übermittlung von Bankinformationen gilt grundsätzlich nur der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV).

Die Rechtsprechung verneint die Beschwerdelegitimation des wirtschaftlich Berechtigten eines Kontos in der Regel. Eine Ausnahme wird zugelassen, wenn der Kontoinhaber eine juristische Person ist, die nicht missbräuchlich aufgelöst und liquidiert wurde. Zudem muss der wirtschaftlich Berechtigte in der Auflösungsurkunde klar als Empfänger des Liquidationserlöses bezeichnet sein und das Liquidationsergebnis muss ihm tatsächlich zugeflossen sein. Die Beweislast für diese Elemente liegt bei der Person, die die Parteistellung beansprucht.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das BStGer prüft, ob der Beschwerdeführer (A.) seine Eigenschaft als wirtschaftlich Berechtigter nachgewiesen hat. Das Gericht stellt fest, dass die blosse Tatsache, alleiniger Aktionär der Gesellschaft zu sein, nicht ausreicht, um diese Eigenschaft zu begründen.

Die Analyse der Bankunterlagen ist entscheidend. Das Formular A, das der Beschwerdeführer bei der Kontoeröffnung selbst unterzeichnet hat, bezeichnet explizit seinen Bruder D. als wirtschaftlich Berechtigten («beneficial owner»), während der Beschwerdeführer lediglich als «Administrator» aufgeführt ist. Spätere Dokumente bestätigen, dass D. von der Bank als kontrollierende Person angesehen wurde und Gegenstand der Geldwäschereiprüfungen war. Die Bank hatte sogar ausdrücklich vermerkt, dass der Aktionär und Geschäftsführer der Kontoinhaberin (A.) nicht dem wirtschaftlich Berechtigten (D.) entsprach.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Akten belegen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine formelle Aktionärsstellung innehatte, während sein Bruder D. die tatsächliche wirtschaftliche Kontrolle über die Vermögenswerte behielt. Da der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Eigenschaft als wirtschaftlich Berechtigter nicht erbracht hat, ist es nicht erforderlich, die weiteren Voraussetzungen, insbesondere jene im Zusammenhang mit der Liquidation der Gesellschaft, zu prüfen.

Ergebnis

Das Bundesstrafgericht weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni